Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung gibt
sich folgende Geschäftsordnung:
GESCHÄFTSORDNUNG
der
BEZIRKSVERORDNETENVERSAMMLUNG TEMPELHOF-SCHÖNEBERG VON BERLIN
Die Bezirksverordnetenversammlung
von Tempelhof-Schöneberg von Berlin gibt sich gemäß § 8 Abs. 1 des
Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG - in der Fassung vom 14. Dezember 2005
(GVBl. 2006, S. 2), folgende
Geschäftsordnung:
I.
Bezirksverordnete
§
1Teilnahme an den Arbeiten
(1) Die
Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten der
Bezirksverordnetenversammlung teilzunehmen.
(2) Die Bezirksverordneten sind gehalten, sich in eine Anwesenheitsliste
einzutragen, die für jede Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung oder eines
Ausschusses ausgelegt wird.
§2 Ausweis
Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher
unterschriebenen Ausweis über ihre bzw. seine Eigenschaft als Bezirksverordnete
bzw. als Bezirksverordneter.
§ 3 Verhinderung
Eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter, die bzw. der an der
Teilnahme an einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung oder eines
Ausschusses verhindert ist, zeigt dies der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw.
dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der bzw. dem Ausschussvorsitzenden unter
Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich an.
§ 4 Arbeitsunterlagen
Die Bezirksverordneten erhalten Abdrucke der Verfassung von Berlin, des
Bezirksverwaltungsgesetzes, der Geschäftsordnung und sonstige
Arbeitsunterlagen.
§ 5 Einsicht in die Akten
(1) Jede bzw. jeder
Bezirksverordnete kann von den Tagesordnungen und Protokollen der Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse im Büro der Bezirksverordnetenversammlung
Kenntnis nehmen, ebenso von den Tonaufnahmen der Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Zum Gebrauch außerhalb des Gebäudes der Bezirksverordnetenversammlung
werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatterinnen bzw.
Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeit abgegeben. Weitere Ausnahmen
kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
zulassen.
(3) Die Bezirksverordneten erhalten über das
Ratsinformationssystem im Internet Zugang zu den Akten der
Bezirksverordnetenversammlung. Soweit öffentlich, stehen die Akten hierüber
auch der Allgemeinheit zur Einsicht zu Verfügung.
II. Fraktionen
§ 6 Bildung der Fraktionen
(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder
derselben Wählergemeinschaft angehören, bilden eine Fraktion, die aus
mindestens drei Bezirksverordneten bestehen muss.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und
der Mitglieder sind der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Anspruch auf Vertretung im Vorstand besteht für Fraktionen gem. § 8
Abs. 1.
(4) Es besteht Anspruch auf Teilnahme am Ältestenrat gemäß §16.
§ 7 Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die Reihenfolge
der Fraktionen richtet sich nach der Anzahl ihrer Sitze. Bei gleicher Anzahl
entscheidet die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenen Wählerstimmen.
(2) Erloschene Mandate zählen bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der
die bzw. der Ausgeschiedene bisher angehört hat.
§ 8 Beteiligung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen
erhalten einen ihrer Stärke nach dem Zählverfahren nach Hare Niemeyer
entsprechenden Anteil im Vorstand und Ältestenrat der BVV sowie an der Zahl der
Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und der
Schriftführerinnen bzw. Schriftführer; ist die Schriftführerin bzw. der
Schriftführer verhindert, so stellt die Fraktion, der sie bzw. er angehört, die
Vertreterin bzw. den Vertreter. In der gleichen Weise werden auch die Anteile
bei den sonstigen von der BVV aus ihrer Mitte vorzunehmenden Wahlen festgelegt.
(2) In allen Ausschüssen erhält jede Fraktion zunächst einen Sitz. Die
Verteilung der Ausschusssitze insgesamt, einschließlich der Sitze von Bürgerdeputierten,
wird zwischen den Fraktionen so vereinbart, dass sie die Stärke- und
Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegeln.
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Fraktionen nicht zustande, entscheidet die
BVV nach dem Zählverfahren nach Hare Niemeyer; bei Pattsituationen ist auf die
Zahl der auf die Fraktionen entfallenen Wählerstimmen zurückzugreifen. Kommt
eine Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze nicht zustande, erhält
jede Fraktion in der Reihenfolge Ihrer Stärke einen Zugriff; die restlichen
Vorsitze werden danach im Zugriffsverfahren nach Sainte-Lague vergeben. Die
Zahl der Vorsitze, die einer Fraktion zustehen, bleibt durch dieses Verfahren
unberührt.
(4) Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu
berücksichtigen. Das Mitglied einer Fraktion, die nicht mehr
vorschlagsberechtigt wäre, hat von der entsprechenden Funktion zurückzutreten.
Dasselbe gilt, wenn eine Funktionsträgerin bzw. ein Funktionsträger seine
bisherige Fraktion verlässt.
(5) Die jeweiligen Ausschüsse können bei Vorliegen triftiger Gründe
Ausschussvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Schriftführerinnen bzw.
Schriftführer mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von
ihren Ämtern abberufen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen gem. Ziff (1) bleibt
unberührt.
III. Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlung
§ 9 Einberufung und Zusammentreten
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt frühestens mit dem ersten
Zusammentreten des Berliner Parlaments und spätestens sechs Wochen nach der
Wahl auf Einladung durch die bisherige Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den
bisherigen Bezirksverordnetenvorsteher und unter Vorsitz der Alterspräsidentin
bzw. des Alterspräsidenten zusammen.
(2) Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident ist die bzw. der älteste anwesende
Bezirksverordnete; steht sie bzw. er nicht zur Verfügung, tritt das jeweils
nächstälteste Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung an ihre bzw. seine
Stelle.
(3) Die Alterspräsidentin bzw.der Alterspräsident beruft die beiden jüngsten
anwesenden Bezirksverordneten zu ihrer bzw. seinen Beisitzerinnen bzw.
Beisitzern. Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident lässt die Mitglieder
der neugewählten Bezirksverordnetenversammlung namentlich aufrufen und stellt
die Beschlussfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung fest. Die
Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident amtiert solange bis die Vorsteherin
bzw. der Vorsteher, die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer amtieren bis der gesamte
Vorstand gewählt ist
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand der
Bezirksverordnetenversammlung wird für die Dauer der Wahlperiode in der ersten
Sitzung gewählt.
IV. Vorstand
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter,
einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und einer stellvertretenden
Schriftführerin bzw. einem stellvertretenden Schriftführer.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so soll in der nächsten Sitzung
der Bezirksverordnetenversammlung die Ersatzwahl vorgenommen werden.
(3) Scheidet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter
aus, so hat die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident unverzüglich die
Ersatzwahl zu veranlassen. § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Ist der gesamte Vorstand an der Amtsführung verhindert, übernimmt die
Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident (§ 9 Abs. 2) für diese Zeit die
Geschäfte.
§ 12 Aufgaben der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw.
des Bezirksverordnetenvorstehers
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
führt die Geschäfte und vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen
Angelegenheiten. Sie bzw. er übt das Hausrecht in den Räumen der
Bezirksverordnetenversammlung aus. Die Zuweisung neuer Räume an die Fraktionen
während der Wahlperiode bedarf der Zustimmung des Ältestenrates.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
beruft die Sitzungen ein, bewahrt die Würde und die Rechte der
Bezirksverordnetenversammlung und fördert ihre Arbeit. Sie bzw. er hat die
Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für Ordnung im
Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.
(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.
