Drucksache - 0977/XIX  

 
 
Betreff: Sicherung des Fußgängerwegs am Berlinickeplatz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.02.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
18.03.2014 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.03.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.08.2014 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Anlage zur MzK 0977_XIX
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Antrag
Beschlussempfehlung

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.03.2014. folgenden Beschluss:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, an der Kreuzung Manteuffelstraße/Burchardstraße (Berlinickeplatz) eine zusätzliche durchbrochene KFZ-Haltelinie und begleitende Markierungen vor dem Fußgängerüberweg (Mittelinsel) anzuordnen.

Die Haltelinie ist so anzuordnen, dass Kreuzungsbereich und Fußgängerüberweg auch während des Berufsverkehrs und in Stausituationen frei bleiben.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat sich zuständigkeitshalber an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt und hat folgende Stellungnahme erhalten:

 

 

„Die Wartelinie nach Zeichen 341 StVO hat für Wartepflichtige lediglich empfehlenden Charakter an dieser Stelle zu warten, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

 

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu queren (§ 25 III StVO). Das heißt, der Kraftfahrzeugführer ist gegenüber dem querenden zu Fuß Gehenden nicht in der Wartepflicht. Eine Wartelinie könnte beim zu Fuß Gehenden jedoch den (falschen) Eindruck erwecken, dass er hier gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr Vorrang genießt, was nicht der Fall ist. Insbesondere dann, wenn in einzelnen von mehreren Fahrstreifen je Richtung bereits Fahrzeuge an der Wartelinie stehen und in den daneben liegenden Fahrstreifen Kraftfahrzeuge nicht an der Wartelinie halten, kann es zu Gefährdungen kommen.

 

Aus vorgenanntem Grund kann aus Verkehrssicherheitsgründen eine Markierung von Zeichen 341 StVO zur Freihaltung der Querungsstelle für Fußgänger bei Rückstaubildung, wie von der Bezirksverordnetenversammlung gewünscht, nicht in Betracht kommen.

 

Nach Auskunft der Polizei aus der in der Unfallstraßendatei registrierten Verkehrsunfälle, sind in einem abgefragten Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2014 keine Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung an dem hier betroffenen Knoten erfasst worden.“

 

 
 

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