Drucksache - DS/0095/IV  

 
 
Betreff: Rasche Hilfe für betroffene Mieterinnen und Mieter, insbesondere für Mieterinnen und Mieter mit Behinderungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEstellv. Vorsteher
Verfasser:Jösting, KatjaBorchard-Klare, Andreas
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:SPD
   B'90 Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.02.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Gesundheit und Inklusion Vorberatung
24.04.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Inklusion      
Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Beratung ff
02.05.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
23.05.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.09.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Vorberatung
17.10.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Gesundheit und Inklusion Vorberatung
15.11.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Inklusion ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur VzK DS/0095/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt möge sich gegenüber dem Senat dafür einsetzen, dass den Mieterinnen und Mietern, die in Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen sind, unverzüglich und wirksam über das bislang übliche Maß hinaus geholfen wird. In besonderer Weise muss denjenigen geholfen werden, die aufgrund einer Behinderung auf geeignete und der individuellen Behinderung angemessene Wohnungen angewiesen sind.

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat für einen vollen Mietausgleich einzusetzen. Die bislang geltende Einzelfallprüfung von Härtefällen soll für Menschen mit Behinderung durch eine Regelfall-Entscheidung ersetzt werden. Rechtsgrundlage ist das Wohnraumgesetz Berlin, wonach der gesetzliche Anspruch auf Mietausgleich bei Vorliegen einer besonderen Härte in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln ist.

 

Begründung:             

Die bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung haben sich in einem öffentlichen Hilferuf an die Bezirke gewandt. Mieterinnen und Mieter, die in einer geförderten Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus wohnen, erleben mit dem Wegfall der Anschlussförderung exorbitante Mieterhöhungen bis auf die Höhe der so genannten Kostenmiete. Besonders hart betroffen sind Menschen mit Behinderung, die in einer Wohnung leben, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz speziell für diese Zielgruppe, aber auch für andere Zielgruppen errichtet worden sind, die „sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind“ (so der Gesetzeswortlaut).

Die nach dem Wegfall der Anschlussförderung geforderten Miethöhen sind unter sozialen Gesichtspunkten in keiner Weise vertretbar und übersteigen die Richtwerte der AV Wohnen, aber auch den Mietspiegel (ortsübliche Vergleichsmiete) bei weitem.

Die bislang übliche Hilfestellung des Senates, der Mietausgleich, wie er in den „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenhilfe für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter im Sozialen Wohnungsbau 2011 (Mietausgleichsvorschriften 2011 - MietA-VV 2011)“ vorgesehen ist, reicht nicht aus. Darin ist der Höchstbetrag des Mietausgleichs auf den Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht preisgebundener Wohnungen (Mietspiegel) begrenzt. Da die Miete der meisten Wohnungen im sozialen Wohnungsbau bereits vor Wegfall der Anschlussförderung über oder nur geringfügig unter dem Mittelwert des aktuellen Mietspiegels lag, läuft der Anspruch auf Mietausgleich ins Leere oder ist marginal. 

Überdies wird der monatliche Mietausgleich auch bei besonderen Härtefällen (sofern die Betroffenen nicht in besonderen Rollstuhlbenutzer-Wohnungen, in stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten nach § 75 Absatz 3 SGB XII leben bzw. pflegebedürftig sind) jeweils nach Ablauf eines Jahres um 12,5% des Ursprungsbetrages reduziert.

Insgesamt darf der Mietausgleich nach der derzeitigen Regelung derzeit höchstens fünf Jahre und in Härtefällen höchstens acht Jahre gewährt werden.

Lediglich im begründeten Einzelfall entscheidet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel“ über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden, so der Passus in der Verwaltungsvorschrift. Dies gelte im Besonderen für Einzelfälle im Segment Rollstuhlbenutzer-Wohnungen, für das auch aus Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung derzeit kein ausreichendes Wohnungsmarktangebot vorliegt.

Den Mieterinnen und Mietern ist nur dadurch geholfen, indem sie die volle Miethöhe erstattet bekommen oder in die Lage versetzt werden, Ersatzwohnraum tatsächlich anmieten zu können. Für Menschen mit Behinderung ist dies kaum möglich, weil bezahlbare barrierefreie Wohnungen nicht in ausreichender Zahl angeboten werden.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Gesundheit und Inklusion, Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiermanagement, Mieten ff.

 

StadtQM 02.05.2012

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt möge sich gegenüber dem Senat dafür einsetzen, dass den Mieterinnen und Mietern, die in Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen sind, unverzüglich und wirksam über das bislang übliche Maß hinaus geholfen wird. In besonderer Weise muss denjenigen geholfen werden, die aufgrund einer Behinderung auf geeignete und der individuellen Behinderung angemessene Wohnungen angewiesen sind.

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat für einen vollen Mietausgleich einzusetzen. Die bislang geltende Einzelfallprüfung von Härtefällen soll für Menschen mit Behinderung durch eine Regelfall-Entscheidung ersetzt werden. Rechtsgrundlage ist das Wohnraumgesetz Berlin, wonach der gesetzliche Anspruch auf Mietausgleich bei Vorliegen einer besonderen Härte in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln ist.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt möge sich gegenüber dem Senat dafür einsetzen, dass den Mieterinnen und Mietern, die in Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen sind, unverzüglich und wirksam über das bislang übliche Maß hinaus geholfen wird. In besonderer Weise muss denjenigen geholfen werden, die aufgrund einer Behinderung auf geeignete und der individuellen Behinderung angemessene Wohnungen angewiesen sind.

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat für einen vollen Mietausgleich einzusetzen. Die bislang geltende Einzelfallprüfung von Härtefällen soll für Menschen mit Behinderung durch eine Regelfall-Entscheidung ersetzt werden. Rechtsgrundlage ist das Wohnraumgesetz Berlin, wonach der gesetzliche Anspruch auf Mietausgleich bei Vorliegen einer besonderen Härte in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln ist.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiermanagement, Mieten, Ausschuss für Gesundheit und Inklusion ff.

 

GesIk, 15.11.2012

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 
 

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