Drucksache - 0332/XXI
Der Ausschuss empfiehlt der BVV: Die BVV wolle beschließen: Die Geschäftsordnung der BVV Tempelhof-Schöneberg vom 4. November 2021 wird wie folgt geändert:
Abs. 5 (neu) erhält folgende Fassung: (5) Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.
Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Kleine Anfragen sind unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen, vom Bezirksamt schriftlich zu beantworten. Wird die Frist nicht eingehalten, werden die nicht beantworteten Kleinen Anfragen im Ältestenrat aufgerufen. Das Bezirksamt hat die fehlende Beantwortung gegenüber der Vorsteherin / dem Vorsteher und der Fragestellerin / dem Fragesteller schriftlich zu begründen. Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Bleibt die Anfrage weitere zwei Wochen unbeantwortet, muss dies erneut begründet und der aktuelle Bearbeitungsstand mitgeteilt werden. Alle unbeantworteten Anfragen im Sinne des Satzes 1 sind von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher unter Geschäftlichen Mitteilungen in der Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig bekannt zu geben.
Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Anfrage und schriftliche Antwort sowie die Begründung der Nichteinhaltung der Frist, werden über das Ratsinformationssystem im Internet veröffentlicht.
Abs. 4 (neu) erhält folgende Fassung (4) Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse kann durch Beschluss des Ausschusses zugelassen werden.
Abs. 5 erhält folgende Fassung (5) Den Kontaktpersonen steht in der Bezirksverordnetenversammlung eine Redezeit von insgesamt bis zu 15 Minuten für die Begründung ihres Antrags zu. Die Redezeit kann zwischen den Kontaktpersonen frei aufgeteilt werden. Abs. 6 (neu) erhält folgende Fassung (6) Einzelverordnete und Fraktionen erhalten für die Beratung eines Einwohnerantrages zusätzliche Redezeitkontingente, die nicht auf die Kontingente im Sinne des § 58 angerechnet werden. Sie betragen für jede/jeder Einzelverordnete/r jeweils drei Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt jeweils fünf Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied. Abs. 7 (neu, ehemals Abs. 5) erhält folgende Fassung (7) Unter Berücksichtigung der Zweimonatsfrist kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eine außerordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung einberufen. |
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