Drucksache - 1604/XIX
Das Bezirksamt legt der Bezirksverordnetenversammlung folgenden Entwurf zur Beschlussfassung vor.
Die als Anlage 1 beigefügte Investitionsplanung 2015 bis 2019 enthält die:
Grundlage für die Anmeldungen sind die von der Senatsverwaltung für Finanzen fortgeschriebenen Beträge der pauschalen Zuweisungsbeträge sowie die gezielte Zuweisung.
Die gezielte Zuweisung umfasst die Mittel für die städtebaulichen Einzelmaßnahmen, die Mittel für die Maßnahme Ersatzbau der Gustav – Heinemann – Oberschule und die Mittel für die Grundsanierung und Dachausbau der Luise-Henriette-Oberschule
Die gezielten Zuweisungen sind verbindlich und dürfen nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Finanzen verändert werden.
Zusätzlich wurde die Maßnahme „1. Gemeinschaftsschule Schöneberg, Umbau und Sanierung von Gebäuden der ehemaligen Peter-Paul Rubens und der 8. Integrierten Sekundarschule“ mit einem Volumen von 28.750 T€ bei der Senatsverwaltung für Finanzen für die gezielte Zuweisung angemeldet. Die Maßnahme wurde seitens des Senats in die Finanzplanung 2015 bis 2019 aufgenommen.
Die Zuweisung beträgt im Einzelfall:
Aus der pauschalen Zuweisung sind folgende Maßnahmen mit Gesamtkosten unter 5,5 Mio € zu finanzieren:
- Alle Hoch- und Tiefbaumaßnahmen der Hgr. 7 einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu finanzierenden Grundstücksgeschäften - Zuschüsse an Private für bezirkliche Investitionen einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu finanzierenden Grundstücksgeschäften - Alle Maßnahmen der Hgr. 8 (außer Titel 893 93), soweit diese nicht aus der Zuweisung für konsumtive Sachausgaben zu finanzieren sind.
Mit Schreiben vom 10.11.2014 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen die Bezirke aufgefordert, die Anmeldung zur bezirklichen Investitionsplanung 2015 bis 2019 bis zum 4.2.2015 einzureichen.
Auch für die vorliegende Investitionsplanung 2015 bis 2019 wurden die Bedarfsträger wieder aufgefordert, ihre Anmeldungen zur Investitionsplanung gemäß Nr. 5.1. des Beschlusses des Bezirksamtes vom 31.3.2009 zur Erhöhung der Kostensicherheit von investiven Baumaßnahmen zunächst dem Bezirksamt vorzulegen. Nach Vorliegen der gem. Nr. 5.1 – Phase der Bedarfsformulierung - der Erhöhung der Kostensicherheit erforderlichen Unterlagen hat das Bezirksamt eine Priorisierung der Maßnahmen vorgenommen und beschlossen, die nachfolgend genannten neun Maßnahmen (3 Hochbaumaßnahmen und 6 Tiefbaumaßnahmen) gem. Nr. 5.2. – Phase der ersten Kosteneinschätzung – in die bei der SE Finanzen und Personal geführten Maßnahmenliste aufzunehmen und weiteren Untersuchungen zu unterziehen:
Hier: Einbau eines Aufzugs
Die von der SE Facility Management und dem Straßen- und Grünflächenamt ermittelten Kostenschätzungen gem. Nr. 5.2 zur Erhöhung der Kostensicherheit, die durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der SE FinPers (FinPersFM) ergänzt wurden, sind dem Bezirksamt zur Beratung über den Verbleib in der Maßnahmenliste vorgelegt worden. Für die nachfolgend genannten Maßnahmen war es aufgrund der zeitlich- und personell begrenzten Ressourcen, sowie aufgrund der Komplexität der Maßnahmen nicht möglich die erforderlichen Kostenschätzungen zu fertigen:
Das Bezirksamt hat darauf in seiner Sitzung am 19.05.2015 beschlossen, sechs Maßnahmen neu in die Investitionsplanung aufzunehmen. Die um die Ergebnisse der Kostenschätzung ergänzte Maßnahmenliste und die Unterlagen der Kostenschätzungen gem. Nr. 5.2 zur Erhöhung der Kostensicherheit sind als Anlage 2 beigefügt.
In Absprache mit der SE Facility Management und dem Straßen- und Grünflächenamt ist eine Einpassung der Maßnahmen in den jährlichen finanziellen Rahmen erfolgt. Aufgrund des BVV-Beschlusses zur Absenkung der Infrastrukturkosten liegt der Schwerpunkt der aktuellen Investitionsplanung weiterhin auf der Finanzierung des Umbaus der Bürodienstgebäude Rathaus Schöneberg, Rathausstraße / Königsstraße und des Rathauses Tempelhof.
Eine Zusammenstellung der aus der pauschalen Zuweisung finanzierten Maßnahmen für die Investitionsplanung 2015 bis 2017 ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Aufgrund der Veranschlagungssystematik dürfen in 2015 Ansätze von Maßnahmen, die aus der vorherigen Investitionsplanung übernommen wurden, im Rahmen der Planaufstellung nicht verändert werden. Mittel, die im Jahr 2015 nicht verbaut werden können, müssen im Rahmen der Gesamtbaukosten in den Folgejahren wieder zur Verfügung gestellt werden. |
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