Drucksache - 1198/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die von der BVV am 02.02.2019 beschlossene Drucksache (Skulptur "Arc de124,5°" angemessen präsentieren mit der Dr.-Nr.: 1023/XX) nicht umzusetzen.
Der o.g. Beschluss stellt einen Zusammenhang zwischen Verwaltungshandeln – Fällung von bis zu acht Bäumen an der Urania - und Zahlungen von Privatpersonen, in deren Interesse diese Fällungen wären, her. In einer Stellungnahme des Rechtsamtes des Bezirkes (RA 1 - 189/19 B20 - siehe Anlage) wird festgestellt, dass sich ein Amtsträger, der eine „Sponsoringleistung um der Diensthandlung willen“ annimmt, sich „der Strafverfolgung wegen Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB“ aussetzt.
Die beschlossene Drs. 1023/XX fordert das Bezirksamt „zu Verabredungen“ auf, die deren Ergebnis die Annahme von Sponsoringleistungen um der Amtshandlung willen sein soll.
Damit besteht die Gefahr, dass dieser Beschluss zu strafbaren Handlungen auffordert, ist somit offensichtlich rechtswidrig und darf nicht umgesetzt werden.
Die BVV ersucht das Bezirksamt des Weiteren, der Senatskanzlei die Rechtsauffassung des Rechtsamtes Tempelhof-Schöneberg zu übermitteln. Der Staatssekretär hatte in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Praxis, die nun vom Rechtsamt als möglicher Straftatbestand der Vorteilsnahme gewertet wird, als „sehr anerkennenswert“ empfunden und dem Bezirk empfohlen, so zu handeln.
Begründung:
In der Sitzung des Ausschusses Straßen, Verkehr und Grün am 28.01.2019 sagte der Künstler Bernar Venet:
„Diese Skulptur wurde ungefähr 200 Mal reproduziert in Katalogen in Reproduktionen weltweit, aber leider sind es nur Fotos von dem Anfang von 1987 und seitdem gibt es keine Fotos, weil man meine Skulptur dann nicht mehr so richtig sieht.“
Bernar Venet hat also ein persönliches Interesse an der Freistellung seiner Skulptur. Dazu sollen acht gesunde Bäume gefällt werden. Im Gegenzug bietet der Künstler (bzw. ein mit ihm befreundetes Ehepaar) an, sich finanziell an den Kosten dieser Fällung und den Ersatzpflanzungen zu beteiligen. Ein Privatmann zahlt den Bezirk dafür, dass der Bäume fällt. Die dadurch erreichte Freistellung einer Skulptur ist im Interesse des Zahlenden und nicht im öffentlichen Interesse, wie das Rechtsamt ebenfalls feststellt. Zur Umsetzung eines solchen Geschäftes fordert der Beschluss Drs. 1023/XX die bezirkliche Verwaltung auf.
Wie dieses Vorgehen juristisch zu bewerten ist, hat das Rechtsamt nun eindeutig festgestellt: Wer als Amtsträger einen solches Geschäft anbahnt oder umsetzt, setzt sich der Strafverfolgung nach § 331 Abs. 1 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann, aus.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Senatskanzlei offensichtlich auf eine rechtliche Prüfung verzichtet, bevor sie den Bezirk zu Handlungen auffordert, die ganz offensichtlich rechtswidrig oder sogar strafrechtlich relevant sind.
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