Drucksache - 0462/XVIII  

 
 
Betreff: Lärmschutz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.11.2007 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.07.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin (offen)     

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD
Mzk

Inhalt siehe Anlage

Im Gegensatz zum Verkehrslärm, bei dem lediglich für neue Verkehrswege oder wesentliche Änderungen von Verkehrwegen bisher rechtliche Vorgaben existieren (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), gibt es in Deutschland für Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG, das sind meistens Gewerbebetriebe, bezüglich des Lärmschutzes bindende rechtliche Vorgaben. Diese gewährleisten einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor

  • schädlichen Umwelteinwirkungen und Gefahren,
  • erheblichen Nachteilen und
  • erheblichen Belästigungen.

Die rechtlichen Vorgaben gelten sowohl für bestehende als auch für neu zu errichtende Anlagen und sind strenger als die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.Juni 2002). Bei Überschreitung rechtlich verbindlicher Richtwerte z.B. durch gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen, ist deren Einhaltung von den Ordnungsbehörden durchzusetzen.

 

Die Anforderungen des Lärmschutzes nach BImSchG sind in Hinblick auf Gewerbelärm in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) konkretisiert.

Diese Anforderungen sind rechtlich bindend sowohl für

  1. sog. “nicht genehmigungsbedürftige Anlagen” nach § 22 Abs. 1 BImSchG
  2. “genehmigungsbedürftige Anlagen” nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V mit der
    4. BImSchV
  3. Anlagen, die unter den Anhang I die EU–Richtlinie “über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung” (IVU-Richtlinie) fallen. Dabei handelt es sich meist auch um Anlagen die “genehmigungsbedürftige Anlagen” nach
    § 4 Abs. 1 BImSchG sind (2. Kategorie).

 

Anlagen, die unter die Kategorie 3, d.h. die IVU-Richtlinie, fallen und die “Kartierungsgrenze” der Lärmindizes (Isophonenbänder) nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lärmkartierung (34. BImSchV) überschreiten, sind zu erfassen und in Lärmkarten darzustellen.

In diese Kategorie fiel in Berlin (abgesehen von 18 Kraftwerken und dem Westhafen) lediglich eine Anlage im Schichauweg, bei der die Anforderungen des Genehmigungsbescheides aufgrund von Alterung bzw. Verschleiß von Anlagenteilen zur Nachtzeit nicht mehr eingehalten wurden.

Von der Firma wurden Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt. Messungen haben ergeben, dass seit dem 1. Halbjahr 2008 die Anforderungen der TA-Lärm wieder eingehalten werden. Damit entfällt für diese Anlage die Darstellung im Rahmen der Lärmkartierung für Gewerbelärm nach der 34. BImSchV. Die Darstellung in der Lärmkarte für Gewerbelärm im Internet muss noch entsprechend aktualisiert werden.

Die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für Gewerbelärm ist damit für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg gegenstandslos.

 

 
 

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