Drucksache - 1130/XVIII
Die BVV fasste auf ihrer
Sitzung am 15.07.2009 folgenden Beschluss: „Das
Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat und im Rat der Bürgermeister dafür
einzusetzen, dass eine Gesetzesänderung des Berliner
Straßenausbaubeitragsgesetzes vorgenommen wird. Ziel
der Änderung sollte zumindest der ersatzlose Wegfall der Umlagefähigkeit von
Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen, die nicht zu einer Verbesserung der
Erschließung im Sinne einer erweiterten Verkehrskapazität führen, (§ 1 Absatz 1
iVm § 2 Absatz 3) sein.“ Das Bezirksamt teilt hierzu
mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die
zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde über den Beschluss der
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin unterrichtet und
um entsprechende fachliche Stellungnahme gebeten. Mit
Schreiben vom 19.05.2010 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Abteilung GR (Grundsatzangelegenheiten und Recht) hierzu folgendes mit: „Die
beantragte Änderung des Straßenausbaubeitragsgesetzes ist nicht unterstützenswert.
Das
Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16.3.2006 (GVBL. S. 265) wurde vor
vier Jahren vom Abgeordnetenhaus erlassen, um zusätzliche Einnahmen durch
Straßenausbaubeiträge zu erzielen, wie sie in den meisten Gemeinden der
Bundesrepublik Deutschland von den Eigentümern der Anliegergrundstücke der
Straßen zu bezahlen sind. Bei der Erhebung der Straßenausbaubeiträge werden
nicht die Anwohnerinnen und Anwohner einer Straße belastet – wovon der
vorliegende Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung fälschlicherweise
ausgeht -, beitragspflichtig sind indes nur die Grundeigentümer der
Anliegergrundstücke der ausgebauten Straße. In
den Ende 2005/Anfang 2006 im Abgeordnetenhaus und in der Öffentlichkeit
geführten Diskussionen über das Straßenausbaubeitragsgesetz vom 16.3.2006 war
wiederholt auf die Klage des Landes Berlin beim Bundesverfassungsgericht
hingewiesen worden, in der das Land Berlin auf zusätzliche Sanierungshilfe des
Bundes geklagt und dabei geltend gemacht hatte, dass sich Berlin in einer aktuellen
Haushaltsnotlage befände. Zwar lehnte das Bundesverfassungsgericht damals einen
Anspruch auf Sanierungshilfe mit der Begründung ab, dass sich Berlin nicht in
einer „extremen Haushaltsnotlage“ befände (vgl. Urteil vom
19.10.2006 (2 BvF 3/03)), die Haushaltssituation Berlins ist gleichwohl
unverändert schwierig geblieben. Heute hat sich die Haushaltslage Berlins
gegenüber der damaligen Bewertung eher verschlechtert als verbessert. Sie
bietet offenbar keine Möglichkeit, dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung
zu entsprechen und auf Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen zu verzichten. Schließlich
muss auch der Begründung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung
deutlich widersprochen werden, weil es einfach nicht zutrifft, dass die Verwaltung
durch die geltende Regelung zur Straßenausbaubeitragspflicht von
Erneuerungsmaßnahmen dazu verführt würde, „Instandhaltungen bewusst lange
zu verzögern, bis die Kosten auf die Betroffenen umgelegt werden können.“
Richtig ist vielmehr, dass die Instandhaltungen deshalb verzögert werden, weil
die Verwaltung, das sind der/die zuständige Bezirksstadtrat/-rätin und die
Tiefbauamtsleitung, nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen, die sie
für eine ordnungsgemäße Instandhaltung nach § 7 Berliner Straßengesetz
benötigen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung glaubt nicht, dass die
Bezirke die Instandhaltung ihrer Straßen gezielt vernachlässigen, um so später,
wenn die Straße dann beitragspflichtig erneuert werden
muss, die beitragspflichtigen Anlieger durch Straßenausbaubeiträge an den
Ausbaukosten beteiligen zu können.“ Berlin
Tempelhof-Schöneberg, den 15. Juni 2010 |
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