Drucksache - 0556/XVIII  

 
 
Betreff: Sicherung der Schrägparkzone in Lichtenrade Egestorffstr./Ecke Schichauweg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Entscheidung
31.03.2008 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Vorberatung
27.10.2008 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.04.2008 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2008 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
BE Um/Nat/Verk 31.03.08
MzK - 15.07.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag geprüft und kam zu folgendem Ergebnis:

 

Der gesamte Bereich liegt innerhalb einer geschwindigkeitsreduzierten und somit auch verkehrsberuhigten Tempo 30 Zone.

 

Die o.g. Schrägparkzone am o.a. Knoten beginnt mit der Markierung einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 StVO, so dass der ruhende Verkehr in einem ausreichendem Abstand zu den Abbiegeradien der Kraftfahrzeuge steht, die diesen Bereich frequentieren.

 

Neben der fehlenden verkehrlichen Notwendigkeit einer Bake oder ähnlichen verkehrsbehördlichen Mitteln weise ich darauf hin, dass die Aufstellung einer solchen Bake zum Schutz der parkenden Fahrzeuge die Sichtbeziehungen zwischen querenden Fußgängern -insbesondere Kindern- und dort fahrenden Kraftfahrzeugen erheblich beeinträchtigen würde.

 

Eine Änderung der bestehenden Situation kommt aus verkehrsbehördlicher Sicht aus den o.g. Gründen daher nicht in Betracht.

 

 
 

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