Drucksache - 1515/XVIII  

 
 
Betreff: Einstellung des Bebauungsplans XI-213
Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-7VE
Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes XI-231ab
Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes XI-231b
Aufstellung des Bebauungsplanes 7-47
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
01.09.2010 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
08.09.2010 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
22.09.2010 
Fortsetzung der 40.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse:

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgende Beschlüsse:

1. Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-213 für Teilflächen der Grundstücke westlich des Bahnhofs Südkreuz, die Hedwig-Dohm-Straße, die Naumannstraße zwischen Tempelhofer Weg und Torgauer Straße, die Lotte-Laserstein-Straße und die Suadicanistraße sowie die Grundstücke Sachsendamm 51-52 (teilweise), 53-54, Suadicanistraße 2-3 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg wurde eingestellt.

2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-7VE wurde um eine Teilfläche des Grundstücks Tempelhofer Weg 29-30 erweitert. Der Titel dieses Bebauungsplanes änderte sich durch die Erweiterung nicht.

3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-231ab wurde um eine Teilfläche des Grundstücks Tempelhofer Weg 32-33 erweitert. Der Titel dieses Bebauungsplanes änderte sich durch die Erweiterung nicht.

4. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-231b wurde um eine Teilfläche der Naumannstraße erweitert. Der Titel dieses Bebauungsplanes änderte sich durch die Erweiterung nicht.

5. Das Verfahren zum Bebauungsplan 7-47 für eine Fläche zwischen der Planfeststellungsgrenze für den Bahnhof Südkreuz, dem Sachsendamm und der Hedwig-Dohm-Straße sowie für den Abschnitt der Naumannstraße zwischen Tempelhofer Weg und der Planfeststellungsgrenze für den Bahnhof Südkreuz und für die Hedwig-Dohm-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg wurde eingeleitet.

 

 

Begründung

Die Änderungen dienen einzig der beschleunigten Schaffung neuen Planungsrechts für das Baufeld I im Bereich der sogenannten Schöneberger Linse sowie für die neue Straßenführung im westlichen Umfeld des Bahnhofs Südkreuz.

 

 

Das Verfahren zum Bebauungsplan XI-213 wurde 1991 eingeleitet. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung neuen Planungsrechts westlich des damals geplanten und zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz.

Aufgrund vielfältiger inhaltlicher Änderungen und rechtlicher Unklarheiten konnte der Bebauungsplan bis dato nicht festgesetzt werden.

Das ursprüngliche städtebauliche Ziel, nämlich die Schaffung neuen Baurechts für das sogenannte Baufeld I (Sachendamm 55-60 und angrenzende Flächen) sowie neuen Planungsrechts für die Naumannstraße und für die Hedwig-Dohm-Straße, besteht weiterhin. Flächen, welche jedoch aufgrund der Planfeststellungsbeschlüsse für den Bahnhof Südkreuz bzw. für die BAB A 100 der kommunalen Planungshoheit entzogen sind (Sachsendamm, Lotte-Laserstein-Straße, Suadicanistraße, das Grundstück des Regenwasserpumpwerks sowie Suadicanistraße 2, ein Abschnitt der Naumannstraße im Bereich der Ringbahnbrücke, eine Teilfläche der Naumannstraße östlich der historischen Straßenfluchtlinie), können folglich konsequenterweise nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens bleiben.

Zur Beschleunigung der Schaffung neuen Rechts für die in Rede stehenden Flächen wird das Bebauungsplanverfahren XI-213 eingestellt und ein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet.

 

Der Bebauungsplan 7-47 verfolgt die Zielsetzung des Bebauungsplanes XI-213 für die verbleibenden Flächen: Sicherung der Hedwig-Dohm-Straße und der Naumannstraße entsprechend der neuen Straßenführung als Straßenverkehrsfläche. Das sogenannte Baufeld I soll als Kerngebiet ausgewiesen werden. Davon sollen ca. zwei Drittel bebaut und ein Drittel als Stadtplatz angelegt werden. Teile des Baufeld I sind als Bestandteil des historischen Militär-Eisenbahn-Flurstücks 95 noch planfestgestellt. Ein entsprechender Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken wurde bereits gestellt. Für die Entwidmung des aufgegeben Abschnitts der Naumannstraße läuft ein entsprechendes Entwidmungsverfahren.

Der Bebauungsplan 7-47 hat die Neuregelung des Grundstücks Suadicanistraße 3 nicht zum Gegenstand. Hintergrund ist einerseits die räumliche Trennung zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-47. Die Flächen zwischen dem Baufeld I und dem Grundstück Suadicanistraße 3 sind eisenbahnrechtlich planfestgestellt. Die straßenverkehrsrechtliche Entwidmung ist zwischenzeitlich erfolgt. Andererseits besteht für das in Rede stehende Grundstück derzeit kein konkreter Planbedarf.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-47 endet im Norden nunmehr südlich der Ringbahn, und zwar an der Grenze der Planfeststellung. Für den Abschnitt der Naumannstraße, welcher im Geltungsbereich der Planfeststellung liegt, besteht hier keine Planungshoheit.

 

Entsprechend sollen Teilflächen der Naumannstraße nördlich der Ringbahn, welche durch den Planfeststellungsbeschluss vom südlichen Bereich der Naumannstraße getrennt wurden, im angrenzenden Bebauungsplan XI-231b geregelt werden.

 

Zwei kleine Teilflächen der Grundstücke Tempelhofer Weg 29-30 und 32-33, welche Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens XI-213 waren, sollen dagegen in den Bebauungsplänen 7-7VE bzw. XI-231ab einem neuen Planungsrecht zugeführt werden. Inhaltlich gehören sie, wie die übrigen Flächen der in Rede stehenden Grundstücke, zu diesen Bebauungsplanverfahren. Folglich wurden sie durch Bezirksamtsbeschluss den genannten Bebauungsplanverfahren zugeteilt.

 

 

Mitteilungsverfahren und weiteres Vorgehen

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB trugen die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung keine Bedenken vor. Aufgrund von überörtlichen Straßen und Bahntrassen in den in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren bzw. in deren direkter Nachbarschaft berühren die Bebauungsplanverfahren Gesamtinteressen Berlins.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 
 

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