Drucksache - 0662/XIX
Beschlusstext
„Die Bezirksverordnetenversammlung nimmt die Mitteilung zur Kenntnisnahme (Ds-Nr. 1426/XVIII) als vorläufigen Zwischenbescheid zur Kenntnis und ersucht das Bezirksamt, die Nutzungs- und Entgeltordnung wie folgt zu überarbeiten:
Das Bezirksamt teilt der Bezirksverordnetenversammlung hierzu zur Kenntnisnahme gemäß § 13 Abs. 1 BezVG Folgendes mit:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.03.2019 die Überarbeitung der Nutzungs- und Entgeltordnung inklusive der Aktualisierung der zu zahlenden Entgelte i. d. F. vom 26.02.2019 und mit Wirkung vom 01.05.2019 beschlossen, die als Anlage A nebst ihrer Anlagen zu § 5 Abs. 2 Satz 1 bezüglich der zu erhebenden Entgelte beigefügt ist.
Entsprechend der Drucksache-Nr. 0662/XIX wurde eine Verringerung auf 10 % der bisherigen Werte für nichtgewerbliche Nutzung geprüft. Aufgrund entsprechender Vorgaben der Landeshaushaltsordnung (§ 63 Abs. 4 Satz 1 i.V.m Abs. 3 und 5 LHO) würde dies eine unzulässige Überlassung der Nutzung unter Wert darstellen.
Die Bemessung der Entgelte orientiert sich nunmehr an den Infrastrukturkosten der Gebäude und Räume, der jeweiligen Nutzfläche sowie der Nutzungsdauer.
Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat ein dringendes Interesse daran, dass die Angebote für die Bürgerinnen und Bürger des Bezirks durch bürgerschaftliches ehrenamtliches Engagement ergänzt werden. Die Räume werden daher vorrangig solchen gemeinnützigen Organisationen, Vereinigungen, Vereine, Gruppen und Initiativen zur Durchführung ihrer Gemeinwesensarbeit überlassen, die ihren Sitz im Bezirk haben und deren gemeindenahes bürgerschaftliches Engagement auch seinen Mittelpunkt im Bezirk hat. Es unterstützt und fördert die gemeinnützige Arbeit und die kommunalpolitische Willensbildung im Bezirk durch die Überlassung von Räumen im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und ermöglicht es auch anderen landesweit tätigen gemeinnützigen, sozial, kulturell, auf dem Gebiet der Umwelt und der Menschenrechte engagierten Organisationen, Vereinigungen, Gruppen und Initiativen die Räume zu nutzen. Um dieses Engagement zu fördern kann gemäß § 63 Abs. 3 und 5 LHO, Nr. 13 AllARaum im Einzelfall auf die Erhebung eines Entgeltes für Veranstaltungen der in § 2 Abs. 3 der Nutzungs- und Entgeltordnung Genannten verzichtet werden.
Der „Goldene Saal“ wird aufgrund seiner besonderen historischen und denkmalpflegerischen Bedeutung in die Liste der ausnahmsweise zu mietenden Säle aufgenommen und steht damit nur verwaltungsinternen Nutzern, dem Standesamt zur Durchführung von Trauungen und ausgewählten kulturellen Veranstaltungen zur Verfügung. Die Fachvermögensträger stellen eigene Räume im Rahmen gesetzlicher Regelungen (z.B. Kinder- und Jugendhilfegesetz, Schulgesetz, Sportanlagen-Nutzungsvorschriften) zur Verfügung. Die Vergabe der Räume erfolgt im Rahmen der genannten Regelungen entgeltfrei und zweckgebunden. Es besteht daher kein Regelungsbedarf, der über die bestehenden Bestimmungen hinausgeht.
Die Nutzungs- und Entgeltordnung wurde aufgrund der aktuellen Prüfungserinnerung vom 03.01.2019 mit Schreiben vom 12.03.2019 an den Rechnungshof von Berlin weitergeleitet. Die diesbezügliche Prüfung durch den Rechnungshof ist inzwischen abgeschlossen.
Für die laufende Haushaltsperiode wurde die Zustimmung von SenFin gemäß § 63 Abs. 4 Satz 1 i.V.m Abs. 3 und 5 LHO eingeholt.
Hinweis BVV: Der Text der Mitteilung zur Kenntnisnahme enthält eine umfangreiche Anlage und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe öffentliche Anlage in Allris– online Anlage zur Drucksache).
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