Drucksache - 1242/XVII
Der Entwurf zum
Bebauungsplan XIII-298 wird mit den veränderten Planungszielen “Bau-
und Gartenmarkt” weiter bearbeitet. Begründung: Für den Bebauungsplan
XIII-298 wurde am 17. Dezember 1997 der Beschluss zur Einleitung des
förmlichen Bebauungsplanverfahrens (Aufstellungsbeschluss) gefaßt. Der Bebauungsplan
XIII-298 wurde aufgestellt um auf obigem Areal ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung “Gartencenter” festzusetzen. Das
Vorhaben wurde mittels Planreife (§ 33 BauGB) genehmigt und anschließend im
März 2002 eröffnet. Mittlerweile
ist die Betreiberin des Pluta-Gartencenters nach einem Insolvenzverfahren nicht
mehr Eigentümerin des Unternehmens. Die dort in die Rechte und Pflichten
eingetretene BAUHAUS AG hat das gesamte Areal übernommen und durch eine
zwischenzeitliche Nutzung als “Der Berliner Stadtgarten” im Sinne
der beabsichtigten Festsetzungen weitergeführt. Der
neue Betreiber ist jedoch daran interessiert hier baldmöglichst einen Bau- und
Gartenmarkt zu betreiben. Ein
im Nahbereich befindlicher kleinerer Baumarkt des gleichen Unternehmens soll
dann geschlossen werden. Diese
neue Nutzung ist planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, so dass der
Bebauungsplan mit der Ausweisung Sondergebiet -SO- in der Zweckbestimmung
geändert werden muss. Es ist die Zweckbestimmung “Bau- und
Gartenmarkt” im Bebauungsplan XIII-298 nunmehr vorgesehen. Die
zentrenrelevanten Randsortimente sollen die Größenordnung von 1.200 m² nicht
überschreiten. Eine entsprechende textliche Festsetzung ist beabsichtigt. Das
Bebauungsplanverfahren soll mit der vorgenannten neuen Zweckbestimmung (durch
Deckblatt-änderung) in die erneute Öffentliche Auslegung gebracht und parallel
sollen die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu den veränderten
Planungszielen um Stellungnahme gebeten werden. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIII-298 wird beibehalten. Die
vorgesehenen Ausgleichsflächen werden bis auf einem östlich des Baukörper liegenden
Randstreifen, der als Stellplatzfläche vorgesehen ist, beibehalten. Die bestehenden Verpflichtungen aus dem
städtebaulichen Vertrag mit dem Unternehmen PLUTA, die vom neuen
Erbbauberechtigten mit übernommen wurden, sind auch weiterhin zu erfüllen; die
noch nicht angelegten Ausgleichsflächen und fehlende Pflanzungen sind
herzustellen. Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, denen gemäß § 11 i. V. m. § 5 AGBauGB die Absicht die Planungziele zu ändern mitgeteilt wurde, bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlagen§ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414Haushaltsmäßige und personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin-Tempelhof-Schöneberg, . 2005 Ekkehard
Band Dr.
Elisabeth Ziemer Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin |
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