Drucksache - 1295/XVIII  

 
 
Betreff: Google Street View – Sondernutzung prüfen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der FDPBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.05.2010 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.01.2010 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob das gewerbliche Abfotografieren vollständiger Straßenzüge zu kommerziellen Zwecken unter den Allgemeingebrauch von Straße fällt oder nicht vielmehr eine Sondernutzung darstellt.

Sofern letzteres zutrifft und es rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt ersucht, für derartige Betätigungen Sondernutzungsgebühren nach dem Vorbild der Stadt Ratingen zu erheben.“

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Gemäß § 10 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Ein Gemeingebrauch liegt nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (Sondernutzung).

 

Zur Beantwortung der Frage, ob die durch die Firma Google durchgeführten Kamerafahrten zur Aufnahme von Straßenansichten und deren spätere gewerbliche Nutzung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen, wurde die Sach- und Rechtslage umfassend geprüft.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die Befahrung von Straßen mit einem für den Verkehr zugelassenen und betriebsbereiten KFZ auch unter der Intention, Bilder mit einer auf dem Dach montierten Kamera aufzunehmen, eine Benutzung der Straße im Rahmen des allgemeinen straßenrechtlichen Gemeingebrauchs darstellt. Das Benutzen von Straßen und Wegen zur Fortbewegung und Kommunikation ist erlaubnisfrei und stellt keine Sondernutzung dar. Schützenswerte straßenrechtliche Belange von Bürgerinnen und Bürgern werden durch die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge weder betroffen noch beschränkt.

Bereits in einem 1999 geführten Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 2911/99) in einem vergleichbaren Sachverhalt hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung wie folgt ausgeführt: „Da sich die Aufnahmefahrzeuge danach aber im Straßenraum verkehrsgerecht verhalten, entgegen der Befürchtung der Antragsgegnerin insbesondere kein ständiges Anhalten und Wiederanfahren zu erwarten ist, und sie sich auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von den übrigen am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen unterscheiden, kann von einem "publikumsintensiven Vorgang" keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Belange der anderen Straßenverkehrsteilnehmer ist daher nicht zu erwarten, ...“

Die Fahrzeuge bewegen sich im Verkehrsraum mit normaler, den örtlichen Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit unter Beachtung sämtlicher Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Auch das äußere Erscheinungsbild der Verkehrsteilnahme lässt keinen Unterschied zwischen der von Google und der anderer Verkehrsteilnehmer ausgeführten Nutzung der Straße erkennen. Der ohne Zweifel bestehende gewerbliche Hintergrund ist nicht alleiniges Kriterium, um das Vorliegen einer Sondernutzung zu begründen. Auch das Verteilen von Informations- und Werbematerial oder das Fotografieren von Stadtansichten zur Herstellung von Postkarten o.ä. hat einen gewerblichen Hintergrund, wird aber auch als gesteigerter Gemeingebrauch definiert und ist nach dem Berliner Straßengesetz nicht genehmigungspflichtig.

 
 

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