(4) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
prüft die für die Bezirksverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen, Anträge
und Anfragen und weist die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner auf
Beanstandungen hin. Sie bzw. er führt den damit verbundenen Schriftwechsel.
(5) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher oder
die von ihr bzw. ihm Beauftragten weisen die Ausgaben zur Deckung der
Bedürfnisse der Bezirksverordnetenversammlung im Rahmen der im Haushalt
bereitgestellten Mittel zur Zahlung an.
(6) Der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher ist
das Büro der Bezirksverordnetenversammlung unterstellt. Die personelle
Besetzung des Büros bedarf ihrer bzw. seiner Zustimmung.
(7) Das Büro der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt die Arbeit der
Bezirksverordnetenversammlung sowie der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers. Dem Büro obliegt dabei insbesondere die
Information der Bezirksverordneten mit Arbeitsunterlagen und Drucksachen sowie
die Protokollführung in der
Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen. Die Einhaltung der
in der Anlage zur Geschäftsordnung betreffend Internet/Intranetnutzung
festgelegten Grundsätze wird dabei berücksichtigt.
(8) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
vereinbart ihre bzw. seine Vertretung mit der Stellvertreterin bzw. dem
Stellvertreter und unterrichtet sie bzw. ihn über wichtige Angelegenheiten.
§ 13 Aufgaben der stellvertretenden
Bezirksverordnetenvorsteherinbzw. des stellvertretenden
Bezirksverordnetenvorstehers
Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter unterstützt die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher in ihrer
bzw. seiner Amtsführung und in der Führung der Sitzung. Sie bzw. er vertritt
sie bzw. ihn in ihrer bzw. seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen ihren
bzw. seinen Rechten und Pflichten.
§ 14 Aufgaben der Schriftführerin bzw. des
Schriftführers
(1) Die
Schriftführerin bzw. der Schriftführer gegebenenfalls sein Stellvertreter bzw.
seine Stellvertreterin unterstützt die Vorsteherin bzw. den Vorsteher, führt
die Redeliste nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, überwacht die Redezeit,
ruft bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten auf und zählt
die Stimmen. Sie bzw. er prüft die Kurzprotokolle und Eintragungen in das
Beschlussbuch.
(2) Sind die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so
übernimmt die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und bei deren bzw. dessen
Verhinderung die stellvertretende Schriftführerin bzw. der stellvertretende
Schriftführer die Aufgaben der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers.
(3) Sind die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die stellvertretende
Schriftführerin bzw. der stellvertretende Schriftführer in einer Sitzung nicht
anwesend, so ernennt die amtierende Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
amtierende Bezirksverordnetenvorsteher für die Dauer dieser Sitzung
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus den Reihen der Bezirksverordneten,
sofern kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion unterbreitet wird.
V. Ältestenrat
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der
Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie der Schriftführerin bzw. des
Schriftführers und einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden
Zahl von Mitgliedern, die von den Fraktionen der Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich benannt werden.
(2) Stellvertretung ist zulässig; sie ist der bzw. dem Vorsitzenden des
Ältestenrates mitzuteilen.
(3) Der Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin bzw. sein
Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin sind zu den Sitzungen des
Ältestenrates einzuladen.
(4) Je ein Mitglied der fraktionslosen Bezirksverordneten, die derselben Partei
oder Wählergemeinschaft angehören, wird zu den Sitzungen des Ältestenrates
eingeladen.
§ 16 Einberufung
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine
Sitzungen. Ist die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher verhindert, so vertritt sie bzw. ihn die
Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
(2) Der Ältestenrat tritt, wenn er nichts anderes beschließt, vor jeder Sitzung
der Bezirksverordnetenversammlung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es
eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere
Aufforderung stets unmittelbar nach einer Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung zusammen, wenn die Sitzung wegen
Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.
(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
(4) Im übrigen gilt für den Ältestenrat die Geschäftsordnung der
Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß. Er tagt nicht öffentlich; § 22 Abs. 6
findet keine Anwendung.
§ 17 Aufgaben
(1) Der
Ältestenrat hat die Aufgabe, die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den
Bezirksverordnetenvorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und
eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan
der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Er verteilt auf die
Fraktionen die Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Stellvertreter(innen) und
Schriftführer(innen).
(2) Beschwerden über die Geschäftsführung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers
sind im Ältestenrat vorzubringen und zu beraten.
VI. Ausschüsse
§ 18 Einsetzung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet gemäß § 8 Abs. 2 und 3 aus ihrer
Mitte die Ausschüsse. Soweit nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist,
bestimmt sie die Zahl und Aufgabenbereiche der Ausschüsse. Sie sollen in der
Regel jeweils mindestens den Aufgabenbereich eines Leistungs- und
Verantwortungszentrums umfassen.
(2) Die Größe der Ausschüsse soll auf höchstens dreizehn, bei Zuwahl von
Bürgerdeputierten auf höchstens elf Bezirksverordnete begrenzt werden.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, kann die
Bezirksverordnetenversammlung in die Ausschüsse bis zu vier Bürgerdeputierte
wählen. Die Bezirksverordneten müssen im Ausschuss die Mehrheit bilden.
(4) Stellvertretung ist jederzeit zulässig; sie ist der bzw. dem
Ausschussvorsitzenden mitzuteilen.
(5) Die BVV kann jederzeit Sonderausschüsse zu bestimmten Themen einrichten,
die für einen befristeten Zeitraum einberufen werden. Die Größe dieser
Ausschüsse soll auf höchstens sieben Bezirksverordnete begrenzt sein.
(6) § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse
haben die ihnen von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Vorlagen und
Anträge für die Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung
vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse
an die Bezirksverordnetenversammlung zu berichten. Weitere Aufgaben können den
Ausschüssen durch die Bezirksverordnetenversammlung übertragen werden.
(2) Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Auftrag auf Antrag eines
Viertels ihrer Mitglieder tätig werden und ihre Beratungsergebnisse der
Bezirksverordnetenversammlung zuleiten. Haben Beschlussempfehlungen
haushaltsmäßige Auswirkungen, können die Ausschüsse sie zur verfahrensmäßigen
Beschleunigung direkt an den Hauptausschuss weiterleiten, der sie dem Plenum
mit seinem Votum zur abschließenden Beratung vorlegt.
§ 20 Ausschuss für Eingaben und Beschwerden
(1) Über die der
BVV zugeleiteten Eingaben und Beschwerden entscheidet der Ausschuss für
Eingaben und Beschwerden nach pflichtgemäßem Ermessen; er unterrichtet die
Petentin bzw. den Petenten darüber. Die eingegangenen
Eingaben und Beschwerden sind nach Maßgabe des Datenschutzrechts mit der
Einladung zu versenden.
(2) Der Ausschuss kann die Eingabe oder Beschwerde zur endgültigen
Beschlussfassung dem Plenum der BVV vorlegen. Eine Fraktion der BVV oder fünf
Bezirksverordnete können beantragen, dass eine Eingabe oder Beschwerde im
Plenum der BVV entschieden wird.
(3) Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung
kann der Ausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied die Petentin bzw. den
Petenten oder andere Beteiligte anhören. Der Ausschuss kann vor seiner
Entscheidung auch die Stellungnahme eines Fachausschusses der BVV oder des
Bezirksamtes einholen. Die Stellungnahme des Bezirksamtes hat innerhalb von
zwei Wochen zu erfolgen. Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise
entschieden werden:
a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt in folgender Weise
überwiesen:
aa. zur Kenntnisnahme
bb. zur Überprüfung
cc. mit der Empfehlung, bestimmte
näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.
b) Der Petentin bzw. dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg
auszuschöpfen. Hierüber ist sie bzw. er
ggf. im einzelnen zu belehren.
c) Die Eingabe/Beschwerde wird für erledigt erklärt.
d) Die Eingabe/Beschwerde wird ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen
oder an eine andere zuständige Stelle
weitergegeben.
e) Die Eingabe/Beschwerde wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur
weiteren Behandlung erklärt.
f) Die Petition wird dem Bezirksamt mit der Bitte überwiesen, der Petentin bzw.
dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen.
