Drucksache - 0418/XVIII
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit: Die Zusammenhänge dieses komplexen Sachverhaltes werden bei
einer vorangestellten Betrachtung der historischen Entwicklung verständlicher. Am 21.12.1970 hat das Land Berlin, vertreten durch das
damalige Bezirksamt Schöneberg von Berlin mit der Sparkasse der Stadt Berlin
West einen Mietvertrag zur Nutzung des Wohnhauses Arnulfstraße 102 – 103
als Altenwohnheim geschlossen. Der Mieter ist berechtigt, diese angemieteten
Wohnräume an einkommensschwache ältere Menschen nach seiner freien Wahl durch
öffentlich-rechtliche Benutzungszuweisung zu vergeben. Zwischen der Vermieterin
(Sparkasse der Stadt Berlin West bzw. deren Rechtsnachfolger) und den
Nutzungsberechtigten besteht kein Mietverhältnis. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn
es nicht vor Ablauf der Mietzeit vom Land Berlin gekündigt wird. Eine Kündigung
durch die Vermieterin ist ausgeschlossen. Instandhaltung, Instandsetzung, Beheizung und Verwaltung des
Gebäudes, der Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Durchführung von
Schönheitsreparaturen (Tapetieren, Streichen der Wände und Decken, Heizkörper,
Innentüren, Fenster und Außentüren, Hausreinigung und Pflege der gärtnerischen
Anlagen usw.) obliegt der Vermieterin. Der geschlossene Vertrag bildet ein einheitliches
Rechtsgeschäft, es kann demzufolge nur als Ganzes beendet werden (also
vollständiger Leerzug). Eine Untervermietung oder eine andere Einräumung von
Nutzungsrechten ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin nicht zulässig.
Eine Beurteilung durch das Rechtsamt im Jahr 2001 macht – neben der
menschlichen Situation für die Betroffenen – im Ergebnis aufgrund eines
sehr hohen Prozessrisikos eine Kündigung der Nutzungsverhältnisse praktisch
unmöglich. Versuche, den Vertrag unter anderen Bedingungen zu beenden,
sind bis in die höchsten Ebenen der Berliner Verwaltung (u.a. Finanzsenator)
bis dahin ohne Ergebnis verlaufen. Eigentümer des Grundstücks Arnulfstraße 102-103 war im Jahr
2007 die DIC Berlin Portfolio Objekt Arnulfstraße GmbH in Frankfurt/M, die in
diesem Jahr die Liegenschaft von der Grundstücksgesellschaft Berlin mbH,
Unternehmensgruppe Landesbank Berlin (LBB), gekauft hat. Der Käufer hat von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so dass ab 2008 wieder die LBB zuständig
war. Im Rahmen des seinerzeitigen Verkaufs dieses ehemals
landeseigenen Grundstücks mit Grundstückskaufvertrag vom 30.05.1968 wurde zu
Gunsten des Landes Berlin ein grundbuchlich gesichertes Wiederkaufsrecht
vereinbart. Das Bezirksamt hat inzwischen gegenüber der Grundstücksgesellschaft
Berlin mbH, Unternehmensgruppe Landesbank Berlin (LBB), die Bereitschaft auf
den Verzicht dieses Rechts erklärt, wenn ·
der
bestehende Generalmietvertrag vom 21.12.1970 für das Seniorenwohnhaus
einvernehmlich aufgehoben wird ·
auf
eine Räumungsverpflichtung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des
vorbezeichneten Mietvertrages seitens der jetzigen Grundstückseigentümer
verzichtet wird ·
die
bestehenden Nutzungsverträge mit den dort wohnenden Senioren/-innen von diesem
übernommen wird ·
von
diesem unwiderruflich die bisher seitens des Bezirks vorgenommenen
Mietminderungen in voller Höhe anerkannt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2009 wurde der Generalmietvertrag
einvernehmlich aufgehoben. Ein Mietausgleich für die leerstehenden Wohnungen ist daher
ab dem 01.01.2009 nicht mehr vom Bezirksamt zu zahlen. Es bestehen jedoch noch
aus den Vorjahren zum Teil strittige Forderungen, da der Mietausgleich zum Teil
einbehalten wurde. Der neue Eigentümer hat alle Mietverträge übernommen und
beabsichtigt, das Gebäude bei Aufrechterhaltung des Betriebes zu sanieren. |
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