Drucksache - 1011/XIX  

 
 
Betreff: a) Aufstellung des Bebauungsplanes 7-74 für das Grundstück Tempelhofer Weg 25-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm 65-66 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung)
b) Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231 ab im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
09.04.2014 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.03.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Übersichtsplan 7-74

Begründung                            1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form Grundlage für die städtebaulichen Neuplanungen in diesem Bereich und fand seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen XI-231 und XI-213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung neuen Planungsrechts für insgesamt 10 Baufelder westlich des damals geplanten und zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens hat es sich herausgestellt, dass die Fortführung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens XI-231 aufgrund der hohen Regelungsdichte und der geänderten wirtschaftlichen Rahmen-bedingungen nur block-/grundstücksweise erfolgen kann.

 

Im Zusammenhang mit der aktuellen Absicht eines Grundstückseigentümers, auf seinem bisher gewerblich genutzten Grundstück im Baufeld 8 Wohnungen zu errichten und somit die bereits bestehende Wohnnutzung auf den benachbarten Grundstücken zu ergänzen, ist die Überprüfung der bisherigen planungsrechtlichen Ziele für dieses Teilgebiet erforderlich. Parallel zum beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das o.g. Neubauvorhaben besteht die Notwendigkeit, das Planungsrecht (beschränktes Arbeitsgebiet) auch für das direkt angrenzende Grundstück an den Bestand (Wohnen) anzupassen.

 

Trotz des räumlichen Zusammenhangs kann die Änderung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Bestandssicherung einerseits und die geplante Erweiterung der Wohnnutzung anderseits nicht in einem Planverfahren durchgeführt werden. Aufgrund des konkreten Vorhabens ist es beabsichtigt, für das Neubauprojekt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 7-73 VE gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Die Aufnahme der Wohnbebauung an der Gotenstraße in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht nicht den Anforderungen der Rechtssprechungen für Ergänzungsflächen gemäß § 12 Abs. 4. BauGB. Weder ist die einbezogene Fläche von untergeordneter Bedeutung, noch handelt es sich um eine sachnotwendige Ergänzung des Vorhabens. Für die Sicherung der Wohnnutzung ist daher ein eigenes Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 7-74 erforderlich (siehe Übersichtsplan).

 

Planungsrechtliches Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 ergibt sich aus der geltenden Ausweisung als beschränktes Arbeitsgebiet, die zwar dem derzeitigen Gebietscharakter der Schöneberger Linse entspricht, aber der Bestandsicherung und der geplanten Ergänzung der Wohnnutzung entgegensteht.

 

Der Bebauungsplan 7-74 soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben.

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand der Schöneberger Linse und umfasst die größtenteils zur Gotenstraße ausgerichtete blockrandschließende Wohnbebauung auf dem langgestreckten Grundstück Tempelhofer Weg 25-26, Gotenstraße 34-43, Sachsendamm 65-66 sowie die angrenzenden Verkehrsflächen jeweils zur Hälfte. Die Größe des Grundstücks beträgt ca. 5.800 m².

 

Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Die übrige angrenzende Umgebung ist geprägt durch gewerblich Nutzung, vereinzelte Wohnnutzung (Sachsendamm) und Ruderal- und Freiflächen – z.T. mit temporären Nutzungen (Weihnachtsbaumverkauf u.Ä.)

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Baunutzungsplan:

Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den ff. Fluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958; darin ist der Bereich als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 ausgewiesen.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (Abl. S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl. S. 2070) ist das Plangebiet als gemischte Baufläche (M 1) dargestellt.

 

Bereichsentwicklungsplanung:

Das Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Schöneberg-Ost (Stand: 1997) sieht für das Plangebiet Flächen für Wohnen (W 1) vor.

 

4. Wesentlicher Planinhalt

Die Sicherung der bestandsrechtlich verfestigten und erhaltenswürdigen Wohnbebauung entspricht grundsätzlich den bezirklichen und gesamtstädtischen Zielen. Der Bewahrung und der Deckung des Bedarfs an innerstädtischen Wohnungen Tempelhof-Schöneberg wird damit Rechnung getragen. Bereits die Planungsüberlegungen aus den 1990er Jahren gingen von der grundsätzlichen Beibehaltung der vorhandenen Wohnnutzung aus, zumal es sich bei dem Gebäudekomplex an der Gotenstraße um eine Eigentumsanlage handelt.

 

Als Art der Nutzung ist allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Des Weiteren soll dem Ziel des vorgenannten städtebaulichen Wettbewerbergebnisses (Schöneberger Linse), den Tempelhofer Weg auf insgesamt 26,0 m zu verbreitern und als urbanen Stadtraum zu entwickeln, weiterverfolgt werden. Für diesen Zweck soll der derzeitige Vorgartenbereich des Grundstückes am Tempelhofer Weg der Straßenverkehrsfläche zugeordnet und entsprechend festgesetzt werden.

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Kosten für die Verbreiterung des Tempelhofer Weges (s.o.) sind noch nicht ermittelt.

 

6. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 7-74 im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13a BauGB und die gleichzeitige Geltungsbereichsreduzierung des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XI-231ab.

 

7. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S: 1548)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 
 

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