Drucksache - 0840/XIX  

 
 
Betreff: Entschließung Böschung Crelle
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion PIRATENDie Fraktion PIRATEN
Verfasser:Herr Ickes, MichaelFranz, Jan-Ulrich
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.10.2013 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin im Ausschuss abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung macht von ihrem Recht nach §12(3) Gebrauch und entscheidet in der Angelegenheit um die Fällgenehmigung auf der Böschung des bezirkseigenen Grundstück des B-Plans 7-69, angrenzend zu dem privaten Baugrundstück Crellestr. 22a selbst.

Dazu stellt die Bezirksverordnetenversammlung fest, dass die vom Bezirksamt mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme avisierten / ausgestellten Baumfällgenehmigungen nicht der Beschlusslage der BVV gemäß Drs 0775/XIX und Drs 0797/XIX entsprechen und auch nicht durch das vom Bezirksamt angeführten Hammerschlags- und Leiterrecht (§17 NachbG Berlin) gedeckt sind.

Dementsprechend entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung, dass der entsprechende Antrag auf Baumfällung abzulehnen sind bzw. die Genehmigung zurückgezogen wird.

Darüber hinaus möge das Rechtsamt prüfen, inwiefern das Hammerschlags- und Leiterrechtrecht tatsächlich zwingend zur Anwendung kommen muss bezüglich der Anträge / Anzeigen auf Betreten und Nutzung des Grundstücks, sowie die Anträge / Anzeigen auf Inanspruchnahme prügen. Dazu möge das Rechtsamt die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme, inklusive der Kriterien, prüfen und öffentlich machen.

Die Anträge / Anzeigen zur Inanspruchnahme des Grundstücks sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Begründung:

In der Mitteilung zur Kenntnisnahme zu Drs 0775/XIX und Drs 0797/XIX legt die Baujuristin  das Hammerschlags- und Leitterrecht dar und impliziert, dass dieses die Genehmigung von Baumfällungen ernötigen würde. Das ist nicht der Fall.

Um den Beschlüssen der BVV Genüge zu tun, dürfen keine Baumfällungen vorgenommen werden und die Anwendbarkeit sowie der Umfang des Hammerschlags- und Leiterrecht geprüft werden.

Nicht die Baujuristin sondern das Rechtsamt ist die Stelle, die eine derartige unabhängige Prüfung, eine „umfassende Abwägung der einzelnen Interessenlagen“, vollzieht. Dabei sollen alle Kostenkriterien dargestellt und erörtert werden. Denn Kosten für verlorenen Natur- und Landschaftsraum sowie der Soziale Unfrieden spiegeln sich in den bisherigen Rechenmodellen unzureichend wieder.

                           

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