Drucksache - 1523/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.05.2015 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sogenannte Dokumentenprüfgeräte zur Erkennung gefälschter Personaldokumente für die Bürgerämter anzuschaffen. Daneben ist ein Handlungsleitfaden für die Mitarbeiter, für den Fall des Erkennens einer Fälschung zu erstellen. Die Ergebnisse des Einsatzes der Geräte sind zu dokumentieren und der BVV halbjährlich mitzuteilen.
Die im Bezirk Neukölln gemachten Erfahrungen mit dem Einsatz von Dokumentenprüfgeräten sind dabei zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die Anschaffung der Geräte ist, dass der Senat von Berlin die Kosten für die Beschaffung und für die laufenden Softwarekosten übernimmt.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Die Berliner Bezirke meldeten einen Bedarf von 15 Prüfgeräten, die durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ausgeschrieben werden sollen. Die Ausschreibung und zentrale Finanzierung erfolgt unter der Auflage, dass alle Bezirke die Prüfgeräte aufstellen. So vereinbarten sich die bezirklichen Vertreter der Bürgerdienste mit dem Staatssekretär Andreas Statzkowski.
Durch den Einsatz der Dokumentenprüfgeräte kann die Echtheit von Personaldokumenten erkannt werden. Da es sich bei der Fälschung von Personaldokumenten um eine Straftat handelt, ist diese entsprechend zu verfolgen.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Einsatz von Dokumentenprüfgeräten nicht grundsätzlich verhindern kann, dass es zum Beispiel aufgrund von Anmeldungen zum unrechtmäßigen Bezug von staatlichen Leistungen kommt.
Bei einer Anmeldung ist nach § 15 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) lediglich der Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Das Meldegesetz sieht für eine Anmeldung nicht zwingend die Vorlage eines Personaldokumentes vor. Lediglich auf Verlangen der Meldebehörde hat der Meldepflichtige persönlich zu erscheinen. Die Vorlage des deutschen Personalausweises erfolgt, um die neue Anschrift im bzw. auf dem Ausweis, aus dem Melderegister, zu übernehmen. Bei ausländischen Personaldokumenten wird keine Adresse eingetragen, so dass auch aus diesem Grund keine Vorlage erfolgen müsste. Es besteht somit keine rechtliche Grundlage, eine Anmeldung zu verweigern, sofern kein Personaldokument vorgelegt wird.
Im Falle der Feststellung einer Fälschung ist es für die Beschäftigten sehr schwierig, die betreffende Person, welche mit dem gefälschten Dokument vorgesprochen hat, am Verlassen der Räumlichkeiten zu hindern. Es bleibt daher nicht nur abzuwarten, inwiefern sich die Wartezeit verlängern wird, wenn die örtliche Polizeidienststelle verstärkt in Anspruch genommen wird. Sondern es müssen neben dem zu erstellenden Handlungsleitfaden für die Mitarbeiter_innen der Bürgerämter, weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Kollegen/innen vor Ort und einer effektiven Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen getroffen werden.
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