Drucksache - 0462/XVIII
Im Gegensatz zum
Verkehrslärm, bei dem lediglich für neue Verkehrswege oder wesentliche
Änderungen von Verkehrwegen bisher rechtliche Vorgaben existieren
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), gibt es in Deutschland für
Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG, das sind
meistens Gewerbebetriebe, bezüglich des Lärmschutzes bindende rechtliche
Vorgaben. Diese gewährleisten einen umfassenden Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor
Die rechtlichen Vorgaben
gelten sowohl für bestehende als auch für neu zu errichtende Anlagen und sind
strenger als die Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25.Juni 2002). Bei
Überschreitung rechtlich verbindlicher Richtwerte z.B. durch
gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen, ist deren Einhaltung von den
Ordnungsbehörden durchzusetzen. Die Anforderungen des
Lärmschutzes nach BImSchG sind in Hinblick auf Gewerbelärm in der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) konkretisiert. Diese Anforderungen sind
rechtlich bindend sowohl für
Anlagen, die unter die
Kategorie 3, d.h. die IVU-Richtlinie, fallen und die
“Kartierungsgrenze” der Lärmindizes (Isophonenbänder) nach § 4 Abs.
4 der Verordnung über Lärmkartierung (34. BImSchV) überschreiten, sind zu
erfassen und in Lärmkarten darzustellen. In diese Kategorie fiel in
Berlin (abgesehen von 18 Kraftwerken und dem Westhafen) lediglich eine Anlage
im Schichauweg, bei der die Anforderungen des Genehmigungsbescheides aufgrund
von Alterung bzw. Verschleiß von Anlagenteilen zur Nachtzeit nicht mehr
eingehalten wurden. Von der Firma wurden
Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt. Messungen haben ergeben, dass seit dem 1.
Halbjahr 2008 die Anforderungen der TA-Lärm wieder eingehalten werden. Damit
entfällt für diese Anlage die Darstellung im Rahmen der Lärmkartierung für
Gewerbelärm nach der 34. BImSchV. Die Darstellung in der Lärmkarte für
Gewerbelärm im Internet muss noch entsprechend aktualisiert werden. Die Aufstellung eines
Lärmaktionsplanes für Gewerbelärm ist damit für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg
gegenstandslos. |
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