Der Ausschuss wird über die Erledigung informiert.
(5) Der Petent/die Petentin wird in der Regel über die Art der Erledigung
unterrichtet, und zwar mit Ausnahme der Fälle der Nummer f durch einen Bescheid
des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden. Solche Bescheide bedürfen keiner
Begründung. Sie sollen jedoch über den Sinn einer Entscheidung aufklären.
(6) Eine Behandlung einer Eingabe und Beschwerde ist grundsätzlich auch dann
möglich, wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt.
Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige
Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen/der Betroffenen möglich
ist, so ist der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden berechtigt, dem
Bezirksamt eine erneute Prüfung oder Abänderung seiner Verwaltungsentscheidung
zu empfehlen.
(7) Die BVV nimmt einmal im Jahr einen Bericht über die Arbeit des Ausschusses
für Eingaben und Beschwerden entgegen.
§ 21 Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss für den
Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes.
(2) Auf die Wahl und Abberufung seiner Mitglieder und der Bürgerdeputierten
finden die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 9. Mai 1995 in der Fassung der Bekanntmachung
der Neufassung vom 27. April 2001 Anwendung.
§ 22 Ausschusssitzungen
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Diese Sitzung wird bis zur Wahl
der bzw. des Vorsitzenden von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher geleitet.
(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter
und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer nach dem im Ältestenrat
festgestellten Verteilerschlüssel. Bürgerdeputierte können nicht Ausschussvorsitzende,
stellvertretende Vorsitzende oder Schriftführerin bzw. Schriftführer sein.
(3) Die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw.
der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung
spätestens acht Tage vor dem Tag der Sitzung ein. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragen. Im Falle der
Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des
Stellvertreters tritt an deren Stelle die Schriftführerin bzw. der
Schriftführer. Bei der Wahl des Sitzungsortes ist sicherzustellen, dass dieser
in der Regel auch Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen frei zugänglich
ist. Ein entsprechender Hinweis ist auf der Einladung zu geben.
(4) Die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw.
der Stellvertreter führt den Schriftwechsel des Ausschusses innerhalb der
Bezirksverwaltung. Den Schriftwechsel mit Stellen außerhalb der
Bezirksverwaltung führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher auf Ersuchen des
Ausschusses.
(5) Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder
des Bezirksamtes fordern. Den Mitgliedern des Bezirksamtes ist auf Verlangen
jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.
(6) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt in bis zu vier Ausschüssen
ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Für
den Jugendhilfe-Ausschuss gelten die Vorschriften des KJHG.
(7) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschussitzungen
als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihr bzw. ihm das
Wort erteilt werden. Der Name, der als Gast an den Ausschusssitzungen
teilnehmenden Bezirksverordneten ist im Protokoll zu vermerken.
(8) Der/die vom Kinder- und Jugendparlament für einen bestimmten Fachausschuss
gewählte Vertreter/-in ist zu den entsprechenden Ausschusssitzungen einzuladen.
Vertreter/innen des Kinder- und Jugendparlaments können nur für diejenigen
Ausschüsse benannt werden, in die Bürgerdeputierte gewählt werden.
(9) Sitzungen außerhalb der Bezirksverordnetenversammlung vorbehaltenen Räume,
durch die zusätzliche Kosten entstehen, dürfen nur mit Zustimmung der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers
stattfinden.
(10) Sitzungen innerhalb der allgemein sitzungsfreien Ferien sind nur mit
Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers zulässig. Film- und Tonaufnahmen bedürfen der
Genehmigung des Ausschusses, Ausnahme dazu stellen Tonaufnahmen zwecks
Protokollführung dar.
§ 23 Verfahren in den Ausschüssen
(1) Die
Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten.
Art und Verfahren einer Informationssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu
klären.
(3) Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen
sind sie schriftlich zu übergeben und von der Antragstellerin bzw. dem
Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Die Ausschüsse können vom Bezirksamt alle für ihre Arbeit erforderlichen
Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Akten verlangen. Ein Ausschuss kann auch
ein Mitglied oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, Akten der Verwaltung
einzusehen. Die Einsichtnahme darf nicht verlangt werden, wenn das Bezirksamt
durch Beschluss feststellt, dass das Bekanntwerden der Akten dem Wohle des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Für die
Einsichtnahme in Personalakten gelten die dienstrechtlichen Vorschriften.
(5) Alle Ausschüsse, mit Ausnahme des Geschäftsordnungsausschusses und des
Ausschusses für Eingaben und Beschwerden tagen öffentlich, sofern ein Ausschuss
nicht in einem Einzelfall die Nicht-Öffentlichkeit beschließt. Vertreter/innen
des Kinder- und Jugendparlaments haben kein Anwesenheitsrecht, wenn ein
Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Bei öffentlichen Sitzungen
hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegebenheiten gestatten, wobei
die Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter der Presse und des Rundfunks
sowie Vertreterinnen und Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments, sofern sie
dem Ausschuss nicht sowieso angehören,
besonders zu berücksichtigen sind. Ausschüsse
können jederzeit beschließen, anwesenden Bürgerinnen und Bürgern das Recht
einzuräumen, sich zum Verhandlungsgegenstand zu äußern.
(6) Über die Verhandlungen der Ausschüsse ist ein Protokoll - spätestens
innerhalb eines Monats - zu fertigen, das von der Schriftführerin bzw. dem
Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ist dem
nicht nachzukommen, sind dem Ausschuss die Gründe zu berichten.
(7) Die Mitglieder des Ausschusses und die Fraktionen sowie die Mitglieder des
Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle. In
die Protokolle öffentlicher Sitzung ist jedermann Einsicht zu gewähren. Die
Einsichtnahme kann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung oder über das
Ratsinformationssystem im Internet erfolgen.
(8) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse
sinngemäße Anwendung.
(9) Der/die vom Kinder- und Jugendparlament gewählte Vertreter/-in hat in dem
entsprechenden Fachausschuss Rederecht.
§ 24 Berichterstattung der Ausschüsse
(1)
Jeder Ausschuss kann eine Berichterstatterin bzw. einen Berichterstatter für
die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bestimmen. In wichtigen
Angelegenheiten kann als Vertreterin bzw. Vertreter der Minderheit eines
Ausschusses eine weitere Berichterstatterin bzw. ein weiterer Berichterstatter
bestellt werden.
(2) Das Ergebnis der Beratung ist der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher durch die Ausschussvorsitzende bzw. den
Ausschussvorsitzenden, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des federführenden Ausschusses als
Beschlussempfehlung für die Bezirksverordnetenversammlung schriftlich
mitzuteilen.
(3) Der Bericht des Ausschusses wird mündlich erstattet, wenn der Ausschuss
nicht schriftliche Berichterstattung beschließt. Dem federführenden Ausschuss
sind Mitberatungsergebnisse schnellstmöglich mitzuteilen, so dass dort eine
rechtzeitige Anschlussberatung möglich ist.
(4) Beanstandungen des für die Rechnungsprüfung zuständigen Ausschusses sind
zur Information an die betroffenen Ausschüsse zu überweisen.
