Drucksache - 2095/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.9.21 folgenden Beschluss: Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht zu prüfen, ob und inwieweit EU-, Bundes- oder Landesfördermittel für diese Maßnahme beantragt werden können. Der BVV ist bis Ende Januar 2022 über die Realisierbarkeit und Finanzierung zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Grüntenteich und Kleiner Karpfenpfuhl sowie die umliegenden Grünflächen befinden sich im Fachvermögen des Fachbereichs Grünflächen, der auch für Pflege und Unterhaltung zuständig ist. Um den verlorenen Lebensraum für Amphibien wiederherzustellen, ist es erforderlich, das Gewässerbett des Grüntenteichs grundlegend zu sanieren und für beide Gewässer zumindest temporär einen stabilen Wasserstand zu gewährleisten. Eine gutachterliche Voruntersuchung zeigt, dass eine dauerhafte Stabilisierung der Gewässer nur durch Zufuhr von Niederschlags- oder Grundwasser möglich ist. Zur Sicherung eines stabilen Wasserstands könnte Niederschlagswasser von den Grundstücken Britzer Str.91 (DRK) und Britzer Str. 83 in Grüntenteich bzw. Kleiner Karpfenpfuhl eingeleitet werden. Alternativ könnte Grundwasser mit Hilfe eines Tiefbrunnens gefördert und eingeleitet werden. Eine erste Vorplanung für die durchzuführenden Maßnahmen wurde im Auftrag des Umwelt- und Naturschutzamtes erstellt. Zwischen dem Fachbereich Grünflächen und dem Umwelt- und Naturschutzamt wurde folgende Vorgehensweise abgestimmt: Auf Grundlage der Voruntersuchungen, wird geprüft, ob die zur Wiederherstellung des Gewässerbetts des Grüntenteichs und Sanierung des Kleinen Karpfenpfuhls notwendigen Maßnahmen in den nächsten Jahren vom Fachbereich Grünflächen durchgeführt werden können. Nach Wiederherstellung der Gewässer soll eine Initialbefüllung erfolgen. Das Umwelt- und Naturschutzamt wird parallel dazu Kontakt mit den Grundstückseigentümern der angrenzenden Grundstücke aufnehmen, um die zur Einleitung von Niederschlagswasser bestehenden Möglichkeiten zu klären. Hierzu wird es erforderlich sein, zwischen Bezirk und Eigentümer Vereinbarungen zu schließen, die die resultierenden Verpflichtungen zu Bau, Wartung und Betrieb der notwendigen Anlagen regelt. Die notwendigen Sanierungsmaßnahmen können nur erfolgen, sofern seitens des Fachbereichs Umwelt- und Naturschutzamt die nötigen Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (Ausgleichsabgabe nach der BaumschutzVO) zur Verfügung gestellt werden, oder eine andere Finanzierungsmöglichkeit gefunden werden kann.
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