Drucksache - 0238/XIX
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:
Die in dieser Angelegenheit zuständige Außenstelle Tempelhof-Schöneberg der senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wurde um Stellungnahme gebeten. Diese teilt dazu mit:
Nach § 84 Abs. 1 Schulgesetz ist die Wahl ab der 3. Klasse verpflichtend, nach Abs. 3 werden die Vertreter für die Schulkonferenz ab Klasse 5 ebenfalls verpflichtend gewählt. Es ist ein Anliegen im Rahmen zur Erziehung zu mehr Selbständigkeit, Schülerinnen und Schülern zum einen Wahlverhalten zu vermitteln, aber auch die Verantwortlichkeit für gruppenbezogene Entscheidungen zu verdeutlichen. Dies geschieht in besonderem Maße in der Wahl einer Vertretung für die Schule.
Im Rahmen von Schulleitersitzungen soll nochmals auf diese Aufgabe, die in hoher Verantwortung für die Kinder ist, hingewiesen werden.
Lehrerinnen und Lehrern ist die Erziehung zu demokratischem Handeln als unabdingbarer Unterrichtsinhalt deutlich, sie darf keinesfalls ausschließlich in der Verantwortlichkeit einer einzelnen Lehrkraft angesiedelt sein sondern muss als Gesamtaufgabe betrachtet werden. Seitens der Schulaufsicht wird diese Aufgabe in besonderem Maße begleitet.
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