(5) Wenn Vorhaben des Bezirksamtes anstehen, die vermutlich vor der nächsten
Ausschusssitzung verwirklicht werden sollen, für die von einem Ausschuss
Informationsinteresse beim Bezirksamt angemeldet worden ist, so sind die
Mitglieder des betreffenden Ausschusses mindestens 14 Tage vor der
beabsichtigten Durchführung der Maßnahme vom Bezirksamt schriftlich zu
benachrichtigen.
§ 25 Sachkundige Personen und
Sachverständige
(1) Die
Ausschüsse können sachkundige Personen hinzuziehen.
(2) Das Anhören von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses
mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers zulässig
VII. Anträge, Vorlagen und Anfragen
§ 26 Verteilung
Anträge, Anfragen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen der Ausschüsse, Ersuchen
und Vorlagen des Bezirksamtes werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt
vervielfältigt durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den
Bezirksverordnetenvorsteher zugestellt.
§ 27 Anträge
(1) Einzelne Bezirksverordnete haben das Recht, Anträge und Anfragen an das
Bezirksamt zu stellen. Anträge müssen schriftlich eingebracht werden.
(2) Anträge müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher
bis zum 8. Tage, 11.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung vorliegen. Sie werden auf
die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat
können sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung gesetzt werden.
(3) Bei der Behandlung von Anträgen in der Bezirksverordnetenversammlung hat
eine bzw. einer der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller das Recht zur
Begründung.
(4) Anträge, die haushaltsmäßige Auswirkungen haben, sollen, wenn sie nicht
abgelehnt oder einstimmig beschlossen werden, dem Hauptausschuss überwiesen
werden. Bei gleichzeitiger Überweisung zur fachlichen Beratung legt dann der
federführende Ausschuss das Beratungsergebnis dem Hauptausschuss vor, der damit
analog zu § 19 Abs. 2 Satz 2 verfährt. Eilige Anträge kann die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher mit
Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter ohne vorherige Behandlung in der Bezirksverordnetenversammlung
dem Hauptausschuss überweisen.
(5) Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einer Fraktion oder mindestens
drei Bezirksverordneten in derselben Sitzung wieder aufgenommen werden.
§ 28 Kinder- und Jugendparlament
(1) Das Kinder- und Jugendparlament hat das Recht, Anträge mit
kommunalpolitischem Bezug in die BVV einzubringen.
(2) Diese Anträge werden der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher zugeleitet, die bzw. der die Anträge an die jeweils
zuständigen Fachausschüsse überweist; Anträge ohne kommunalpolitischen Bezug
werden an das Kinder- und Jugendparlament zurückverwiesen.
(3) Die Anträge des Kinder- und Jugendparlaments sollen regelmäßig in der
jeweils folgenden Sitzung des zuständigen Fachausschusses zu Beginn der
Tagesordnung behandelt werden.
(4) Alle in den Fachausschüssen behandelten Anträge des Kinder- und
Jugendparlaments sind als Beschlussempfehlungen auf die Tagesordnung der
jeweils folgenden Sitzung der BVV zu setzen, es sei denn, sie wurden von dem
Vertreter oder der Vertreterin zurückgezogen.
§ 29 Dringlichkeitsanträge
(1) Anfragen, Anträge und Ausschussvorlagen, die nicht fristgerecht eingereicht
werden konnten, werden in der Sitzung, für die sie vorgesehen sind, behandelt,
wenn die Dringlichkeit dargetan ist. Die Dringlichkeit gilt als gegeben, wenn
ihr nicht eine Fraktion oder fünf Bezirksverordnete widersprechen.
(2) Der Widerspruch kann von der Bezirksverordnetenversammlung nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zurückgewiesen werden.
(3) Zur Dringlichkeit darf nur jeweils ein Redner dafür und dagegen sprechen;
der Frage- oder Antragsteller hat dabei Vorrang.
§ 30 Änderungs- und Überweisungsanträge
(1)
Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung von jeder bzw. jedem
Bezirks- verordneten gestellt werden und sind der Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich zu übergeben.
(2) Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung
stehen. In den Fällen, in denen durch einen Änderungsantrag der ursprünglich
gestellte Antrag im vollen Umfange ersetzt werden soll (Ersatzantrag), ist dies
in dem Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen.
(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen und über die
Reihenfolge der Abstimmung.
(4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen
abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein
Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem
Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine
Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und
3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst
Antragsteller sind.
(5) Zur Beratung, Kenntnisnahme und Unterrichtung vorgelegte Vorgänge können,
wenn Einvernehmen besteht, zusammengefasst (Konsensliste) und ohne Aussprache
beschlossen werden.
§ 31 Empfehlungen und Ersuchen
(1) Hat die Bezirksverordnetenversammlung eine Empfehlung oder ein Ersuchen an
das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahmen der
Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sollte
innerhalb von drei Monaten die Empfehlung oder das Ersuchen noch nicht zu einer
Erledigung geführt haben, so ist der Bezirksverordnetenversammlung ein
Zwischenbescheid zu geben. In einem solchen Zwischenbescheid muss ein Hinweis
auf die vermutliche Erledigungsdauer und der vom Bezirksamt vorgesehene nächste
Termin für eine Mitteilung - zur Kenntnisnahme - enthalten sein. In
Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen ausgeschlossen.
(2) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen,
können von dem Bezirksamt nicht vor Kenntnisnahme durch die
Bezirksverordnetenversammlung vollzogen werden. Dies gilt nicht für Fälle, die
keinen Aufschub zulassen oder bei denen eine Entscheidung der
Bezirksverordnetenversammlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG ausgeschlossen ist.
Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, sind die Mitglieder des zuständigen
Ausschusses unverzüglich nach Beschluss der Maßnahme zu unterrichten.
(3) In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren
Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die
Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen. Das Bezirksamt hat sich
bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung einzusetzen
und die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 32 Willensbekundungen
Willensbekundungen der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten, die
nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fallen, sind zulässig, sofern ein Bezug
zu bezirklichen Fragen erkennbar
§ 33 Bezirksamtsvorlagen
(1) Das Bezirksamt hat die Bezirksverordnetenversammlung laufend über die
Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten.
(2) Die laufende Unterrichtung kann durch Einzelvorlagen zur Beschlussfassung,
Einzelvorlagen zur Kenntnisnahme, Mitteilungen oder Tätigkeitsberichte
erfolgen.
(3) Vorlagen des Bezirksamtes zur Beschlussfassung werden sinngemäß wie Anträge
behandelt, sie bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der Dringlichkeit.
(4) Mitteilungen - zur Kenntnisnahme - werden einem Ausschuss überwiesen, wenn
dies von einer Fraktion beantragt wird. Erklärt der Ausschuss die überwiesene
Mitteilung - zur Kenntnisnahme - für erledigt, ist eine Beschlussempfehlung des
Ausschusses an die BVV nicht erforderlich.
§ 34 Einwendungen gegen die Führung der
Geschäfte des Bezirksamtes
In
Ausübung der Kontrolle kann die Bezirksverordnetenversammlung feststellen, ob
gegen die Führung der Geschäfte durch das Bezirksamt Einwendungen zu erheben
sind.
§ 35 Aufhebung von Entscheidungen des
Bezirksamtes
(1) Die
Bezirksverordnetenversammlung kann nach vorausgegangener Kontrolle (§ 23, Abs.
4 und § 34) oder im Falle des § 31 Abs. 2 Entscheidungen des Bezirksamtes
aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben
unberührt.
