Informationen für Suchende

Allgemeine Informationen zum Verlust einer Sache

Bitte nutzen Sie unsere Verlustmeldung für Ihre verlorengegangenen Gegenstände.

Grundsätzlich werden in allen Bürgerämtern im Land Berlin Fundsachen entgegengenommen.
Allerdings ist bei der großen Zahl der weiteren Annahmestellen von Fundsachen (z.B. die Polizeidienststellen des Landes) ein erheblicher organisatorischer Aufwand vonnöten, bis die Fundsachen bei uns eingegangen sind. Sie sollten deshalb die Hoffnung nicht so schnell aufgeben. Das Fundbüro meldet sich bei einem passenden Fundeingang, sofern Sie die Verlustmeldung aufgegeben haben.

Gelagert werden Fundsachen 6 Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Fundes (§§ 973 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Werden sie in diesem Zeitraum nicht von den Suchenden abgeholt, werden sie öffentlich versteigert, soweit sie noch gebrauchsfähig sind. Fundsachen, die nicht mehr als 10 Euro an Wert haben, sind weder anzeige- noch ablieferungspflichtig § 965 Abs. 2 letzter Satz BGB.

Wir hoffen, dass wir auch Sie bald zur Abholung Ihrer verlorenen Sache begrüßen können.

Nachweise des Eigentums bei Treffermeldung

Wenn Sie über einen passenden Fundeingang informiert wurden, können Sie sich die Sache in den Öffnungszeiten der entsprechenden Stelle umgehend abholen.

Hierbei möchten wir Sie auf einige Dinge hinweisen:

Der beste Nachweis, dass Sie die_der tatsächliche Eigentümer_in sind, ist

  • ein entsprechender Kaufvertrag oder
  • die Bedienungsanleitung der Sache
  • bei Schlüsseln ein identischer Zweitschlüssel
  • die Handy- oder Gerätebox/-verpackung mit den Herstellerangaben.

Ein solcher Nachweis ist ebenso wie

  • Ihr Ausweis (es sei denn, dieser befindet sich bei der Fundsache)

bei der Abholung mitzubringen.

Für die Lagerung und Bearbeitung der Sache ist nach der Verwaltungsgebührenordnung Berlins (VGebO) – Tarifstelle 9201 – eine Verwaltungsgebühr fällig, die sich an dem Wert der Sache bemisst.

Abholung mit Vollmacht

Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, die Sache abzuholen, kann das auch eine von Ihnen beauftragte Person erledigen. Diese Person muss zusätzlich zu den o. g. Dingen noch

  • eine schriftliche Vollmacht und den
  • eigenen Ausweis

mitbringen.

Gebühr nach dem Wert der Sache

Für die Lagerung und Bearbeitung der Sache ist nach der Verwaltungsgebührenordnung Berlins (VGebO) – Tarifstelle 9201 – eine Verwaltungsgebühr fällig, die sich an dem Wert der Sache bemisst:

Geschätzter Wert Gebühr
bis 10 Euro (Bagatellfund) gebührenfrei
über 10 bis 50 Euro 5 Euro
über 50 bis 100 Euro 10 Euro
über 100 bis 200 Euro 20 Euro
über 200 bis 500 Euro 50 Euro
über 500 Euro 10% des Wertes
Papiere 3 Euro
Personalausweis / Pässe gebührenfrei

Finderlohn

Falls die_der Finder_in der Sache seinen Anspruch auf Finderlohn geltend gemacht hat, ist dieser zusätzlich zu leisten.
Bis zu einem Wert der Sache von 500,00 € beträgt der Finderlohn 5 % des Wertes, der darüber hinausgehende Wert wird mit 3 % als Finderlohn berechnet § 971 BGB.

Falls der_m Finder_in durch den Fund bzw. dessen Ablieferung Aufwendungen entstanden sind und er diese geltend macht, sind diese ebenfalls zu erstatten § 970 BGB.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann bar und mit Girocard (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.