Drucksache - 0921/XIX  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses Nr. 114/03 vom 29.07.2003 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-7 VE für das Gebiet zwischen Tempelhofer Weg, künftige Naumannstraße, Sachsendamm und Gotenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
15.01.2014 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
11.12.2013 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses Nr. 114/03 vom 29.07.2003 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-7 VE für das Gebiet zwischen Tempelhofer Weg, künftige Naumannstraße, Sachsendamm und Gotenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

 

 

Begründung              Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form Grundlage für die städtebaulichen Neuplanungen in diesem Bereich und fand seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen XI-231 und XI-213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung neuen Planungsrechts westlich des damals geplanten und zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens hat es sich herausgestellt, dass die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens XI-231 aufgrund der hohen Regelungsdichte und der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nur blockweise erfolgen kann.

 

Mit Schreiben vom 24.03.2003 hat ein Projektentwickler einen Antrag gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für die Baufelder 2 und 3 – abgegrenzt durch Tempelhofer Weg, (heutige) Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm und Gotenstraße – gestellt. Die betreffende Fläche hatte der Vorhabenträger vom Liegenschaftsfonds erworben mit der Absicht, dort ein Fachmarktcenter mit den Schwerpunkten Einzelhandel, Dienstleistungen und Freizeit zu errichten. Dem städtebaulichen Konzept und dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XI-231 weitgehend entsprechend war eine 5-geschossige Blockrandbebauung mit integrierten 8-geschossigen Gebäuden als räumliche Fassung des Stadt- bzw. Bahnhofsvorplatzes vorgesehen.

 

Hinsichtlich der städtebaulichen, wirtschaftspolitischen und verkehrlichen Belange war das Projekt vorab im Wesentlichen mit dem Bezirksamt und den zuständigen Stellen der Senatsverwaltungen abgestimmt. Ferner waren die Auswirkungen des geplanten Fachmarktcenters auf die bestehenden Einzelhandelszentren in der näheren und weiteren Umgebung durch ein Fachgutachten untersucht worden. Eine weitere Untersuchung über die Abwicklung des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens wurde ebenfalls im Vorfeld durchgeführt.

 

 

Das Bezirksamt hat am 29.07.2003 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-7 VE mit den abgestimmten Inhalten beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 29.08.2003 im Amtsblatt für Berlin (ABl. Nr. 41, S. 3650).

 

In den Folgejahren konnte der Vorhabenträger jedoch keinen konkreten, nutzungsstrukturell und städtebaulich mit dem Bezirksamt und den zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmten Vorhabenplan vorlegen. Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der landesplanerischen Bedenken und der gesamtstädtischen Vorgaben zur Zentrenverträglichkeit konnte das Bebauungsplanverfahren über den Aufstellungsbeschluss hinaus nicht  weitergeführt werden. Folglich konnten die im Kaufvertrag vorgesehenen Fristen für die Baugenehmigung nicht eingehalten werden.

 

Zur Klärung der vertraglichen Rechtslage folgte ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem Vorhabenträger und dem Liegenschaftsfonds, der erst mit dem Urteil des Kammergerichts vom 08.06.2012 beendet wurde. Das Gericht hat bestätigt, dass sich aus dem Aufstellungsbeschluss allein keine Zusage zur Erteilung einer Baugenehmigung bzw. zur zügigen Realisierung des Projekts ergab. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB obliegt Initiative und Verwirklichung dem Vorhabenträger. Er alleine hätte – wenn auch in Abstimmung mit dem Bezirk – bestimmen können, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Dies ist in dem vorliegenden Fall nicht erfolgt. Nach Klärung der Rechtslage kann der o.g. Bebauungsplan eingestellt werden.

 

Im Geltungsbereich sind weder Veränderungssperren gem. § 14 BauGB beschlossen noch sind Vorhaben im Wege der Planreife gemäß § 33 BauGB genehmigt worden, die der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-7 VE entgegenstehen könnten.

 

Mit Schreiben vom 08.07.2013 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 11 i. V. mit § 5 AGBauGB über die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-7 VE informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen.

 

Mit der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-7 VE gelten die Ausweisungen des Baunutzungsplanes (beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 sowie Nichtbaugebiet) in Verbindung mit den ff. Fluchtlinien und planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958 fort. Da die städtebauliche Erforderlichkeit, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-7 VE begründete, weiterhin vorliegt, ist es beabsichtigt für das Plangebiet ein neues Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage eines Entwicklungskonzepts einzuleiten, das vor Kurzem in den politischen Gremien diskutiert wurde.

 

Rechtsgrundlagen              Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S: 1548)

 

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 
 

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