Auszug - Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-93 VE für das Gelände zwischen Speyerer Straße, Martin-Luther-Straße und Barbarossastraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Schöneberg in Verbindung mit der MzK Drs. 0233/XXI  

 
 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 5.2
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 14.09.2022 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Schöneberg
0234/XXI Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-93 VE für das Gelände zwischen Speyerer Straße, Martin-Luther-Straße und Barbarossastraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
     
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Seltz, Axel
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
 
Beschluss


Die Vorlage zur Beschlussfassung wird ohne Wortmeldungen zur Abstimmung gestellt und wird bei 12 Ja-Stimmen und 7-Gegenstimmen, ohne Enthaltungen, mehrheitlich beschlossen. Die Dringlichkeit wird nicht bestimmt.

Es ergeht folgende Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-93 VE vom 20. Mai 2020 mit Deckblatt vom 19. Oktober 2021 nebst Begründung wird beschlossen.
  2. Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-93 VE wird beschlossen.
  3. Das Bezirksamt wird aufgefordert, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Beschlussfassung durch die BVV als Rechtsverordnung festzusetzen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Anlagen

Anlage 1 Verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-93 VE vom 20. Mai 2020 mit Deckblatt vom 19. Oktober 2021

Anlage 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-93 VE

Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung

 

Hinweis BVV-Büro: Der Text der Vorlage zur Beschlussfassung enthält die fünf oben aufgeführten Anlagen. Auf Grund des Umfanges der Anlagen können diese nicht in die Drucksache übernommen werden. Zur Einsicht sind sie online zur Drucksache abgespeichert. (siehe Anlage in Allris online Anlage zur Drucksache).

 
 

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