(2) Ausgenommen von der Entscheidung des Absatzes 1 sind:
1. Einzelpersonalangelegenheiten;
2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken;
3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;
4. die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;
5. Ordnungsangelegenheiten.
§ 36 Anzahl der Beratungen
(1) Die
Bezirksverordnetenversammlung kann über Anträge und Vorlagen in einer Sitzung
endgültig beschließen oder sie einem Ausschuss überweisen. Bei Anträgen und
Vorlagen, die mehreren Ausschüssen überwiesen werden, bestimmt die
Bezirksverordnetenversammlung den federführenden Ausschuss.
(2) Über Anträge und Vorlagen, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, hat
die Bezirksverordnetenversammlung nach der Behandlung im Ausschuss erneut zu
beraten.
§ 37 Große Anfragen
(1)
Große Anfragen können von jeder bzw. jedem Bezirksverordneten gestellt werden
und müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher spätestens bis zum 8. Tage, 11.00 Uhr, vor der
nächsten Sitzung schriftlich vorliegen.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung.
(3 ) Große Anfragen
sind vom Bezirksamt mündlich zu beantworten. Die Antwort wird in kurzer
schriftlicher Form den Fraktionen und den Einzelverordneten zur Verfügung
gestellt. Mit Zustimmung der Fragestellerin oder des Fragestellers kann das
Bezirksamt in der folgenden Sitzung antworten. Mit Zustimmung der Fragestellerin
oder des Fragestellers kann das Bezirksamt auch in der nächsten Sitzung des
zuständigen Fachausschusses antworten.
(4) An die Beantwortung der Großen Anfrage kann sich
eine Beratung anschließen. Hierbei ist die Stellung eines Sachantrages unzulässig.
(5) Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der folgenden ordentlichen
Sitzung beantwortet oder lehnt das Bezirksamt die Beantwortung überhaupt ab, so
tritt die Bezirksverordnetenversammlung in eine Beratung ein, wenn sie von
einer bzw. einem Bezirksverordneten verlangt wird. In dieser Beratung können
Anträge zur Sache gestellt werden.
§ 38 Mündliche Anfragen
(1)
Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann Mündliche Anfragen in der Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung an das Bezirksamt richten Die mündliche Anfrage
ist knapp zu halten und soll nur aus einer höchstens zwei Fragen bestehen.
(2) Mündliche Anfragen sind schriftlich, spätestens am Vortage der Sitzung, der
Bezirksverordnetenversammlung bis 10.00/11.00 Uhr bei der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher
einzureichen.
(3) Die Fragestellerinnen bzw. Fragesteller werden abwechseld in der
Reihenfolge der Fraktionen und der fraktionslosen Bezirksverordneten aufgerufen
und haben nur die von ihnen eingebrachte Anfrage vorzutragen. Das Bezirksamt
soll die Frage mündlich beantworten.
(4) An die Beantwortung schließt sich keine Beratung an; die Fragestellerin
bzw. der Fragesteller kann zur Berichtigung der Anfrage das Wort verlangen.
(5) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller sowie andere Bezirksverordnete
können bis zu insgesamt fünf Zusatzfragen stellen, die in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen müssen. Zunächst hat die Fragestellerin
bzw. der Fragesteller das Recht, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen.
(6) Anfragen, die vom Bezirksamt nicht oder nicht ausreichend beantwortet
werden konnten, sind als Kleine Anfrage zu behandeln.
(7) Nach Ablauf von 30 Minuten werden
keine neuen mündlichen Anfragen mehr aufgerufen. Aus zeitlichen Gründen nicht
beantwortete mündliche Anfragen werden schriftlich beantwortet; die Antwort ist
dem Fragesteller/der Fragestellerin und jeder Fraktion binnen einer Woche
zuzustellen.
(8) Über die Reihenfolge der Fraktionen entscheidet der Ältestenrat.
§ 39 Kleine Anfragen
(1) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann
Kleine Anfragen schriftlich über die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den
Bezirksverordnetenvorsteher an das Bezirksamt richten.
(2) Kleine Anfragen sind unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, vom Bezirksamt
schriftlich zu beantworten. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das
Bezirksamt dies zu begründen.
(3) Kleine Anfragen, die innerhalb der vorgesehenen Frist nicht beantwortet
wurden und zum Zeitpunkt der nächsten Bezirksverordnetenversammlung noch immer
unbeantwortet sind, sind von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher unter Geschäftlichen Mitteilungen in der
Bezirksverordnetenversammlung bekanntzugeben. Hierbei ist der Eingangstag der
Anfrage, die Überschrift und der Name der bzw. des anfragenden
Bezirksverordneten mitzuteilen.
(4) Anfrage und schriftliche Antwort werden in den Mitteilungen der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers mindestens
alle drei Monate bekanntgegeben.
§ 40 Abgrenzung von Antrag und Anfrage
(1)
Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage darstellen, sind nach Absprache mit
der antragstellenden Fraktion oder den unterzeichnenden Bezirksverordneten wie
Anfragen zu behandeln.
(2) Bei Nichteinigung sind diese Anträge von der Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher dem Ältestenrat vorzulegen.
VIII. Vertraulichkeit
§ 41 Vertraulichkeit
(1) Die Ausschüsse können für einen Verhandlungsgegenstand oder Teile hiervon
Vertraulichkeit beschließen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich in diesem Fall
auch auf die Protokolle der Ausschussaussprachen. Aktenstücke, die in der
Bezirksverordnetenversammlung entstehen oder die der
Bezirksverordnetenversammlung zugeleitet werden, können von der Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher für vertraulich erklärt werden.
(2) Vertrauliche Protokolle und
Aktenstücke dürfen nur den Fraktionen, Mitgliedern der
Bezirksverordnetenversammlung, den Bürgerdeputierten der jeweiligen Ausschüsse
und dem Bezirksamt zugänglich gemacht werden. Mitteilungen aus vertraulichen
Aussprachen dürfen nur an diesen Personenkreis weitergegeben werden.
(3) Die Ausschüsse können eine von ihnen beschlossene Vertraulichkeit ganz oder
teilweise aufheben.
IX. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung
§ 42 Einberufung; Ferien
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung
ist von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher
nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ist
zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der
Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es fordert.
(3) Wird eine außerordentliche Bezirksverordnetenversammlung zu einem
bestimmten Thema einberufen, sind Anträge und Anfragen nur zu diesem Thema
zuzulassen. Sie sind spätestens am Vortage der Sitzung bis 10.00 Uhr bei der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich
einzureichen. Ein Dringlichkeitsbeschluss der Bezirksverordnetenversammlung ist
in solchen Fällen nicht erforderlich.
(4) Die Ferienzeit wird von der Bezirksverordnetenversammlung bestimmt.
§ 43 Ladefrist und Art der Einberufung
(1) Die
Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens drei Werktage vor dem
Tage der Sitzung den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zuzustellen. In
Fällen äußerster Dringlichkeit ist die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher berechtigt, unter Hinweis auf die Dringlichkeit von
der Einhaltung der Fristen abzusehen.
(2) Wird noch für denselben Tag eine neue Sitzung mit Fortsetzung der
bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, wenn dies die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher mündlich
verkündet.
§ 44 Öffentliche Fragestunde
(1) Nach Eintritt
in die Tagesordnung findet eine 30-minütige öffentliche Fragestunde statt. In
dieser Fragestunde werden Fragen und Anregungen der Einwohnerinnen und
Einwohner an die BVV oder das Bezirksamt behandelt. Das Bezirksamt ist gemäß §
43 BezVG verpflichtet, in der Fragestunde Stellung zu nehmen. In jeder
öffentlichen Fragestunde darf nur eine Anregung oder Frage durch den gleichen
Einwohner gestellt werden.
