Drucksache - 0418/XVIII  

 
 
Betreff: Mietausfallkosten im Seniorenwohnhaus
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
  Hapel, Dieter
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Kultur XIX. Wahlperiode Entscheidung
05.11.2009 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung und Kultur zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.10.2007 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Die Zusammenhänge dieses komplexen Sachverhaltes werden bei einer vorangestellten Betrachtung der historischen Entwicklung verständlicher.

 

Am 21.12.1970 hat das Land Berlin, vertreten durch das damalige Bezirksamt Schöneberg von Berlin mit der Sparkasse der Stadt Berlin West einen Mietvertrag zur Nutzung des Wohnhauses Arnulfstraße 102 – 103 als Altenwohnheim geschlossen. Der Mieter ist berechtigt, diese angemieteten Wohnräume an einkommensschwache ältere Menschen nach seiner freien Wahl durch öffentlich-rechtliche Benutzungszuweisung zu vergeben. Zwischen der Vermieterin (Sparkasse der Stadt Berlin West bzw. deren Rechtsnachfolger) und den Nutzungsberechtigten besteht kein Mietverhältnis.

 

Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht vor Ablauf der Mietzeit vom Land Berlin gekündigt wird. Eine Kündigung durch die Vermieterin ist ausgeschlossen.

 

Instandhaltung, Instandsetzung, Beheizung und Verwaltung des Gebäudes, der Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen (Tapetieren, Streichen der Wände und Decken, Heizkörper, Innentüren, Fenster und Außentüren, Hausreinigung und Pflege der gärtnerischen Anlagen usw.) obliegt der Vermieterin.

 

Der geschlossene Vertrag bildet ein einheitliches Rechtsgeschäft, es kann demzufolge nur als Ganzes beendet werden (also vollständiger Leerzug). Eine Untervermietung oder eine andere Einräumung von Nutzungsrechten ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Vermieterin nicht zulässig. Eine Beurteilung durch das Rechtsamt im Jahr 2001 macht – neben der menschlichen Situation für die Betroffenen – im Ergebnis aufgrund eines sehr hohen Prozessrisikos eine Kündigung der Nutzungsverhältnisse praktisch unmöglich.

Versuche, den Vertrag unter anderen Bedingungen zu beenden, sind bis in die höchsten Ebenen der Berliner Verwaltung (u.a. Finanzsenator) bis dahin ohne Ergebnis verlaufen.

Eigentümer des Grundstücks Arnulfstraße 102-103 war im Jahr 2007 die DIC Berlin Portfolio Objekt Arnulfstraße GmbH in Frankfurt/M, die in diesem Jahr die Liegenschaft von der Grundstücksgesellschaft Berlin mbH, Unternehmensgruppe Landesbank Berlin (LBB), gekauft hat. Der Käufer hat von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, so dass ab 2008 wieder die LBB zuständig war.

 

Im Rahmen des seinerzeitigen Verkaufs dieses ehemals landeseigenen Grundstücks mit Grundstückskaufvertrag vom 30.05.1968 wurde zu Gunsten des Landes Berlin ein grundbuchlich gesichertes Wiederkaufsrecht vereinbart. Das Bezirksamt hat inzwischen gegenüber der Grundstücksgesellschaft Berlin mbH, Unternehmensgruppe Landesbank Berlin (LBB), die Bereitschaft auf den Verzicht dieses Rechts erklärt, wenn

·         der bestehende Generalmietvertrag vom 21.12.1970 für das Seniorenwohnhaus einvernehmlich aufgehoben wird

·         auf eine Räumungsverpflichtung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des vorbezeichneten Mietvertrages seitens der jetzigen Grundstückseigentümer verzichtet wird

·         die bestehenden Nutzungsverträge mit den dort wohnenden Senioren/-innen von diesem übernommen wird

·         von diesem unwiderruflich die bisher seitens des Bezirks vorgenommenen Mietminderungen in voller Höhe anerkannt werden.

 

Mit Wirkung vom 01.01.2009 wurde der Generalmietvertrag einvernehmlich aufgehoben.

 

Ein Mietausgleich für die leerstehenden Wohnungen ist daher ab dem 01.01.2009 nicht mehr vom Bezirksamt zu zahlen. Es bestehen jedoch noch aus den Vorjahren zum Teil strittige Forderungen, da der Mietausgleich zum Teil einbehalten wurde.

 

Der neue Eigentümer hat alle Mietverträge übernommen und beabsichtigt, das Gebäude bei Aufrechterhaltung des Betriebes zu sanieren.

 

 

 

 
 

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