Drucksache - 0293/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 29.09.1992 zur Aufstellung des B-Planes XI-8-2 für das Gelände zwischen Grazer Damm, Overbeckstraße, Riemenschneiderweg, Prellerweg sowie einen Abschnitt des Riemenschneiderweges im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2007 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
05.07.2007 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

V O R L A G E                                                                                  - zur Kenntnisnahme -

 

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 29. September 1992 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-8-2 für das Gelände zwischen Grazer Damm, Overbeckstraße, Riemenschneiderweg, Prellerweg sowie einen Abschnitt des Riemenschneiderweges im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

 

Begründung:

 

Ziel des Bebauungsplanes XI-8-2 war gemäß Aufstellungsbeschluss die Schaffung ”planungsrechtlicher Voraussetzungen für bauliche Ergänzungen im südlichen Bereich der Wohnsiedlung Grazer Damm”. Dem Wohnungsdefizit in Berlin zu Beginn der 1990 er Jahre sollten Wohnbaupotentiale entgegengestellt werden. Konkret sollte die vorhandene und planungsrechtlich gesicherte Freifläche Prellerweg 1/3 mit einem 14-geschossigen Wohnhochhaus bebaut werden.

Weiteres Ziel war die Sicherung der vorhandenen Kindertagesstätte einschließlich Verbesserung der Freiflächenversorgung und des Immissionsschutzes.

Der vorhandene Verbindungsweg zwischen Riemenschneiderweg und Prellerweg sollte planungsrechtlich gesichert werden.

 

Im Frühling 1995 hatte als letzter Verfahrensschritt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

Im September 1997 hatte das Bezirksamt beschlossen, die vorhandene Freifläche, Prellerweg 1/3, nicht mehr als Bauland auszuweisen, sondern als öffentliche Grünanlage zu belassen bzw. als der Kindertagesstätte zugehörige Freifläche zu sichern. Durch diesen Bezirksamtsbeschluss wurde das einzige Planungsziel des Bebauungsplanes XI-8-2 aufgegeben.

Somit hätte das Planverfahren bereits vor 9 Jahren eingestellt werden können, denn die vorhandene Kindertagesstätte ist bereits ausreichend durch entsprechende Festsetzung im geltenden Bebauungsplan XI-8-1 (1966) gesichert (vgl. unten). Die ebenfalls in diesem Bebauungsplan gesicherte öffentliche Grünanlage (Prellerweg 1/3) wurde der Abteilung Jugend und Sport seit dem 1. Januar 1981 durch die unbefristete Verwaltungsvereinbarung vom 28. Juli 1981 als Spiel- und Tummelplatz überlassen.

Nunmehr sind beide Grundstücke an den sogenannten Kita-Eigenbetrieb Süd-West übertragen worden.

 

Der vorhandene Verbindungsweg zwischen Riemenschneiderweg und Prellerweg wurde im September 2004 dem öffentlichen Verkehr - eingeschränkt für Fußgänger / Radfahrer - gewidmet (vgl. Amtsblatt vom 24. September 2004). Er sollte im Bebauungsplan XI-8-2 nur planungsrechtlich bestätigt werden.

Die geplante Festsetzung zum Immissionsschutz (Schallschutzfenster) im Bebauungsplan XI-8-2 stellte nur die Wiedergabe einer Bestimmung des Bundesimmissionsgesetzes dar. Unabhängig hiervon kommt diese Bestimmung nur im Rahmen von Neubauten bzw. Änderungsanträgen zum Tragen. (Schallschutzmaßnahmen können grundsätzlich auch ohne entsprechende Bebauungsplanfestsetzungen umgesetzt werden.)

 

Ein planungsrechtliches Erfordernis für den Bebauungsplan XI-8-2 ist somit nicht mehr erkennbar.

 

Mit Aufhebung des o.g. Bebauungsplanverfahrens gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes XI-8-1 aus dem Jahre 1966 uneingeschränkt weiter:

Das vorhandene Wohnbaugrundstück ist als Allgemeines Wohngebiet mit bestandsorientierter erweiterter Baukörperausweisung und Geschosszahl festgesetzt. Eine kleine Baukörperausweisung ist -ebenfalls bestandsorientiert- als Sondergebiet für Läden gesichert.

Der überwiegende Teil des Grundstücks Prellerweg 5/7 ist als Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung ”Betriebskindergarten des AVK” gesichert. (AVK bedeutet Auguste-Viktoria-Krankenhaus; auf der Grundlage dieser Festsetzung hatte das Land Berlin das Kindertagesstättengrundstück käuflich erworben). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist ein zweigeschossiges Gebäude mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,7 zulässig.

Die übrigen Flächen des Grundstücks Prellerweg 5/7 sowie das Grundstück 1/3 sind als öffentliche Grünfläche -Grünanlage- festgesetzt. (Tatsächlich werden beide Grundstücke baulich und mit Freiflächennutzungen von der Kindertagesstätte in Anspruch genommen und wurden zwischenzeitlich an den Kita-Eigenbetrieb übertragen.)

Die nichtüberbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet und auf dem Kindertagesstättengrundstück sind mit einer Pflanzbindung belegt.

Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche und -begrenzungslinie erfolgte bestandsorientiert.

Darüber hinaus gelten Planergänzungsbestimmungen.

 

Fazit: Das geltende, bestandsorientierte Planungsrecht ist ausreichend für die Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Plangebiet. Dies gilt auch für die Belange der vorhandenen öffentlichen Kindertagesstätte des Kita-Eigenbetriebs auf eigenen Grundstücken; und zwar trotz der als obsolet anzusehenden Zweckbestimmung ”Betriebskindergarten des AVK” und trotz der teilweisen Festsetzung der Grundstücke Prellerweg 1/7 als öffentliche Grünanlage. Die vorhandene Kita ist planungsrechtlich und durch die Grundstücksübertragung ausreichend gesichert.

Eine Erweiterung der Kindertagesstätte, wie Ende der 1990 / Anfang der 2000 er Jahre angedacht, wird nicht mehr verfolgt.

Aufgrund der Übertragung des Grundstücks Prellerweg 1/3 -seit dem 1. Januar 2006- stehen der Kita ausreichende Freiflächen zur Verfügung. Die planungsrechtliche Sicherung dieses Grundstücks als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan XI-8-1 bleibt davon unberührt.

Die Widmung des Verbindungsweges zwischen Riemenschneiderweg und Prellerweg erfolgte auf der Grundlage des § 3 des Berliner Straßengesetzes. Die planungsrechtliche Sicherung der in Rede stehenden Fläche als ”Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung” war hierfür keine Voraussetzung.

 

Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-8-2 ist somit begründet. Soweit Planungsbedarf besteht, kann jederzeit ein neuer Bebauungsplan mit entsprechendem Geltungsbereich ins Verfahren genommen werden.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 
 

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