Amphibien sind hierzulande verschiedenen Gefahren ausgesetzt. Zu nennen sind der Verlust von Biotopen, der übermäßige Eintrag von Nährstoffen und Müll, der Einsatz räuberischer Fische in den Laichgebieten, die Prädation durch herumstreunende Haustiere (Hunde, Katzen) und der Straßentod bei den Wanderungen.
Von den in Tempelhof-Schöneberg nachgewiesenen Amphibienarten sind nach der Roten Liste Berlins (2017) der Kammmolch, die Knoblauchkröte, die Wechselkröte, der Moorfrosch und der Grasfrosch gefährdet bzw. stark gefährdet.
Zum Schutz der Amphibien bestehen auf europäischer und nationaler Ebene verschiedene Gesetze und Verordnungen. Ein europäisches Gesetz ist die 1992 in Kraft getretene Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zum Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Für den Schutz der Amphibien sind die Anhänge II und IV bedeutsam. Für Arten des Anhanges II müssen besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden. Der Anhang IV enthält streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse.
In Deutschland stehen seit 1980 alle einheimischen Amphibienarten nach Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz. Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht in Deutschland das grundsätzliche Verbot, Tiere der besonders geschützten Arten, also auch alle heimischen Amphibien zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Zudem dürfen streng geschützte Amphibien während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Wanderungs- und Überwinterungszeiten nicht gestört werden. Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist eine auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung. In ihrer Anlage 1 sind die speziell in Deutschland besonders geschützten Arten aufgeführt, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie nicht erwähnt sind.