Drucksache - 0694/XVIII
Das Bezirksamt bittet, den mit
beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – zu Pkt. 12
der TO vom 20.05 .2008 vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
7-20VE vom 19.02.2007 mit Deckblatt vom 27.04.2007 nebst ergänzter Begründung
sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-20 VE erneut zu beschließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20VE ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß der AV Anzeigeverfahren der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 zur Festsetzung durch das Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg angezeigt worden. In der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20VE unbeanstandet
geblieben. Gleichzeitig wurden Hinweise gegeben, die zu nachfolgenden Änderungen im
Bebauungsplan-Original, der Begründung und der Rechtsverordnung führten und auf
Grund der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin – Brandenburg eine
erneute Beschlussfassung erforderlich machen: 1. Die Rechtsverordnung wurde in § 2 um
das Wort “vorhabenbezogenen” ergänzt. 2. Der Passus "zum Biotopflächenfaktor" wurde auch in der
textlichen Festsetzungen Nr. 8 in der Planfassung gestrichen; die Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan war bereits geändert worden, da es sich
hier um die vollständige Aufhebung des Landschaftsplanes XIII-L-3 für den
Geltungsbereich handelt. 3. Da auf den Außenanlagen des Hafenprojektes das historische Großpflaster
in großem Umfang erhalten bzw. wiederhergestellt wird, sind diese Flächen in
die Berechnung der zulässigen GRZ (GRZ durch Baugrenzen der Hauptanlage 0,74
plus Großsteinpflaster bedeckende Flächen von ca. 0,16) einzubeziehen. Die GRZ
überschreitet die nach § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO zulässige Höchstgrenze von 0,8
und ist entsprechend den Kriterien des § 17 Abs. 2 BauNVO städtebaulich zu
begründen. Dazu wurde der Bebauungsplan um folgende textliche Festsetzung und
die Begründung um einen erklärenden Text (Seite 79) ergänzt: "Die durch Baukörperausweisung bestimmte
Grundflächenzahl darf durch die Grundfläche von gepflasterten Freiflächen bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden." 4. Der Begründungstext (Seite 10) zur
Entwickelbarkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus dem FNP ist zu überarbeiten,
da das Vorhabengebiet deutlich hinter dem dargestellten
Einzelhandelskonzentrationsbereich des Tempelhofer Damms liegt und eine
Einzelfallentscheidung nach Nr. 6.5 der AV-FNP erforderlich ist. Die Lage in Verbindung mit der Größe
des Sondergebiets und dem Nutzungsmix sind Gründe für eine Einzelfallprüfung.
Entsprechende Ausführungen wurden vorgenommen. 5. Der Hinweis, dass nach der
Projektplanung mehr Baumpflanzungen vorgesehen sind, die bei Realisierung den
Ausgleich außerhalb des Planbereiches reduzieren (siehe Durchführungsvertrag)
wurde in die Begründung (Seite 65) aufgenommen. 6. Tlw. unklare und nicht nachvollziehbare Textteile im Kap. III.12 (Seite
69/70) wurden allgemein verständlicher formuliert. 7. Der Hinweis zu Regelungen über die
Verkaufsfläche im Durchführungsvertrag wurde in die Begründung zum
Bebauungsplan (Seite 72) zum besseren Verständnis mit aufgenommen. 8. In der Begründung (Seite 78) wurde
klargestellt, dass sich die Nichtanrechnung der Technikflächen auf die
Geschossfläche nur auf die Dachaufbauten gemäß textlicher Festsetzung 2.4
bezieht. 9. Das städtebauliche Erfordernis für die
Unterschreitung der Abstandsfläche wurde in der Begründung (Seite 83) vertieft
dargelegt. 10. Auf den Bauschutzbereich wird nunmehr im Kap. I.2.5 hingewiesen. 11. Zitierungen zum FNP und BNatSchG wurden aktualisiert. Grundzüge
der Planung sind durch die Änderungen und Ergänzungen nicht berührt. Somit ist
eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie eine erneute Rechtsprüfung
durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht erforderlich. Die abschließende Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-20VE gemäß § 9 Abs. 8 BauGB liegt dieser Vorlage (Anlage 2) bei. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine Anlagen: ·
Entwurf
der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ·
Ergänzte
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-20 VE (Anlage 2) 3. Die Vorlagen zu 1. und 2. sind als Original für Kopien zu fertigen
und mit der dazugehörigen Begründung und den Kopien des Bebauungsplanes je
11fach (inklusive Original) an das BzBm-Sekr. zu geben. Gleichzeitig wird die BA-Vorlage in das Verzeichnis
Transfer_PlanGenD im P-Laufwerk gestellt! 4. Wv. nach Beschlussfassung 5. ZK Plan 1, 12 und
13 Plan 21, 22
und 27 Plan 4 6. ZdA 7-20VE PlanGenDAL BauDez zu 1. EU E
n t w u r f d e r Verordnung
über die Festsetzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans 7-20 VE im Bezirk Tempelhof -
Schöneberg, Ortsteil Tempelhof Vom
. 2008
Auf
Grund des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung
mit § 6 Abs. 5 und mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005
(GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-20 VE vom 19. Februar 2007 mit Deckblatt vom
27. April 2007 für das Gelände zwischen Ordensmeisterstraße, der östlichen
Grenze der Flurstücke 110/56 und 1333/110, dem Teltowkanal und dem Tempelhofer
Damm im Bezirk Tempelhof - Schöneberg, Ortsteil Tempelhof, wird festgesetzt. Er ändert
teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes
XIII-49-4 zur Verbreiterung des Tempelhofer und Mariendorfer Dammes zwischen
Burgemeisterstraße und Ullsteinstraße im Bezirk Tempelhof, vom 25. Februar 1963
(GVBl. S.352), festgesetzten Bebauungsplan und den durch Verordnung über die
Festsetzung des Landschaftplanes XIII-L-3 Tempelhof -Nord im Bezirk Tempelhof -
Schöneberg, Ortsteile Tempelhof und Mariendorf, vom 30. Oktober 2001 (GVBl. S.
578), festgesetzten Landschaftsplan. § 2 Die
Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof -
Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und
Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
können beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen,
Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und
Fachbereich Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3
Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines
Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2008 Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin
Band Krömer
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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