Verbindliche Teilnahmebedingungen für das „Nachbarschaftsfest am Rathaus Schöneberg“

Stand: Januar 2023

Allgemeines

1. Teilnahmekreis

  • Teilnehmen können Vereine, Verbände, gUGs, gGmbHs, Freizeiteinrichtungen, Bürgerinitiativen und Behörden, die ganzjährig gemeinnützig agieren oder in einer direkten Kooperation mit dem Bezirksamt stehen (die Teilnahme kann in diesem Fall nur mit einem Kooperationsstand mit der entsprechenden bezirklichen Abteilung erfolgen und ausschließlich durch diese angemeldet werden).
  • Unternehmen können sich ausschließlich für den Verkauf von Lebensmitteln oder dem Angebot von kleinen Vergnügungsattraktionen mit einem gemeinnützigen Konzept (Reinerlös muss an ein gemeinnütziges Projekt gehen) bewerben.
  • Privatpersonen ist die Teilnahme nicht gestattet.
  • Parteien ist eine Teilnahme nur gestattet, wenn diese in der BVV Tempelhof-Schöneberg vertreten sind.
  • Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anmeldungen für das Nachbarschaftsfest abzulehnen. Alle Stände werden auf Stimmigkeit mit dem Gesamtkonzept geprüft.

2. Standangebot

2.1. Informationsstände

  • Dienen der Information und Werbung mit aktiven „Mitmachangebot“.
  • Ausgeschlossen ist der Verkauf von Lebensmitteln und Waren.

2.2. Warenstände

  • Dienen dem Verkauf von Waren, Speisen und Getränken.
  • Der erzielte Reinerlös ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  • Warenstandbetreibende mit Lebensmittelherausgabe verpflichten sich das

zur Kenntnis zu nehmen und den Inhalten bezüglich des Nachbarschaftsfestes Folge zu leisten.

2.3. Spielstände

  • Beinhalten Angebote für Kinder und werden in einem eigenen Bereich zusammengefasst.

2.4. Kombinationsstände

  • Dienen der Kombination von Info-, Waren- und Spielständen.

3. Standbereitstellung

  • Das Bezirksamt stellt auf Wunsch einen Marktstand und übernimmt die Kosten hierfür.
  • Die Stände haben eine Länge von ca. 3 Metern und eine Tiefe von ca. 2,50 Metern (Tischplatte ca. 1 Meter) und sind mit einer Plane überdacht.
  • Stühle müssen selbst mitgebracht werden.
  • Selbst mitgebrachte Stände, Food-Trucks und Infomobile sind bei Angabe der Größe gestattet.

4. Teilnahmegebühr

  • Eine Teilnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Gemeinnützigkeit

  • Das Nachbarschaftsfest ist ein gemeinnütziges und nicht gewinnorientiertes Straßenfest.
  • Das Bezirksamt behält sich eine Prüfung der gemeinnützigen Orientierung der Anbieter vor.
  • Bei Gewinnerzielung muss der Reinerlös ausschließlich für gemeinnützige Projekte/Zwecke verwendet oder gespendet werden.
  • Das Bezirksamt behält sich die Stichprobenartige Kontrolle von Spendennachweisen vor.

6. Stromverbrauch

  • Der Stromverbrauch ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
  • Bei Stromverbrauch müssen ein Zuleitungskabel von etwa 30 m Länge, ein CEE-Adapter (230 V blau) sowie Mehrfachsteckdosen mitgebracht werden.
  • Starkstromanschlüsse mit 16 A CEE und 32 A CEE können nur begrenzt bereitgestellt werden. Bei Bereitstellung ist Voraussetzung, dass Standbetreibende selbst ein Starkstrom-Verlängerungskabel für den entsprechenden Anschluss mitbringen.
  • Die benötigte Länge des Verlängerungskabels muss hier gesondert mit dem Veranstalter abgesprochen werden, da sich der Anschluss an einem weiter entfernten Ort befinden kann.

7. Abfall

  • Müll ist möglichst zu vermeiden bzw. auf das Mindestmaß zu begrenzen. Es sind eigene Müllsäcke mitzubringen, damit der anfallende Müll in den dafür vorgesehenen Müllcontainern entsorgt werden kann.
  • Angebotene Waren und Informationsmaterialen dürfen in keinem Fall nach Beendigung der Veranstaltung als „Müll“ zurückgelassen werden und sind in jedem Fall wieder mitzunehmen.
  • Verwendete Grillkohle ist fachgerecht abzukühlen (evtl. Verwendung von eigenen Metallbehältern) und ebenfalls in den dafür vorgesehenen Müllcontainern zu entsorgen; ggf. mitzunehmen. In keinem Fall darf die Grillkohle auf dem Straßenland zurückgelassen werden.

