Drucksache - 1147/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-25VE für die Grundstücke Ringstraße 27 und 43-66 sowie Teilflächen des ehemaligen Gaswerks Mareindorf östlich der Privatstraße zwischen Ringstraße und Lankwitzer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme 28.07.09

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-25VE für die Grundstücke Ringstraße 27 und 43-66 sowie Teilflächen des ehemaligen Gaswerks Mariendorf östlich der Privatstraße zwischen Ringstraße und Lankwitzer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf

 

 

Begründung

 

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-25VE war die Absicht der Polaris Development GmbH & Co. KG auf den Teilflächen der Firmen Schindler und GASAG auf ca. 11,5 ha Fläche eine Skihalle, eine Badelandschaft und Entertainmenteinrichtungen mit dazugehörigen Freiflächen und Stellplatzanlagen zu errichten.

 

Das Bezirksamt hat am 17.07.2007 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-25VE beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 27.07.2007 im Amtsblatt für Berlin (ABl. Nr. 33, S. 2108).

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 02. Januar 2008 bis einschließlich 01. Februar 2008 im Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz im Rathaus Schöneberg durchgeführt.

Das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Reduzierung des Geltungsbereiches wurden am 10.06.2008 durch das Bezirksamt beschlossen.

 

Mit Schreiben vom 13.05.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB frühzeitig beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde am 21.10.2008 durch das Bezirksamt beschlossen.

 

Im weiteren Verfahren stellte sich die Investorensuche als unüberbrückbares Hindernis heraus.

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 19.11.2008 (Drucks.Nr. 0870/XVIII) wurde das Bezirksamt erstmalig ersucht, auf Grund einer nicht nachgewiesenen Finanzierung, das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 7-25VE einzustellen.

Darauffolgend hatte der Vorhabenträger im Ausschuss für Stadtplanung am 10.02.2009 die Gelegenheit wahrgenommen, die Finanzierungsproblematik ausführlich darzulegen. Zusätzlich bat er mit Schreiben vom 04.03.2009 darum, die Weiterbearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-25VE bis Ende August 2009 ruhen zu lassen.

Der Ausschuss für Stadtplanung konnte dem Anliegen nicht folgen und hatte am 08.04.2009 der BVV die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens bis zum 31.05.2009 empfohlen. Die BVV folgte in seiner Sitzung am 29.04.2009 dieser Beschlussempfehlung und fasste einen entsprechenden Beschluss.

Das Bezirksamt hat daraufhin ein Mitteilungsverfahren gemäß § 5 AGBauGB eingeleitet. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Schreiben vom 09.06.2009 und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 04.06.2009 haben der Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens zugestimmt.

Mit der Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 7-25VE gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes XIII-B 1 hinsichtlich der Nutzungsart (Gewerbegebiet, Industriegebiet) und die Ausweisungen des Baunutzungsplanes hinsichtlich des Nutzungsmaßes (Baustufe 6) fort.

 

Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gem. § 33 BauGB genehmigt worden, die der Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens 7-25VE entgegenstehen könnten.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom

7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S 692).

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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