Drucksache - 1295/XVIII
Die BVV
fasste auf ihrer Sitzung am 20.01.2010 folgenden Beschluss: „Das
Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob das gewerbliche Abfotografieren
vollständiger Straßenzüge zu kommerziellen Zwecken unter den Allgemeingebrauch
von Straße fällt oder nicht vielmehr eine Sondernutzung darstellt. Sofern letzteres zutrifft und es rechtlich möglich ist, wird
das Bezirksamt ersucht, für derartige Betätigungen Sondernutzungsgebühren nach
dem Vorbild der Stadt Ratingen zu erheben.“ Das
Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Gemäß § 10
Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) ist der Gebrauch der
öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet
(Gemeingebrauch). Ein Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Straße
nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird
(Sondernutzung). Zur
Beantwortung der Frage, ob die durch die Firma Google durchgeführten
Kamerafahrten zur Aufnahme von Straßenansichten und deren spätere gewerbliche
Nutzung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen, wurde die Sach- und
Rechtslage umfassend geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die Befahrung von Straßen mit
einem für den Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten KFZ auch unter der
Intention, Bilder mit einer auf dem Dach montierten Kamera aufzunehmen, eine
Benutzung der Straße im Rahmen des allgemeinen straßenrechtlichen
Gemeingebrauchs darstellt. Das Benutzen von Straßen und Wegen zur Fortbewegung
und Kommunikation ist erlaubnisfrei und stellt keine Sondernutzung dar.
Schützenswerte straßenrechtliche Belange von Bürgerinnen und Bürgern werden
durch die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge weder betroffen noch beschränkt. Bereits in einem 1999 geführten Gerichtsverfahren vor dem
Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 2911/99) in einem vergleichbaren Sachverhalt
hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung wie folgt ausgeführt: „Da
sich die Aufnahmefahrzeuge danach aber im Straßenraum verkehrsgerecht
verhalten, entgegen der Befürchtung der Antragsgegnerin insbesondere kein
ständiges Anhalten und Wiederanfahren zu erwarten ist, und sie sich auch nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von den übrigen am Verkehr
teilnehmenden Fahrzeugen unterscheiden, kann von einem "publikumsintensiven
Vorgang" keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Belange der anderen
Straßenverkehrsteilnehmer ist daher nicht zu erwarten, ...“ Die
Fahrzeuge bewegen sich im Verkehrsraum mit normaler, den örtlichen
Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit unter Beachtung sämtlicher
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Auch das äußere Erscheinungsbild der
Verkehrsteilnahme lässt keinen Unterschied zwischen der von Google und der
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführten Nutzung der Straße erkennen. Der ohne
Zweifel bestehende gewerbliche Hintergrund ist nicht alleiniges Kriterium, um
das Vorliegen einer Sondernutzung zu begründen. Auch das Verteilen von
Informations- und Werbematerial oder das Fotografieren von Stadtansichten zur
Herstellung von Postkarten o.ä. hat einen gewerblichen Hintergrund, wird aber
auch als gesteigerter Gemeingebrauch definiert und ist nach dem Berliner
Straßengesetz nicht genehmigungspflichtig. |
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