§ 1 Zielsetzung, Unabhängigkeit
- Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und zur Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner und deren Angehörigen wird ein Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Behindertenbeirat) gebildet. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung zählen zu den Menschen mit Behinderung die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie angesichts der verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).
- Der Beirat unterstützt die/den Bezirksbeauftragte/n für Menschen mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer/seiner gesetzlichen Aufgaben. Er wirkt auch noch darüber hinaus und zum Beispiel darauf hin, dass Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abgebaut werden und Integration bzw. Inklusion gefördert wird.
- Die Sitzungen des Beirats sind öffentlich, solange keine individuellen Persönlichkeitsrechte Einzelner davon betroffen sind. Auf Beschluss des Beirats kann einzelnen Zuhörer*innen ein Rederecht eingeräumt werden, sofern diese es beantragen.
§ 2 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere:
- Die Erarbeitung und Verabschiedung von Vorschlägen und Empfehlungen gegenüber der/dem Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung, dem Bezirksamt und der BVV, und ggf. gegenüber anderen zuständigen Stellen und der Allgemeinheit,
- Das Ergreifen von Initiativen zur Vermeidung und Beseitigung von baulichen und anderen technischen Barrieren und (zur) Unterstützung der Kommunikation für Menschen mit Behinderung und Einschränkungen,
- Die Erörterung von Problemen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderung von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk,
- Der Informationsaustausch insbesondere mit den im Bezirk in der Arbeit mit und für Menschen mit Behinderung tätigen Verbänden, Selbsthilfegruppen und sonstigen Institutionen.
- Die Mitglieder des Beirates, die einen Verband, einen Verein oder einen Träger vertreten, verpflichten sich, ihre Organisationen über die Aktivitäten und Beschlüsse des Beirates zu informieren und für den umgekehrten Kommunikationsfluss zu sorgen.
§ 3 Zusammensetzung
Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 12.07.2016 (siehe Anlage 1) über die Zusammensetzung des Behindertenbeirates auf der Grundlage des LGBG § 7 Abs. 5 (siehe Anlage 2) entschieden.
§ 4 Vorsitz, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Beirats
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in und eine/n stellvertretende/n Schriftführer/in. Alternativ dazu kann der Beirat eine davon abweichende Zusammensetzung des Vorstandes beschließen.
- Die Sitzungen des Beirats finden mindestens vier Mal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung, mit dem Protokoll der vorangegangenen Sitzung und den Sitzungsunterlagen einberufen. Die Einberufung soll zwei Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Auf Antrag der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung oder des jeweils für den/die Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes muss unverzüglich eine Sitzung des Beirates einberufen werden.
- Auf begründetes Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
- Über die Sitzung des Beirats ist ein Ergebnisprotokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll sollte innerhalb von zwei Wochen erstellt sein und dem Vorstand zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
- Die/Der Beauftragte für Menschen mit Behinderung sorgt für die Bereitstellung des Sitzungsraumes und übernimmt die Vervielfältigung und Versendung von Einladungen, Protokollen und Sitzungsunterlagen, die dafür der/dem Beauftragten für Menschen mit Behinderung mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen müssen.
- Die Sitzungsunterlagen sollen aus Umweltschutzgründen und zur Vereinfachung des Verfahrens so weit als möglich in elektronischer Form (als E-Mail) versendet werden.
- Zu den Sitzungen können Mitglieder des Bezirksamtes, Mitarbeiter/innen der Verwaltung (über und mit Zustimmung des zuständigen Dezernenten), sonstige Sachverständige und Betroffene zu den Beratungen hinzugezogen werden.
§ 5 Abberufung
Sollte ein Beiratsmitglied drei Mal hintereinander ohne Entschuldigung den Sitzungen fernbleiben, oder sechs Mal hintereinander mit Entschuldigungen, soll auf der darauf folgenden Beiratssitzung über eine Empfehlung an das Bezirksamt entschieden werden zum Ausschluss des Mitglieds.
§ 6 Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Beirats. Sind bei der Abstimmung nicht genügend Mitglieder anwesend, wird ein zweiter Abstimmungstermin einberaumt. Bei diesem Termin genügt zur Abstimmung die 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
§ 7 Beschlussfähigkeit
- Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Geschäftsordnung nichts abweichendes vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 8 Abstimmungen, Beschlüsse
- Abstimmungen erfolgen im Regelfall durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen.
- Schriftliche Unterlagen, die nicht spätestens mit der Einladung verschickt wurden können nicht zur Abstimmung gebracht werden.
§ 9 Bildung von Arbeitskreisen
Der Beirat kann und sollte Arbeitskreise bilden, die regelmäßig auf den Beiratssitzungen über ihre Arbeit berichten.
§ 10 Rechtswirksamkeits- / Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Paragraphen ungültig sein, wird die Wirksamkeit der anderen Paragraphen dadurch nicht berührt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung des Beirats auf der Sitzung vom 13.9.2017 in Kraft.
Protokoll: Herr Gillmeister, Frau Schneider
Vorsitzende: Frau Dr. Wilhelm
Stellvertretender Vorsitzender: Herr Seiler
Schriftführer: Herr Foster