(2) Fragen und Anregungen müssen beim Büro der Bezirksverordnetenversammlung am
Freitag vor der öffentlichen Fragestunde bis spätestens 12:00 Uhr schriftlich
eingehen und sind unverzüglich, spätestens jedoch bis
Freitag 16.00 Uhr, den Fraktionen und den fraktionslosen Bezirksverordneten
zuzuleiten. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik
und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale
Zulässigkeit entscheidet der Vorsteher.
(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ruft
die Fragen und Anregungen in der Reihenfolge des Eingangs einzeln auf. Nach der
Stellungnahme durch das Bezirksamt oder den entsprechend § 24 Abs. 1 von den
jeweils zuständigen Fachausschüssen bestimmten Berichterstattern soll die
Möglichkeit einer kurzen Nachfrage gegeben werden.
(4) Bei Zeitüberschreitung werden die nicht behandelten Anfragen oder
Anregungen durch das Bezirksamt oder die entsprechend § 24 Abs. 1 von den
jeweils zuständigen Fachausschüssen bestimmten Berichterstatter schriftlich
beantwortet. Die Antwort wird durch das Büro der Bezirksverordnetenversammlung
übermittelt.
§ 45 Dauer der Sitzung
(1) Die
Sitzung soll in der Regel um 17.00 Uhr beginnen und nicht länger als
viereinhalb Stunden dauern.
(2) Spätestens nach dreieinhalb Stunden soll sich der Vorsteher mit den
Fraktionsvorsitzenden über den weiteren Ablauf, insbesondere welche Drucksachen
noch in dieser Sitzung behandelt werden, verständigen. Die nicht behandelten
Drucksachen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; ggf. kann
eine zusätzliche Sitzung anberaumt werden. Bei nicht behandelten Großen
Anfragen ist von den Regelungen des § 37 Absatz 3 letzter Satz Gebrauch zu
machen.
§ 46 Teilnahme des Bezirksamtes
Die
Bezirksverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der
Mitglieder des Bezirksamtes fordern.
§ 47 Leitung der Sitzung
(1) Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eröffnet,
leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht und
Zweckmäßigkeit ihrer bzw. seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung
unzulässig.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher muss
den Vorsitz abgeben, wenn sie bzw. er zur Sache sprechen will.
§ 48 Tagesordnung
(1) Anträge, Vorlagen und Anfragen werden von der Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher auf die Tagesordnung der nächsten
Bezirksverordnetenversammlung gesetzt.
(2) Die Anträge und Anfragen der Fraktionen und der fraktionslosen
Bezirksverordneten werden in folgender Reihenfolge in die Tagesordnung
aufgenommen:
a) Mündliche Anfragen
b) je eine große Anfrage pro Fraktion
c) Anträge
d) die übrigen Großen Anfragen
Die Behandlung erfolgt abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen und der
fraktionslosen Bezirksverordneten. Die Öffentliche Fragestunde nach § 44 und
die Beschlussempfehlungen gem. § 28 (4), die auf einen Antrag aus dem Kinder-
und Jugendparlament zurückgehen, sind zu Beginn der Tagesordnung zu behandeln.
Erst im Anschluss daran werden möglicherweise vertagte Drucksachen und
schließlich die mündlichen Anfragen aufgerufen werden.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur unter den
Voraussetzungen des § 29 beraten werden.
(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann beschließen, die Reihenfolge der
Gegenstände der Tagesordnung zu ändern.
(5) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann
jederzeit beschlossen werden.
(6) Wird vor Erledigung der Tagesordnung die Sitzung geschlossen, so sind die
nicht erledigten Gegenstände auf den Anfang der Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
(7) Die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister oder die
Vertreterin bzw. der Vertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung
unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen.
(8) Bestandteil der Tagesordnung ist der Punkt Protokollgenehmigungen.
§ 49 Öffentliche und nicht öffentliche
Sitzungen
(1) Die
Bezirksverordnetenversammlung tagt öffentlich.
(2) Wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es beantragen,
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nicht
öffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(3) Die Beratungen und Beschlüsse einer
nicht öffentlichen Sitzung sind vertraulich, wenn dies auf Vorschlag der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers auf Antrag
von einem Fünftel der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes beschlossen
worden ist. Der Beschluss wird ohne vorherige Aussprache gefasst. Die Vorschrift
des § 41 gilt entsprechend.
4) An der Beschlussfassung darf nicht teilnehmen, wer nach § 20 Abs. 1 des
Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 Berliner
Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen wäre.
(5) In nicht öffentlicher Sitzung sind als vertraulich in jedem Falle zu
erledigen:
alle persönlichen Angelegenheiten,
Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienste Berlins stehenden
Personen;
Angelegenheiten, bei denen die
Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen;
Beratungen über An- und Verkäufe von
Grundstücken.
§ 50 Übergang zur Tagesordnung
(1)
Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können jederzeit ohne Begründung bis zur
Abstimmung gestellt werden. Zu dem Antrag darf nur eine Rednerin bzw. ein
Redner dafür und eine bzw. einer dagegen sprechen.
(2) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen
abzustimmen, nicht jedoch bevor jede Fraktion die Möglichkeit hatte, das Wort
zum Tagesordnungspunkt zu nehmen.
(3) Wird der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt, so darf er im
Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.
(4) Über Vorlagen des Bezirksamtes und die Beantwortung Großer Anfragen darf
nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
§ 51 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung
(1) Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat über
jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.
(2) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt
die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher die
Beratung für geschlossen.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung
kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf
Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion die
Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder
Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner
bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der
Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne
weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der
Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
(4) Ergreift die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister
oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter vor Eintritt in die
Tagesordnung unabhängig von den Verhandlungsgegenständen das Wort, so schließt
sich auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten eine
Beratung der Erklärung
§ 52 Unterbrechung der Sitzung
Die
Sitzung ist jederzeit auf Verlangen einer Fraktion oder von drei
Bezirksverordneten für von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen
§ 53 Vertagung der Sitzung
Auf
Vorschlag der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers oder auf Antrag einer Fraktion oder von drei
Bezirksverordneten kann die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung durch
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vertagt werden, der mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten gefasst werden muss.
§ 54 Redeordnung
(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der
Schriftführerin bzw. dem Schriftführer in die Redeliste eintragen zu lassen.
Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Eine
Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter darf nur sprechen, wenn ihr bzw.
ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher das
Wort erteilt hat.
(2) Vor Beginn der Beratung erhalten auf Verlangen Antragstellerinnen bzw.
Antragsteller, Fragestellerinnen bzw. Fragesteller oder Berichterstatterinnen
bzw. Berichterstatter der Ausschüsse das Wort.
(3) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur
Eröffnung der Abstimmung vor der nächsten Rednerin bzw. dem nächsten Redner das
Wort erhalten.
(4) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen, jedoch
nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Großen Anfrage durch die
Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder die Fragestellerin bzw. den
Fragesteller.
(5) Die Rednerinnen und Redner sprechen in freiem Vortrag von der Rednertribüne
aus. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden
sollen eine Ausnahme sein und dürfen, ebenso wie Schriftstücke, nur mit
Einwilligung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers vorgelesen werden. Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher soll
Ausnahmen nur genehmigen für die Abgabe von Erklärungen durch Sprecherinnen
bzw. Sprecher der Fraktionen, für Berichterstattungen und für Begründung von
Beratungsgegenständen.
