Drucksache - 1831/XVIII  

 
 
Betreff: Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre 7-45 / 59
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Janke, Reinhard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.05.2011 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.06.2011 
49. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2011 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
7-45-59-RVO Entwurf
Beschlussempfehlung

Da der Text dem Büro der BVV bei Redaktionsschluss nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt der Vorlage zur Beschlussfassung bitte der beigefügten Anlage

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage -zur Beschlussfassung- vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre 7 – 45 / 59  wird beschlossen.

 

Begründung

 

Die o.g. Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes, der in diesem Bereich beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/2 (GRZ höchstens 0,4 und BMZ 1,6) ausweist.

 

              Zudem liegen die o.a. Grundstücke im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes 7 - 45, aufgestellt mit Beschluss des Bezirksamtes am 24.06.2010 und ortsüblich bekannt gemacht am 26.09.2010 im Amtsblatt Nr. 44 auf der Seite 2277.

 

Dessen beabsichtigter Planinhalt ist die Festsetzung eines Mischgebietes nach den Vorschriften der aktuellen Baunutzungsverordnung mit den Nutzungsmaßen GRZ 0,2 und GFZ 0,4 in offener Bauweise.

Bis auf einen nördlichen Teil des Geltungsbereiches, der bereits durch großflächigen Einzelhandel geprägt ist, soll auf den weiteren Flächen Einzelhandel künftig ausgeschlossen werden.

 

Hierdurch sollen die verbindlich formulierten Ziele des beschlossenen bezirklichen Zen-trenkonzepts unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im Zentrengefüge unterbleiben.

 

Für die o. a. Grundstücke sowie für weitere, angrenzende Flächen, wurde folgender Vorbescheidsantrag eingereicht:

 

Neubau eines Nahversorgungszentrums mit zwei (großflächigen) Einzelhandelseinrichtungen und einer Geschossfläche von 3.800 m².

 

Dieser Antrag widerspricht den Zielen des i.V. befindlichen Bebauungsplanes 7 - 45, der neben der Festsetzung Mischgebiet auch eine Einzelhandelsnutzung in diesem Teil des Geltungsbereiches ausschließen soll.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauuungsplanes 7 – 45 kommt bisher eine Versagung des obigen Antrages noch nicht in Betracht.

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben ist im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planungsziele des Bebauungsplanes 7 – 45 durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

 

Da dies hier der Fall ist, musste der Antrag gemäß § 15 Abs.1 BauGB zurückgestellt werden.

 

Der Fachbereich Genehmigen ist der Empfehlung des Fachbereichs Planen nachgekommen und hat das Vorbescheidgesuch gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit bauaufsichtlichem Bescheid  vom 14.07.2010 (zugestellt: 21.09.2010 !) auf die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt.

 

Da der Antrag aufrechterhalten bleibt und der Bebauungsplan 7 – 45 bis zum September 2011 nicht festgesetzt werden kann, ist nunmehr zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich, damit der Antrag durch den Fachbereich Bauaufsicht und Untere Denkmalschutzbehörde abschließend negativ beschieden werden kann.

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB (zwei Jahre ab der Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs vom 21.09.2010).

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

Keine.

 
 

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