Drucksache - 1572/XVIII
Die BVV
fasste am 29.09. 2010 folgenden Beschluss: „ 1. Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht
das Bezirksamt, die bereits laufende Unterschriftensammlung für die zweite
Stufe des Volksbegehrens „Schluss mit Geheimverträgen – Wir
Berliner wollen unser Wasser zurück“ zu unterstützen. 2. Dafür sollten für alle
Volksbegehren die Auslage und Abgabe von Unterschriftenlisten in allen
bezirklichen Einrichtungen möglich gemacht werden.“ Das
Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die Auslage von Unterschriftslisten und die Ermöglichung
der Abgabe von Unterschriften für Volksbegehren in anderen Einrichtungen des
Bezirks als den amtlichen Auslegungsstellen ist unzulässig. Nach § 22 Absatz 1 des Abstimmungsgesetzes
(AbstG) erfolgt die Zustimmung zu Volksbegehren durch Eintragung in amtliche
Unterschriftslisten und -bögen, die in den amtlichen Auslegungsstellen oder von
der Trägerin des Volksbegehrens außerhalb der amtlichen Auslegungsstellen bis
zum letzten Tag der Eintragungsfrist bereitgehalten werden (freie Sammlung). Nach § 21 AbstG bestimmt der
Landesabstimmungsleiter einheitlich Tage und Zeiten, an denen in amtlichen
Auslegungsstellen die Eintragungen vorgenommen werden können. Die
Bezirksabstimmungsleiter bestimmen die amtlichen Auslegungsstellen. Die
Auslegungszeiten sowie Anzahl und Ort der amtlichen Auslegungsstellen sind so
zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an
dem Volksbegehren zu beteiligen. Die amtlichen Auslegungsstellen müssen an den
Werktagen von Montag bis Freitag geöffnet sein, davon an zwei Tagen mindestens
bis 18 Uhr. Gehen die Öffnungszeiten der Bürgerämter darüber hinaus, dann
sollen die Auslegungsstellen ebenso lange geöffnet sein. Nach diesen Vorschriften haben die Bezirke (im
vorliegenden Zusammenhang) nur die Aufgabe, die vom Bezirksabstimmungsleiter
bestimmten amtlichen Auslegungsstellen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
einzurichten. Eine darüber hinausgehende Unterstützung in der Form
der Auslage von Unterschriftslisten und der Ermöglichung der Abgabe von Unterschriften
in anderen Einrichtungen des Bezirks als den amtlichen Auslegungsstellen ist
nicht vorgesehen und wäre mit den genannten Vorschriften unvereinbar. Die Beschränkung der Aufgabe der Bezirke auf die
Einrichtung der amtlichen Auslegungsstellen enthält wegen des abschließenden
Charakters der Regelungen auch eine Beschränkung der Zulässigkeit bezirklichen
Handelns. Der Grundsatz der politischen Neutralität des
bezirklichen Verwaltungshandelns verbietet eine über den Rahmen des
Abstimmungsgesetzes hinausgehende Unterstützung von Volksbegehren. Die
Möglichkeit der sogenannten „freien Sammlung“ außerhalb der
amtlichen Auslegungsstellen durch die Trägerin eines Volksbegehrens bezieht
sich auf die Sammlung von Unterschriften „auf der Straße“ und ist
strukturell staatsfern. Mit dieser Staatsferne wäre es unvereinbar, würden die
Bezirksämter neben den amtlichen Auslegungsstellen Räume für die Durchführung
solcher freien Sammlungen zur Verfügung stellen. Obendrein bestünde wegen
unterschiedlicher Handhabung in den Bezirken die Gefahr einer Verzerrung des
Abstimmungsergebnisses und wegen des „amtlichen“ Anscheins der
freien Unterschriftensammlung in bezirklichen Einrichtungen die Gefahr einer
Irreführung der Bürger. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei
der Durchführung einer freien Sammlung um politische Betätigung handelt, die in
bezirklichen Räumen auch nach Nr. 8 der Allgemeinen Anweisung über
Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen
des Landes Berlin (AllA Werbung) unzulässig ist. |
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