Informationen für Reiserückkehrende und Einreisende

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bürgerinnen und Bürger, die in Charlottenburg-Wilmersdorf wohnen, zuständig sind.

Sollten Sie außerhalb unseres Bezirkes wohnhaft sein, melden Sie sich bitte unter der 030 90 28 28 28 (Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit) oder bei der Hotline Ihres jeweiligen Wohnbezirkes!

Hotline-Übersicht der Bezirke

Sollten Sie im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wohnen, steht Ihnen die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes Charlottenburg-Wilmersdorf unter der 030 90 29 16662 Mo bis Fr von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr zur Verfügung.

Aufgrund der momentanen Situation ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich selbstständig über die aktuelle Corona-Situation informieren und eine gewisse Eigenverantwortung für sich und Ihre Mitbürger*innen tragen. Wir bitten Sie daher die hier bereitgestellten Informationen aufmerksam und sorgfältig zu lesen und dementsprechend zu handeln.

Informationen für Reisende aus dem Ausland

Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Hochrisikogebiet aufgehalten haben, gelten Absonderungs-, Test- und Meldepflichten. Als Hochrisikogebiete gelten Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dabei wird zwischen zwei Arten von Hochrisikogebieten unterschieden:

  • Hochrisikogebiete: Gebiete, in welchen die 7-Tage-Inzidenz bei über 100 liegt.
  • Virusvarianten-Gebiete: Gebiete, in welchen bestimmte SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten

Eine Liste der Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link:

Liste der Risikogebiete

Nachweispflicht für alle Reisenden

Generelle Nachweispflicht für alle Reisenden:

Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.

Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet:

1. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. 2. Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorgelegen, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

PoC-Schnelltests dürfen frühestens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei PoC-Schnelltest auf 24 Stunden vor der Einreise. PCR-Tests sind zulässig, wenn sie maximal 72 Stunden vor Einreise durchgeführt worden sind. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich.

Alle Tests müssen den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entsprechen, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind. Bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten darf der Test bei Einreise nicht älter als 24 Stunden sein.

Meldepflicht für Einreisende

Wenn Sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Einreise zu melden und sich für 10 Tage (bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet 14 Tage) nach der Einreise in häusliche Absonderung zu begeben und Ihre Einreise zu melden.

https://www.einreiseanmeldung.de/#/

Ihre Reise- und Kontaktdaten werden an die für Ihren Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet. Sie sind damit Ihrer Verpflichtung, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, nachgekommen.

Einreise aus einem Hochrisikogebiet:

Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet innerhalb der letzten 10 Tage sind Sie verpflichtet, sich direkt nach Ankunft in eine 10-tägige häusliche Absonderung zu begeben.

Die häusliche Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wurde.

Sofern kein solcher Nachweis vorliegt, kann durch eine Testung mit negativem Testergebnis, welche frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden kann, bei Symptomfreiheit die 10-tägige häuslichen Absonderung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung verkürzt werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Ausnahmen von der Pflicht zur häuslichen Absonderung:

Es bestehen zudem neue Ausnahmeregelungen. Diese gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

Die genaue Auflistung aller Ausnahmefälle von der Quarantäne finden Sie in der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes unter § 6:

Coronavirus-Einreiseverordnung

Informationen für Reisende aus dem Ausland

Einreise aus einem Virusvariantengebiet:

Bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage sind Sie verpflichtet, sich direkt nach Ankunft in eine 14-tägige häusliche Absonderung zu begeben. Der negative Test darf bei Einreise nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Ausnahmen von der Pflicht zur häuslichen Absonderung nach § 6 CoronaEinreiseV, welche Personen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien, gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben, es sei denn sie werden in § 6 CoronaEinreiseV ausdrücklich unter besonderen Maßgaben zugelassen.

Wechsel von Virusvariantengebiet zum Hochrisikogebiet

Sollte das Virusvariantengebiet aus dem Sie einreisen nach Einreise und innerhalb des Zeitraums Ihrer häuslichen Absonderung als Hochrisikogebiet klassifiziert werden, können Sie sich – bei Nicht-Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises- gemäß § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 CoronaEinreiseV, nach § 4 Abs. 2 S. 2-4 CoronaEinreiseV (nach Ablauf von mindestens 5 Tagen) „freitesten“.
Die Abweichungen für die häusliche Absonderungspflicht finden Sie für Virusvariantengebiete im § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 und 2 CoronaEinreiseV.

Individuelle Ausnahmen:

Darüber hinaus können nach § 6 Absatz 2 Nr. 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung Befreiungen von der Pflicht zur Absonderung nach einer einzelfallbezogenen Prüfung unter reiserueckkehrer@charlottenburg-wilmersdorf.de beantragt und geprüft werden.
Die Ausnahmeregelungen gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

Weitere Informationen:

FAQ für Reisende

Informationen für Reisende in 11 verschiedenen Sprachen

Fremdsprachige Informationen Einreisende des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)(Fremdsprachige Informationen Einreisende des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG))

aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Informationen der Senatskanzlei

Achtung!

Das Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf führt aktuell keine Covid-19 Testungen für Reiserückkehrende und Einreisende vor Ort durch!

  • Wer sind Reiserückkehrende / Einreisende?

    Einreisende oder Reiserückkehrende sind Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren bzw.einreisen und ggf. aus einem innerdeutschen Risikogebiet zurückkehren.
    Laut SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind nur Personen aus Risikoländern/- gebieten verpflichtet, sich bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

  • Was ist die rechtliche Grundlage?

    die aktuelle rechtliche Grundlage ist die Einreiseverodnung des Bundes und das Infektionsschutzgesetz

  • Wer übernimmt die Kosten für den SARS-CoV-2-Test?

    Informieren Sie sich bitte über die Webseite der Senatskanzlei oder über die Hotline 030 90 28 28 28

  • Was bedeutet häusliche Absonderung?

    Bitte bedenken Sie, das häusliche Absonderung keinen Besuch, Ausgang und Kontakt beinhaltet. Sie dürfen für den Arztbesuch die häusliche Absonderung unterbrechen und können dort einen Test auf COVID-19 machen. Bis zum Testergebnis müssen Sie sich jedoch wieder in die häusliche Absonderung begeben.

    Informationen des RKI zu häuslicher Absonderung

    Sollten Sie aufgrund der häuslichen Absonderung Hilfe bei Erledigungen (z.B. Einkaufen) benötigen:
    Homepage der Nachbarschaftshilfe

  • Was passiert wenn ich gegen die häusliche Absonderung verstoße?

    Dann gilt der Bußgeldkatalog.

  • Wie lauten die aktuellen Risikogebiete?

    Liste der aktuellen Risikogebiete

  • Wo kann ich mich testen lassen?

    Liste der Corona-Untersuchungsststellen

    Sie können sich nach Terminvereinbarung und Rücksprache bei Ihrem Hausarzt testen lassen.

    Flugreisende können sich bei der Teststelle am BER testen lassen.

  • Welche Symptome kann ich bei Covid-19 entwickeln?

    Informationen des RKI zu Symptomen

Weitere Informationen