Drucksache - DS/0101/IV  

 
 
Betreff: § 40 der GO - Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteherin
  Jaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.02.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung Vorberatung
15.03.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
28.03.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)     

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 40 Abs. 4a und 4b, Abs. 5 und Abs. 8 werden geändert wie folgt:

 

(4a)

Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. Der Vertagungsantrag geht bei der Abstimmung einem Antrag auf Ende der Beratung vor.

 

(4b)

Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Anschließend wird über den Beratungsgegenstand abgestimmt.

 

Die Absätze 5 und 8 werden gestrichen.

 

 

Die Absätze von § 40 werden den Änderungen entsprechend neu nummeriert.

 

 

Begründung:

 

Einem Antrag auf Vertagung einer Drucksache ist gemäß den Buchstaben unserer GO (§40 Abs. 4a Satz 1 und 2) zwingend stattzugeben und die Beratung ist damit auf der Stelle zu ende. Logischerweise kann dann im Anschluss nicht darüber beraten werden, ob die Beratung zu dieser (nun bereits vertagten) Drucksache zu beenden sei. Im Anschluss macht Absatz 5, der eine Vertagung ermöglicht,  n a c h d e m  dem Antrag auf Ende der Beratung zugestimmt wurde, welcher dem Antrag auf Vertagung
  v o r a u s g e h t, die Sache vollends absurd. Denn de facto bedeutet diese Formulierung nichts anderes, als dass der Vertagungsantrag der weitergehende ist – was man dann auch gleich so in die GO schreiben kann.

 

Die Änderungen in § 40 Abs. 4a und 4b korrigieren den unlogischen Zustand und tragen der gelebten Praxis in der BVV Rechnung. Der am Ende von Abs. 4b neu angefügte Satz macht noch einmal deutlich, dass nach einem positiv beschiedenen Antrag auf Ende der Beratung selbstverständlich auch noch über den Beratungsgegenstand abgestimmt werden muss.

 

Abs. 5 erübrigt sich nach den Änderungen in Abs. 4a und 4b und kann gestrichen werden.

 

Abs. 8 sollte ebenfalls gestrichen werden. Es erschließt sich nicht, weshalb ein Bezirksamtsmitglied nach einer demokratischen Abstimmung, die ggf. das Ende der Debatte beschlossen hat, damit trotzdem wieder von vorne anfangen kann.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.

 

BüTra 15.03.2012

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 40 Abs. 4a und 4b, Abs. 5 und Abs. 8 werden geändert wie folgt:

 

(4a)

Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. Der Vertagungsantrag geht bei der Abstimmung einem Antrag auf Ende der Beratung vor.

 

(4b)

Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Anschließend wird über den Beratungsgegenstand abgestimmt.

 

Absatz 5 wird gestrichen.

 

 

Die Absätze von § 40 werden den Änderungen entsprechend neu nummeriert.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

§ 40 Abs. 4a und 4b, Abs. 5 und Abs. 8 werden geändert wie folgt:

 

(4a)

Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. Der Vertagungsantrag geht bei der Abstimmung einem Antrag auf Ende der Beratung vor.

 

(4b)

Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Anschließend wird über den Beratungsgegenstand abgestimmt.

 

Absatz 5 wird gestrichen.

 

 

Die Absätze von § 40 werden den Änderungen entsprechend neu nummeriert.

 

 
 

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