Drucksache - 1130/XVIII  

 
 
Betreff: Belastung der Anwohnerinnen und Anwohner durch das Straßenausbaubeitragsgesetz mindern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Entscheidung
23.08.2010 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2009 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.06.2010 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Änderungsantrag
3. Version vom 15.06.2010
4. Version vom 19.08.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.07.2009 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass eine Gesetzesänderung des Berliner Straßenausbaubeitragsgesetzes vorgenommen wird.

Ziel der Änderung sollte zumindest der ersatzlose Wegfall der Umlagefähigkeit von Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen, die nicht zu einer Verbesserung der Erschließung im Sinne einer erweiterten Verkehrskapazität führen, (§ 1 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 3) sein.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde über den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet und um entsprechende fachliche Stellungnahme gebeten.

 

Mit Schreiben vom 19.05.2010 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung GR (Grundsatzangelegenheiten und Recht) hierzu folgendes mit:

 

„Die beantragte Änderung des Straßenausbaubeitragsgesetzes ist nicht unterstützenswert.

Das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.3.2006 (GVBL. S. 265) wurde vor vier Jahren vom Abgeordnetenhaus erlassen, um zusätzliche Einnahmen durch Straßenausbaubeiträge zu erzielen, wie sie in den meisten Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland von den Eigentümern der Anliegergrundstücke der Straßen zu bezahlen sind. Bei der Erhebung der Straßenausbaubeiträge werden nicht die Anwohnerinnen und Anwohner einer Straße belastet – wovon der vorliegende Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung fälschlicherweise ausgeht -, beitragspflichtig sind indes nur die Grundeigentümer der Anliegergrundstücke der ausgebauten Straße.

 

 

In den Ende 2005/Anfang 2006 im Abgeordnetenhaus und in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen über das Straßenausbaubeitragsgesetz vom 16.3.2006 war wiederholt auf die Klage des Landes Berlin beim Bundesverfassungsgericht hingewiesen worden, in der das Land Berlin auf zusätzliche Sanierungshilfe des Bundes geklagt und dabei geltend gemacht hatte, dass sich Berlin in einer aktuellen Haushaltsnotlage befände. Zwar lehnte das Bundesverfassungsgericht damals einen Anspruch auf Sanierungshilfe mit der Begründung ab, dass sich Berlin nicht in einer „extremen Haushaltsnotlage“ befände (vgl. Urteil vom 19.10.2006 (2 BvF 3/03)), die Haushaltssituation Berlins ist gleichwohl unverändert schwierig geblieben. Heute hat sich die Haushaltslage Berlins gegenüber der damaligen Bewertung eher verschlechtert als verbessert. Sie bietet offenbar keine Möglichkeit, dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zu entsprechen und auf Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen zu verzichten.

 

Schließlich muss auch der Begründung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung deutlich widersprochen werden, weil es einfach nicht zutrifft, dass die Verwaltung durch die geltende Regelung zur Straßenausbaubeitragspflicht von Erneuerungsmaßnahmen dazu verführt würde, „Instandhaltungen bewusst lange zu verzögern, bis die Kosten auf die Betroffenen umgelegt werden können.“ Richtig ist vielmehr, dass die Instandhaltungen deshalb verzögert werden, weil die Verwaltung, das sind der/die zuständige Bezirksstadtrat/-rätin und die Tiefbauamtsleitung, nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen, die sie für eine ordnungsgemäße Instandhaltung nach § 7 Berliner Straßengesetz benötigen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung glaubt nicht, dass die Bezirke die Instandhaltung ihrer Straßen gezielt vernachlässigen, um so später, wenn die Straße dann beitragspflichtig erneuert

werden muss, die beitragspflichtigen Anlieger durch Straßenausbaubeiträge an den Ausbaukosten beteiligen zu können.“

 

 

Berlin Tempelhof-Schöneberg, den 15. Juni 2010

 
 

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