(6) Während der Rede einer bzw. eines
Bezirksverordneten oder eines Mitgliedes des Bezirksamtes können
Bezirksverordnete von besonderen Mikrophonen aus Zwischenfragen stellen, wenn
die Rednerin bzw. der Redner es gestatten.
(7) Ein/-e Vertreter/-in aus dem Kinder- und Jugendparlament hat das Recht, zu
einer auf einen Antrag aus dem Kinder- und Jugendparlament zurückgehenden
Beschlussempfehlung für eine Dauer von höchstens fünf Minuten das Wort zur
Beratung zu ergreifen.
§ 55 Rededauer
Die Bezirksverordnetenversammlung kann auf Antrag einer Fraktion oder auf
Vorschlag des Ältestenrates durch Beschluss für einzelne
Verhandlungsgegenstände eine Redezeitfestsetzen. Überschreitet eine Rednerin
bzw. ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm die Vorsteherin bzw. der
Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
§ 56 Persönliche Bemerkungen
(1)
Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der
Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.
(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur
persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
§ 57 Persönliche Erklärungen
Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann jeder
bzw. jedem Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung, aber außerhalb der
Tagesordnung, das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die nicht im
Zusammenhang mit der laufenden Sitzung stehen darf. Der Inhalt der Erklärung
ist dem Bezirksverordnetenvorsteher bzw. der Bezirksverordnetenvorsteherin vor
Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen. Aus dem Inhalt muss die persönliche
Betroffenheit erkennbar sein. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.
X. Abstimmungen und Wahlen
§ 58 Fragestellung
(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ausdrücklich
die Abstimmung. Sie bzw. er stellt die Frage so, dass sie sich mit
”Ja” oder ”Nein” beantworten läßt. Die Fragen sind in
der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder
nicht.
(2) Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung kann die Teilung einer
Frage verlangen. Bestehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel,
entscheidet bei Anträgen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, in den
anderen Fällen die Bezirksverordnetenversammlung.
(3) Über die endgültige Fassung und die Reihenfolge der Fragen kann das Wort
zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene
Fassung oder Reihenfolge entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung.
§ 59 Reihenfolge der Abstimmung
Bei der Abstimmung
ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:
1. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 50),
2. Anträge auf Schluss der Beratung (§ 51 Abs. 3),
3. Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 51 Abs. 3),
4. Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen
betreffen, insbesondere Überweisungen an einen Ausschuss (§ 30 Abs. 4),
Einholung einer Auskunft und dergleichen.
5. Änderungsanträge (§ 30 Abs. 1),
6. Ersatzanträge (§ 30Abs. 2),
§ 60 Beschlussfassung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, falls
nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes
Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit
berücksichtigt.
§ 61 Form der Abstimmung
Die
Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann von
sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Wird das Ergebnis
angezweifelt, so sind die Stimmen auszuzählen.
§ 62 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der
Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt
wird.
(2) Für namentliche Abstimmung erhält jede bzw. jeder Bezirksverordnete drei
Abstimmungskarten, die ihren bzw. seinen Namen tragen, in drei verschiedenen
Farben gehalten und mit ”Ja”, ”Nein” oder
”Enthaltung” gekennzeichnet sind. Jede bzw. jeder Bezirksverordnete
wirft ihre bzw. seine Stimmkarte nach Namensaufruf in die Wahlurne. Nach
Schließung der Abstimmung durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den
Bezirksverordnetenvorsteher werden die Stimmen von der Schriftführerin bzw. dem
Schriftführer gezählt.
(3) Sogleich nach der Auszählung wird das Ergebnis festgestellt und von der
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher verkündet.
(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
1. Stärke eines Ausschusses,
2. Überweisung an einen Ausschuss,
3. Sitzungszeit und Tagesordnung,
4. Vertagung der Sitzung,
5. Schließung oder Vertagung der Beratung,
6. Teilung von Fragen,
7. Anträge zur Geschäftsordnung,
8. Wahlen.
§ 63 Erklärungen zur Abstimmung
Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann spätestens am Tage nach der Abstimmung
eine kurze schriftliche Erklärung über ihre bzw. seine Abstimmung einreichen,
die im Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist.
§ 64 Beschlussfähigkeit
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Bezirksverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als
gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ergibt sich bei der Auszählung der Stimmen, dass die
Bezirksverordnetenversammlung beschlussunfähig ist, so hat die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher von sich aus
die Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung festzustellen und
die Sitzung zu schließen.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zurückgestellt worden
und tritt die Bezirksverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur
zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 65 Allgemeines über Wahlen
(1) Alle Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben
wird, in offener Abstimmung stattfinden. Mehrere Personen können, wenn kein
Widerspruch erfolgt, in einem Wahlgang gewählt werden.
(2) Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung
verlangt wird. Die Wahl ist mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Die
Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlkabine (bei Namensaufruf)
ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden
Wahlkabinen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten
Stimmzettel sind in einem Umschlag in die dafür vorgesehene Wahlurne zu legen.
Eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter, die bzw. der den
Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt
hat, ist zurückzuweisen.
(3) Bei Wahlen findet § 60
entsprechende Anwendung
4) Stehen mehrere Personen zur Wahl und ergibt sich
keine Mehrheit, so kommen die beiden Personen mit den höchsten Stimmzahlen in
die Stichwahl.
(5) Ergibt sich im zweiten Wahlgang bei der Stichwahl eine Stimmengleichheit,
so ist ein weiterer Wahlgang in der nächsten Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmen. Ergibt auch dieser Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das durch die Bezirksverordnetenvorsteherin
bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher gezogene Los.
(6) Das Wahlergebnis wird von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher festgestellt.
§ 66 Wahlen und Abberufungen durch die
Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die
Bezirksverordnetenversammlung wählt:
1. Die Mitglieder des Bezirksamtes (§ 67
Abs. 1),
2. die Bürgerdeputierten (§ 68 Abs. 1),
3. alle Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten
und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen bzw. Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken
zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,
4. die Patientenfürsprecher
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann vorzeitig abberufen:
1. Die Mitglieder des Bezirksamtes (§ 67
Abs. 3),
2. die Bürgerdeputierten (§ 69 Abs. 3),
3. die sonstigen von ihr gewählten
Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen bzw. Bürger
nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften,
4. die Patientenfürsprecher
§ 67 Wahl und Abberufung
der Bezirksamtsmitglieder
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt
die Mitglieder des Bezirksamtes für die Dauer der Wahlperiode ( § 5 BezVG).
(2) Das Bezirksamt soll aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend
dem nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt berechneten
Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor
Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger
Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der
ersten erfolgen.
§ 68 Wahl und Abberufung der Bürgerdeputiertenund
ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
(1) Die Bürgerdeputierten werden nach § 18 Abs. 3 aufgrund von Wahlvorschlägen
der Fraktionen für die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.
Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viel Bewerberinnen bzw. Bewerber
enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen.
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind
die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet
eine Bürgerdeputierte bzw. ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an ihre bzw.
seine Stelle die nächste Stellvertreterin bzw. der nächste Stellvertreter. Ist
der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
(2) Zur bzw. zum Bürgerdeputierten oder
zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. seine Hauptwohnung in Berlin hat,
3. nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung
angehört,
4. nicht in der Bezirksverwaltung von Tempelhof-Schöneberg als Beamtin bzw.
Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter tätig ist,
5. nicht Mitglied oder Prüferin bzw. Prüfer im Rechnungshof ist.
§ 69 Vorzeitige Beendigung des Amtes
alsBürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter
(1) Das Amt als Bürgerdeputierte bzw.
