Drucksache - 0750/XIX  

 
 
Betreff: Mit moderater Geschwindigkeit auf der B 101 ins Stadtgebiet – sicherer am Stadtrand die B 101 überqueren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Beratung
23.09.2013 
16.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.06.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Beratung
24.03.2014 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.10.2013 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
19.02.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 23.10.2013 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bei den zuständigen Stellen des Bundeslandes Brandenburg darauf hinzuwirken, dass die Beschilderung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Berlin auf der B 101 rechtzeitig vor dem Erreichen der Stadtgrenze und vor allem vor der dortigen Fußgänger-Lichtsignalanlage geändert wird:

1. Dort, wo derzeit die Beschilderung die maximale Höchstgeschwindigkeit mit Tempo 70 ausweist, soll künftig nur noch Tempo 50 als Höchstgeschwindigkeit gelten.

Außerdem soll geprüft werden, ob die Beschilderung mit dem Zusatz „Radarkontrolle“ versehen kann.

2. Etwa 300 Meter vor der Stadtgrenze soll durch entsprechende Beschilderung eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelten.

Ferner wird das Bezirksamt ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, auf der B 101 im unmittelbaren Bereich der Stadtgrenze per Radarkontrolle die gefahrenen Geschwindigkeiten zu messen, wobei insbesondere nochmals die Aufstellung einer stationären Anlage geprüft werden soll, die sowohl Rotlicht- als auch Geschwindigkeitsverstöße aufzeichnet.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Der Landkreis Teltow-Fläming hat eine Antwort folgenden Inhaltes gesandt:

 

„Bei der Besichtigung des Straßenbereiches wurde festgestellt, dass die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 70 vor der Ortstafel Berlin frühzeitiger ihre Wirkung entfalten sollte. Für Fahrzeugführer ist die ausgewiesene Strecke zur Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, die auf Grund des Streckenverlauf der B 101 ab dem Abzweig Heinersdorf/Osdorfer Straße gilt, auf die nach der Ortstafel  innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit  von  50  km/h  offensichtlich  zu gering.   Fußgänger  an   der

 

dortigen Querungsstelle können die gefahrenen Geschwindigkeiten von herannahenden Fahrzeugen auch schwer einschätzen und sind deshalb verunsichert.

 

Als Maßnahme der Verkehrssicherheit wird daher der Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 in Richtung Abzweig Heinersdorf/Osdorfer Straße erweitert. Der Straßenbaulastträger wird dabei auch prüfen, ob die Größe des Zeichens 274 angemessen ist. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 50 bereits vor der Ortstafel ist aus hiesiger Sicht derzeit nicht notwendig.

 

Die Lichtzeichenanlage an der Querungsstelle sollte den Fußgängern die entsprechende Sicherheit vermitteln. Die Fahrzeugführer können ihrerseits bei gebührender Aufmerksamkeit die Zeichen der Lichtzeichenanlage frühzeitig erkennen und ihre Geschwindigkeit anpassen.

 

Es gibt gegenwärtig keine Gründe, auf der Marienfelder Allee vor der Ortstafel (außerorts) eine stationäre Geschwindigkeitsmessstelle einzurichten, die eine 24-Stundenkontrolle erlaubt.

Messstellen zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden im Landkreis Teltow-Fläming regelmäßig dort eingerichtet, wo die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überwacht werden muss. Unfallhäufungsstellen und Strecken, auf denen es Unfälle mit Toten und Verletzten gab sowie Stellen mit einer besonderen Gefährdung (Schulen, Kindereinrichtungen, etc.) stellen dabei die Schwerpunkte der Kontrolltätigkeit durch die Kreisordnungsbehörde dar. Die vorgenannten Kriterien liegen hier nicht vor.

 

Für den Bereich der B 101 an der Stadtgrenze sind für die letzten 3 Jahre keine Verkehrsunfälle registriert. Im Abschnitt 100, km 0,5 in Fahrtrichtung Berlin betreibt die Polizei eine mobile Geschwindigkeitsmessstelle im Rahmen der allgemeinen Verkehrsüberwachung. Hier ist Tempo 100 km/h erlaubt. Gegenwärtig sind dort aber nur Lastkraftwagen über 7,5 t bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auffällig.

