Drucksache - 0281/XX  

 
 
Betreff: Leitlinien für den Dachgeschossausbau der steigenden Wohnraumnachfrage anpassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Oltmann, JörnSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
12.07.2017 
7. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
13.09.2017 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
08.11.2017 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
10.10.2018 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2017 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
13.12.2017 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
19.09.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 13.12.2017 folgenden Beschluss:

 

„Die wachsende Stadt führt zu einem stärkeren Bedarf an Wohnraum als ursprünglich bei der

Aufstellung der „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden

Bauvorhaben in hochverdichteten Gebieten“ erwartet.

Das Bezirksamt wird deshalb ersucht die bisherige Handhabung des Dachgeschossausbaus

aufzugeben und insbesondere bei Überschreitung der bisher als starre Grenze angesehenen

GFZ – Werte mehr Flexibilität zu schaffen.

Grundsätzlich muss es möglich sein einen Dachgeschossausbau vorzunehmen, wenn

dadurch keine zusätzlichen Gebäudemassen entstehen, sondern lediglich der bereits

vorhandene Dachraum künftig für Wohnen genutzt werden soll.

Bei allen Maßnahmen ist, wie in der Vergangenheit, darauf zu achten, dass

Ausgleichsmaßnahmen den Wohnwert für alle Nutzer des Wohnhauses verbessern.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

 

Das Ersuchen der BVV wird im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten und städtebaulichen Zielsetzungen in Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Ermessensausübung durch die Genehmigungsbehörde bereits umgesetzt. Von einer Neufassung von Leitlinien für den Dachgeschossausbau, deren Beschlussfassung und Veröffentlichung soll indes abgesehen werden. Die früheren Leitlinien sind seit ca. 9 Monaten nicht mehr veröffentlicht.

 

Die über viele Jahre praktizierte Anwendung der früheren Leitlinien zum Dachgeschossausbau, insbesondere deren Veröffentlichung, haben dazu geführt, dass sie in der Öffentlichkeit und inzwischen auch durch das Verwaltungsgericht als Dokument der Nichtanwendung und Infragestellung des Baunutzungsplans als bauplanungsrechtliche Genehmigungsgrundlage aufgefasst wurden. Die Bauherr_innen gehen davon aus, dass sie eine Art Rechtsanspruch auf Genehmigung bis zur GFZ, die in der Leitlinie benannt war, hätten und begehren vielfach deutlich darüber hinaus gehende Befreiungen.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in seinen jüngsten Entscheidungen ebenfalls davon aus, dass mit den veröffentlichten Leitlinien die Gemeinde selbst von den Zielen des Baunutzungsplans Abstand genommen habe und stellte jüngst auch in seiner Entscheidung zum Grundstück Grunewaldstr. 17/ Golzstr. 52 fest, dass durch die Veröffentlichung von Leitlinien mit deutlich höheren regelmäßig zu genehmigenden Nutzungsmaßen sowie die jahrelange Genehmigungspraxis der Baunutzungsplan hinsichtlich seiner Regelungsfunktion zum Nutzungsmaß insbesondere den zu genehmigenden Geschossflächen funktionslos geworden ist.

 

Nach der ersten derart begründeten Gerichtsentscheidung, und inzwischen weiteren, die diese Rechtsauffassung des Gerichts weiter vertiefen, berufen sich fast ausnahmslos alle Bauherr_innen und deren Anwälte in Baugenehmigungsverfahren bzw. Widerspruchs- und Klageverfahren darauf, dass der Baunutzungsplan funktionslos geworden sei.

 

Eine Neufassung von Leitlinien und die weitere pauschale Anwendung sind vor diesem Hintergrund rechtlich nicht vertretbar.

 

 
 

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