Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§15 Abs. 3 Satz 3 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefaßt:
Für den Jugendhilfeausschuß werden die Bürgerdeputierten und die Mitglieder mit beratender Stimme unter Beachtung des § 35 Abs. 5 – 9 AGKJHG gewählt bzw. berufen.
Bisher:
Für den Jugendhilfeausschuß werden die Bürgerdeputierten und die Mitglieder mit beratender Stimme unter Beachtung des § 34 Abs. 5 – 9 AGKJHG gewählt bzw. berufen.
Begründung:
Dies ist der korrekte Verweis auf das AGKJHG.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung
BüTra 16.02.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§15 Abs. 3 Satz 3 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefaßt:
Für den Jugendhilfeausschuß werden die Bürgerdeputierten und die Mitglieder mit beratender Stimme unter Beachtung des § 35 Abs. 5 – 9 AGKJHG gewählt bzw. berufen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§15 Abs. 3 Satz 3 der vorläufigen Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst:
Für den Jugendhilfeausschuss werden die Bürgerdeputierten und die Mitglieder mit beratender Stimme unter Beachtung des § 35 Abs. 5 – 9 AGKJHG gewählt bzw. berufen.