8. Zentrales Mehrwegsystem

  • Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt über ein zentrales Mehrwegsystem des Veranstalters, an dem sich alle Ess- und Getränkestände zu beteiligen haben.
  • Die benötigte Anzahl des Geschirrs muss im Anmeldeformular angegeben werden. Die Geschirrherausgabe erfolgt am Veranstaltungstag bei Aufbau des Festes.
  • Es entsteht je nach Geschirrstück eine Pfandgebühr von 0,50 Cent (Becher, Besteck), 1,00 Euro (Cocktailgläser, Kaffeebecher, Teller, Schüssel, Schalen) oder 2,00 Euro (Weingläser), die bei Herausgabe von den Festbesuchenden erhoben wird und nach Rückgabe vom Verkaufsstand zurückerstattet wird.
  • Die Rückgabe des benutzen und nicht gebrauchten Geschirrs, sowie eine Verrechnung falls mehr oder weniger Geschirr herausgegeben/wiederangenommen wurde, erfolgt nach Veranstaltungsende.
  • Die Herausgabe von Speisen und Getränken in selbst mitgebrachtem Einweggeschirr ist nicht gestattet und kann bei Zuwiderhandlung zum Ausschluss des Nachbarschaftsfestes führen.

9. Musik/Bühnenprogramm

  • Musik darf ausschließlich über die zentralen Bühnen abgespielt werden. Eine Einzelbeschallung am Stand ist nicht gestattet.
  • Die Mitwirkung für das Bühnenprogramm kann gesondert angemeldet werden.
  • Bühnenauftretende verpflichten sich bei musikalischen Beiträgen bis spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung die Musikabfolge für die GEMA beim Veranstalter unaufgefordert einzureichen.

10. Ausschank alkoholhaltiger Getränke

11. Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19 Pandemie

  • Der zum Durchführungszeitpunkt des Festes geltende Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen muss zwingend eingehalten werden.
  • Die Teilnahmebedingungen können sich pandemiebedingt auch kurzfristig ändern.
  • Nach Anmeldeschluss werden die Teilnehmenden gesondert über die jeweils geltenden Sonderregelungen in Kenntnis gesetzt.

12. Haftung / Absage des Nachbarschaftsfestes

  • Das Bezirksamt haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Dienstkräfte.
  • Kommt das Fest aus Gründen, die das Bezirksamt nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, oder wird das Fest durch höhere Gewalt oder durch andere, nicht vom Bezirksamt zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen, verspäteten Aufbau der Marktstände oder durch Betriebsstörungen beeinträchtigt, bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Bezirksamt.
  • Dies gilt auch, wenn das Bezirksamt das Fest absagt, weil für Teilnehmende und Besuchende ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit angenommen werden muss.

Ablauf der Veranstaltung

12. Auf- und Abbau

  • Ein Plan und Richtlinien für den Auf- und Abbau sowie ein Standplan folgen frühestmöglich nach Ablauf der Anmeldefrist.
  • Bei einer Standanmeldung ist eine durchgängige Standbesetzung von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr Voraussetzung für die Teilnahme. Das verspätete Bestücken, eine nicht durchgängige Standbesetzung oder der frühzeitige Abbau des Standes kann zum Ausschluss des Nachbarschaftsfestes im darauffolgendem Jahr führen.
  • Eine Absage der Teilnahme nach Anmeldeschluss kann zum Ausschluss der Teilnahme im darauffolgenden Jahr führen. Eine Absage der Teilnahme 7 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdurchführung sowie unangemeldetes Fernbleiben führt in jedem Fall zum Ausschluss der Teilnahme am Nachbarschaftsfest des Folgejahres.
  • Die Anzahl Ihrer Fahrzeuge ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. In jedes Fahrzeug ist gut sichtbar der „Kfz-Zettel“, den Sie rechtzeitig per Post erhalten werden, zu legen.
  • Parkplätze stehen auf dem Veranstaltungsgelände nicht zur Verfügung. Kraftfahrzeuge müssen außerhalb des Nachbarschaftsfestes abgestellt werden.
  • Das Bezirksamt stellt Ordnungspersonal zur Verfügung. Den Anweisungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

Die Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

Teilnahmebedingungen als PDF-Download

  • Teilnahmebedingungen - Nachbarschaftsfest am Rathaus Schöneberg - Stand Januar 2023

    PDF-Dokument (189.6 kB) - Stand: 01/2023