Drucksache - 1787/XX  

 
 
Betreff: Prüfkriterien in Milieuschutzgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksstadtrat OltmannBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
26.08.2020 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
09.09.2020 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung- Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) vertagt   
14.10.2020 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung - Besucher_innen bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntisnahme
Anlage- Prüfkriterien in Milieuschutzgebieten

Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 23.06.2020 durch Beschluss die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den sozialen Erhaltungsgebieten des Bezirks Tempelhof-Schöneberg gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) neu festgelegt.

Durch diesen Beschluss wird der Bezirksamtsbeschluss über die „Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Tempelhof-Schöneberg“ vom 26. August 2014, Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nummer 38 vom 12. September 2014 (ABl. S. 1754) aufgehoben.

Ziel der Erhaltungsverordnung ist es, in deren Geltungsbereichen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Den in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen soll der Bestand der Umgebung gesichert und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Ortsteil vor unerwünschten Veränderungen geschützt werden (BVerfG, DVBl. 1987, 465). Daher dürfen geplante Maßnahmen vorhandenen Wohnraum nicht derart verändern, dass er für die im Gebiet ansässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraums. Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl bewohnte als auch leerstehende Wohnungen.

Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll grundsätzlich keine erhaltungsrechtliche Genehmigung beziehungsweise erhaltungsrechtliche Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden:

 

1. Rückbau von baulichen Anlagen, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind.

2. Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe.

3. Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern, sofern keine bauordnungsrechtliche Aufzugspflicht besteht.

4. Errichtung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.

5. Nicht erforderliche Grundrissänderungen. Erforderliche Grundrissveränderungen, zum Beispiel zum erstmaligen Einbau eines voll ausgestatteten Bades, sind auf ein Minimum zu beschränken und vorhandene Stränge zu berücksichtigen. Als nicht erforderliche Grundrissänderungen zählen insbesondere solche, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern (ein WC, ein Handwaschbecken in Einzelausführung, eine Badewanne oder Dusche sowie Wand- und Bodenverfliesung sind bereits vorhanden) beinhalten.

6. Wohnungsteilungen, Wohnungszusammenlegungen sowie die Errichtung neuen Wohnraums unter Einbeziehung von Bestandswohnungen (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonette-Einheit).

7. Einbau eines zweiten Bades, einer zweiten Dusche/Wanne oder eines zweiten WCs. Ausnahmen sind im Einzelfall dann zulässig, wenn die Wohnung mindestens vier Wohnräume aufweist und sich die Anzahl der Wohnräume durch den Einbau nicht verändert.

8. Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung der EnEV hinausgehen.

9. Änderungen baulicher Anlagen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard durchschnittlicher Wohnungen überschreiten. Hierzu gehören insbesondere:

o Vergrößerungen bestehender Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten

o Einbau einer Fußbodenheizung

o Einbau eines Kamins

o Panoramafenster / bodentiefe Fenster

o Gegensprechanlage mit Videoübertragung

o repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser

o sowie weitere bauliche, wohnwerterhöhende Ausstattungsmerkmale, die u.a. im Berliner Mietspiegel enthalten sind.

10. Sonstige bauliche Maßnahmen die aufgrund der Vorbildwirkung geeignet sind, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.

 

Die Durchführung ungenehmigter Baumaßnahmen (Änderung der baulichen Anlage, Rückbau) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 213 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- Euro geahndet werden kann.

 

 

 

 

 

 

 
 

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