Bürgerdeputierter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter endet vorzeitig:
1. Durch Verzicht,
2. mit Verlust des Wahlrechts, bei
Ausländerinnen und Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen jemand vom
Wahlrecht ausgeschlossen wäre,
3. mit dem Wegfall der Voraussetzungen
(§ 68 Abs. 2),
mit der Aufhebung eines Ausschusses
durch die Bezirksverordnetenversammlung.
(2) Das Amt als Bürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter oder Stellvertreterin
bzw. Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die
Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom
Zeitpunkt der Feststellung an.
(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl eine Bürgerdeputierte bzw. einen
Bürgerdeputierten oder eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vor
Beendigung der Amtszeit abberufen.
(4) Eine Wiederwahl während der laufenden Wahlperiode ist möglich.
§ 70 Verfahren bei der Feststellung der
vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung trifft die Feststellung, dass und zu
welchem Zeitpunkt das Amt einer bzw. eines Bürgerdeputierten oder einer
Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters beendet ist. Die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat der bzw.
dem Betroffenen die Feststellung der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich
mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(2) Gegen die Feststellung nach Absatz 1 steht der bzw. dem Betroffenen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
(3) Der Verzicht (§ 69 Abs. 1 Nr. 1) ist dem Vorstand der
Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen
werden.
XI. Ordnungsbestimmungen
§ 71 Sach- und Ordnungsruf
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann
Rednerinnen bzw. Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, ”zur
Sache” rufen.
(2) Wenn eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter die Ordnung
verletzt, ruft
sie bzw. ihn die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher unter
Namensnennung ”zur Ordnung.”
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden
Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.
§ 72 Wortentziehung
Ist eine Rednerin bzw. ein Redner dreimal in derselben Rede ”zur
Ordnung” oder ”zur Sache” gerufen und beim zweiten Mal auf
die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr bzw. ihm die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher das Wort.
Ist einer bzw. einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf sie
bzw. er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.
§ 73 Ausschluss von Bezirksverordneten
(1) Verletzt eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter in grober Weise
die Ordnung, so kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher sie bzw. ihn von der weiteren Teilnahme an der
Sitzung ausschließen, sofern vorher ein Ordnungsruf ergangen ist und die bzw.
der Bezirksverordnete beim ersten Mal auf die Folgen des zweiten Ordnungsrufes
hingewiesen worden ist. Die bzw. der Bezirksverordnete hat danach auf
Aufforderung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers
den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Leistet die bzw. der Bezirksverordnete dieser Aufforderung keine Folge, so
wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Falle ist die bzw. der
Bezirksverordnete von der Teilnahme bis zum Ende der nächsten Sitzung
einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der
Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen.
§ 74 Hausverbot
Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann
Bezirksverordnete, die trotz des Ausschlusses versuchen, in die Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung oder der Ausschüsse einzudringen oder sonst die
Ordnung in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung zu stören, bis zum
Ablauf des letzten Ausschlusstages den Aufenthalt in den Räumen der
Bezirksverordnetenversammlung untersagen. Hiervon ist den Fraktionen Mitteilung
zu machen. Von dem Hausverbot ausgenommen bleiben die den Fraktionen
überlassenen Räume.
§ 75 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen die von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem
Bezirksverordnetenvorsteher verfügten Ordnungsmaßnahmen kann die bzw. der
betroffene Bezirksverordnete spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung zu setzen, sofern die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher dem Einspruch nicht stattgibt. Die
Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung. Hat
die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher dem
Einspruch stattgegeben, so hat sie bzw. er dies zu Beginn der nächsten Sitzung
der Bezirksverordnetenversammlung bekanntzugeben.
§ 76 Ordnungsgewalt über Mitglieder des
Bezirksamtes
Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt
der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers oder
der bzw. des Vorsitzenden des Ausschusses. Die entsprechenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung finden sinngemäß Anwendung.
§ 77 Maßnahmen bei störender Unruhe
(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann
die Sitzung unterbrechen, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann
sie bzw. er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie bzw. er seinen Sitz.
(2) Die Sitzung ist dann auf eine Stunde unterbrochen, sofern die
Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher keine
kürzere Unterbrechung bestimmt.
§ 78 Ordnung im Zuhörerraum
(1) Wer
im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt, kann auf Anweisung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des
Bezirksverordnetenvorstehers aus dem Zuhörerraum entfernt werden, sofern sie
bzw. er vorher zur Ordnung gerufen wurde und auf die Folgen des zweiten
Ordnungsrufes hingewiesen worden ist.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann
den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen, sofern sie bzw. er vorher
die Zuhörerinnen und Zuhörer zur Ordnung gerufen hat und auf die Folgen des
zweiten Ordnungsrufes hingewiesen hat.
(3) Film-, Fernseh-, Rundfunk und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung des
Vorstehers angefertigt werden.
XII. Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse
§ 79 Kurzprotokoll, Tonaufnahme
(1) Über die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung erhält jede bzw. jeder
Bezirksverordnete spätestens bis zur nächsten Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung ein Kurzprotokoll, das zumindest die behandelten
Fragen, die Rednerinnen und Redner, Beschlüsse sowie Art und Ergebnis der
Abstimmungen und Wahlen enthalten muss. In die Kurzprotokolle über die
öffentlichen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung kann jedermann im Büro
der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof- Schöneberg Einsicht nehmen.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher
lässt die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung auf Tonband oder einem
anderen geeigneten technischem Medium aufnehmen. Die Tonaufnahme ist bis zum
Ende der folgenden Wahlperiode aufzubewahren.
(3) Tonaufnahmen öffentlicher
Sitzungen können grundsätzlich nur von Bezirksverordneten und Mitgliedern des
Bezirksamtes oder deren bevollmächtigte Beauftragte im Büro des Vorstehers/der
Vorsteherin abgehört und mitgeschrieben werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung
entscheidet in Einzelfällen der Vorsteher/die Vorsteherin.
(4) Das Büro hat zu jeder Tonaufnahme ein Inhaltsverzeichnis mit Angabe der
Zählwerknummer zu den Tagesordnungspunkten und Rednerinnen bzw. Rednern zu
fertigen. Das Inhaltsverzeichnis ist den Fraktionen, den fraktionslosen
Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zuzustellen.
§ 80 Beschlussbuch
(1) Die Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung sind in ein besonderes
Beschlussbuch einzutragen und dem Bezirksamt innerhalb von zwei Tagen nach der Sitzung
der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat
die Erledigung der Beschlüsse zu überwachen.
(3) Die unerledigten Beschlüsse sind jeweils im März und September der
Bezirksverordnetenversammlung bekanntzugeben.
XIII. Auslegung der Geschäftsordnung
§ 81 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der
Bezirksverordnetenvorsteher. Bei Zweifeln ist eine Übereinkunft im Ältestenrat
herbeizuführen.
(2) Eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann
nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss
durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen werden.
§ 82 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung können nur
aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen werden.
(2) Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen,
die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der
Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung darüber
Beschlussempfehlungen unterbreiten. Dieses Initiativrecht schließt auch
Vorschläge über Änderungen der Geschäftsordnung ein.
§ 83 Abweichung von der Geschäftsordnung
Eine
Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfall nur durch
einen einstimmigen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zulässig.
XIV. Sonstige Bestimmungen
§ 84 Geschäftsordnung betreffend
Internet/Intranetzugang
Die Anlage zur Geschäftsordnung betreffend Internet/Intranetzugang ist fester
Bestandteil dieser Geschäftsordnung
§ 85 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 16. November 2006 in Kraft.