 

Auf Grund der baulichen Gegebenheiten ist der Betrieb einer weiteren Messstelle unmittelbar vor der Stadtgrenze nicht möglich.

 

Über tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten auf dem Abschnitt der Marienfelder Allee hinter der Ortstafel (innerorts) und damit auch im Bereich der Querungsstelle könnte aber die Berliner Polizei Auskunft geben.

Die Notwendigkeit einer stationären Messanlage sollte sich (auch) aus den Ergebnissen vorher durchgeführter Kontrollen mit mobilen Messeinrichtungen ergeben.

 

Seit der Aufnahme des Verkehres auf der neuen B 101 gab es keine Hinweise oder Anträge an die Kreisordnungsbehörde auf Überwachung der Geschwindigkeit im Bereich der Stadtgrenze zu Berlin. Vor einer Entscheidung über die Einrichtung einer Messstelle wäre die kreisliche Verkehrsunfallkommission zu beteiligen. Die Polizei und der  Straßenbaulastträger, als  Mitglieder der  Kommission, sehen  aus den o. g.

 

 

Gründen derzeit keine Notwendigkeit für eine dauerhafte Geschwindigkeitsüberwachung in dem Bereich.

 

Wenn neben einer Kontrolle der Geschwindigkeit auch die Feststellung von Rotlichtverstößen erfolgen soll, wird ohnehin empfohlen, für die stadteinwärts führende Fahrspur eine Kontrollstelle unmittelbar nach der Fußgängerampel einzurichten. Für die stadtauswärts führende Fahrspur sollte eine Messstelle ebenfalls noch auf dem Stadtgebiet von Berlin möglich sein.

 

Zum Einsatz eines Zeichens „Radarkontrolle“ muss darauf hingewiesen werden, dass nach § 39 Abs. 3 Satz 1 der StVO Zusatzzeichen auch Verkehrszeichen darstellen. Verkehrszeichen im Sinne der Vorschrift sind dabei die in den Anlagen zur StVO abgebildeten amtlichen Verkehrszeichen gemäß § 40 ff der StVO sowie die nach dem Verkehrszeichenkatalog. Ein Zusatzzeichen „Radarkontrolle“ gibt es hier nicht und kann deshalb nicht angeordnet werden.

 

Die aufgezeigten Maßnahmen können zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Marienfelder Allee im Bereich der Stadtgrenze Berlin beitragen.“

 

Auch der Verkehrsdienst der Polizeidirektion 4 hat eine Antwort mit folgendem Wortlaut gesandt:

 

Von der hiesigen Dienststelle wurden im Jahr 2013 auf der Marienfelder Allee im Nahbereich der Stadtgrenze 4 Radarmessungen durchgeführt. Im gesamten Verlauf der Marienfelder Allee erfolgten 20 Radarmessungen. Die Überschreitungsrate im Bereich der Stadtgrenze betrug 6,48 %, die Überschreitungsrate für das gesamte Stadtgebiet betrug 5,41 %, sodass festgestellt werden muss, dass die Überschreitungsrate nur geringfügig über dem Gesamt-Jahresdurchschnitt liegt und damit unauffällig ist. Eine Auswertung der Unfalllage fiel ebenfalls negativ aus, es gab keine Verkehrsunfälle mit Fußgängern oder Radfahrern. Zum Queren der Marienfelder Allee befindet sich kurz vor der Stadtgrenze eine Lichtzeichenanlage (LZA), sodass ein sicheres Queren möglich ist. Erkenntnisse über häufige Rotlichtverstöße an dieser LZA liegen nicht vor.

 

Aus den genannten Gründen wird die Aufstellung einer stationären Rotlichtüberwachungs- und Geschwindigkeitsmessanlage für nicht erforderlich gehalten.

 

Selbstverständlich werden von der Dienststelle auch im Jahre 2014 Messeinsätze durchgeführt.“

 

 
 

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