Auszug - Bericht aus der Verwaltung  

 
 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 19.02.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum 2112
Ort: Rathaus Schöneberg
 
Beschluss

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Der Bericht der Verwaltung wurde dem Büro der BVV gemäß Beschluss der BVV vom 12.12.2007, Drucks. Nr. 0497/XVIII, im elektronischer Form zur Verfügung gestellt und in das Protokoll einkopiert.

 

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin                                                  19. Februar 2013

Abteilung Jugend, Ordnung, Bürgerdienste                                         8700

JOB Dez             

                                                                                                         ? marlis.herrmann@ba-ts.berlin.de

 

 

Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsamt

am 19. Februar 2013

 

 

Bericht aus der Verwaltung:             

                                                                                                 

 

1.

Erweiterung der Öffnungszeiten im Bürgeramt

 

Z. Zt. werden an den Spätsprechtagen Termine bereits ab 10:00 Uhr angeboten. Zusätzlich können am Mittwoch bis 14:00 Termine gebucht werden.  Verlässliche Erkenntnisse, ob diese Erweiterung zu z.B. mehr Bürgerzufriedenheit geführt haben, können noch nicht geliefert werden.

 

Die Öffnungszeiten der Bürgerämter werden im Rahmen einer berlinweiten Arbeitsgruppe „Zeitgemäße Berliner Bürgerämter„  zum Monitoring III betrachtet. Dort sollen Handlungsempfehlungen zur gemeinsamen Zielvorstellung „zeitgemäße Bürgerämter“ entwickelt werden.

 

2.

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

 

a) Auskunftssperren:

 

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist die zuständige Behörde für die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 und 6 MeldeG (ZustKat Ord Nr. 33 Abs. 1 b).

 

Das Melderegister dient einerseits der Aufgabe, Auskünfte an Behörden und nicht öffentliche Stellen zu erteilen, andererseits dürfen nach dem Meldegesetz die schutzwürdigen Belange des Bürgers (z.B. Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) durch die Auskunftserteilung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck werden in begründeten Einzelfällen Auskunftssperren eingerichtet, die jedoch nicht für Auskünfte an Behörden oder öffentliche Stellen gelten.

Es gilt in der Regel die Eingabe einer "vorsorglichen" Auskunftssperre bei Bekanntwerden des Antrages. Das heißt, beantragt der Kunde bei der Vorsprache beim Bürgeramt im Zuge eines Zuzuges von außerhalb die Auskunftssperre, erfolgt die vorsorgliche Eingabe beim Bürgeramt, bei einem Umzug innerorts wird das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten telefonisch durch das Bürgeramt informiert.

 

Objektive Nachweise (z.B. polizeiliche oder gerichtliche Verfahren, Stellungnahme Frauenhaus etc.) über die Gefährdung sollen dem formlosen schriftlichen Antrag beigefügt werden und werden dem LABO übermittelt.

 

Die letztliche Bearbeitung und Entscheidung über die beantragte Auskunftssperre erfolgt im LABO im Wege der Einzelfallprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

Auskunftssperren gem. § 20 Abs. 2 MeldeG werden bei Anmeldung in einer entsprechende Einrichtung programmseitig gesetzt (z.B. inhaftierte Personen, die in den jeweiligen Einrichtung angemeldet werden).

 

Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

 

b) Übermittlungssperren

 

Folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister müssen ausdrücklich zugestimmt werden:

?         Auskünften an Adressbuchverlage

?         Auskünften über Ihre Alters- und Ehejubiläen


Folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister müssen ausdrücklich widersprochen werden:

 

?         Auskünften an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

?         Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören

?         Internetauskunftsabrufe durch Private

 

Die  Meldebehörde hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind.

 

3.

Werbewidersprüche

 

Gegen die Werbung, die von Banken oder anderen Firmen im Briefkasten landen, kann nur (formlos) direkt bei der Stelle Widerspruch eingelegt werden, von der man unerwünscht Post erhält.

 

4.

Fahrradkontrollen

 

Eine konzertierte Fahrradkontroll-Aktion gemeinsam mit der Polizei wurde im vergangenen Monat witterungsbedingt nicht durchgeführt.

 

5.

Jugendschutz

 

Die Jugendschutzkontrollen werden durch Dienstkräfte des AOD (jeweils 1 Team) mindestens zweimal in der Woche und lagebedingt verstärkt durchgeführt.

 

Der Sachbearbeiter für besondere Kontrollaufgaben gegen das Jugendschutzgesetz hat in Wettannahmestellen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt. Im Januar und Februar wurden in zwei Sportwettenannahmestellen am Mariendorfer Damm und am Tempelhofer Damm insgesamt fünf Minderjährige angetroffen, die bereits Wetten abgeschlossen hatten, bzw. dies noch wollten. Die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz wegen Anwesenheit Jugendlicher in einem Wettbüro bzw. Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit wurden zur Anzeige gebracht.

 

6.

BERTHA

 

Auch Pflegedienste erhalten, sofern sie eine Pflegeerlaubnis und entsprechende Einsatzorte haben, problemlos einen Berlinweit gültigen Parkausweis. Dieser kostet 60 Euro pro Jahr (und ist damit sogar preiswerter als der Handwerkerparkausweis).

 

 

7.

Xsara  -  Prostitution

 

Sowohl das Ordnungsamt als auch der Polizeiabschnitt haben keinerlei entsprechende Erkenntnisse, dass im Xsara Prostituierte ihrem Gewerbe nachgehen würden, oder dort Prostitution gefördert würde.

 

Zudem ist der frühere Straftatbestand der Förderung der Prostitution durch das seit 2002 geltende Prostitutionsgesetz entfallen. Der entsprechende § 180a StGB heißt nun: Ausbeutung von Prostituierten, die nur unter folgenden Bedingungen strafbar ist:

 

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der

     Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher

     Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 

     oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution

        Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt 

        gewährt oder

    2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution

        Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie 

        ausbeutet.

 

§ 181a Zuhälterei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

     1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder

     2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung 

         der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der

         Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon

         abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf

         Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

     die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person 

     dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der

     anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im

     Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall

     hinausgehen.

 

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 

     2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung

     gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

 

 

 

 

 

 

 

Oliver Schworck

 

 
 

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