Drucksache - 2093/XX  

 
 
Betreff: Geregeltes Verfahren für die Umbenennung des Kaiser-Wilhelm-Platzes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion DIE LINKEBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.03.2021 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Videokonferenz - Youtube Link: https://youtu.be/POr_AzSHhEs vertagt   
09.04.2021 
Fortsetzung der 50. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung findet im Videocall statt, die Informationen zum LiveStream entnehmen Sie bitte dem Infoblatt ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
19.05.2021 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt. Livestream auf Youtube: https://youtu.be/N5OWkRFRdk8 mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Ersatzantrag
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 09.04.2021  folgenden Beschluss:

Das Bezirksamt wird ersucht, die mit Drucksache 2025/XX beschlossene angemessene Bürgerbeteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger im direkten Umfeld zeitnah einzuleiten.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat mit Drucks. Nr. 2025/XX das Bezirksamt ersucht, "den Kaiser-Wilhelm-Platz in Schöneberg nach dem 6. Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland in Richard-von-Weizsäcker-Platz umzubenennen. Die Bürgerinnen und Bürger im direkten Umfeld des Platzes sollen angemessen beteiligt und informiert werden."

Dem Bezirksamt ist der Widerspruch in der o.g. Drucksache aufgefallen:

Bürgerbeteiligung ist die "Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen und Maßnahmen." (duden.de, 27.4.21).
Allerdings wurde hier die politische Entscheidung, die Umbenennung des Kaiser-Wilhelm-Platzes in Richard-von-Weizcker-Platz, schon vorweggenommen.
Eine ernst gemeinte Beteiligung am Entscheidungsprozess wird somit ad absurdum geführt.

Das Bezirksamt verzichtet daher auf eine Bürgerbeteiligung. Das Verwaltungsverfahren für Straßenbenennungen, wozu auch die Umbenennung gehört, sieht zudem grundsätzlich Bürgerbeteiligungen weder vor noch werden hierfür entsprechende Ressourcen vorgehalten. Betroffene Anlieger sind über Umbenennungen lediglich „in geeigneter Weise zu informieren.“ (s. Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes (AV Benennung) vom 1. Februar 2017).

Diese Information der Anwohnenden wird das Bezirksamt zeitnah vor dem Aufstellen der neuen Schilder durchführen. Zudem wird es eine feierliche Eröffnung mit Interessierten geben. Eine Pressemitteilung informiert rechtzeitig vor dem Termin.

Nach § 5 (1) S. 1 des Berliner Straßengesetzes "sind die öffentlichen Straßen zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist."

Die Umbenennung ist hier zulässig, da sie eine Doppelbenennung beseitigt; „Wiederholungen von Straßennamen sind im Laufe der Zeit durch Umbenennungen zu beseitigen.“ (s. AV Benennung). Da es im Bezirk Steglitz-Zehlendorf eine gleichlautende Kaiser-Wilhelm-Straße gibt, ist die Umbenennung zulässig und trägt zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.

Der Ordnungscharakter muss bei Straßenbenennungen auch stets im Vordergrund stehen; die Ehrung von Personen kann nur Nebenzweck sein.

Hinsichtlich der Wahl der Straßennamen gibt es unter Beachtung der Ausführungsvorschriften - ein weites Ermessen. Die Herbeiführung eines breiten Konsenses vor der Beschlussfassung empfiehlt sich aus zweierlei Gründen: erstens Erreichung einer hohen Akzeptanz des neuen Straßennamens in der Bevölkerung, insbesondere bei den Anliegenden und zweitens die Vermeidung der Beschädigung des Ansehens der zu Ehrenden.

Im Verfahren vorgesehen ist im Übrigen die Anhörung naher Angehöriger. Dieses ist bereits erfolgt und die nahen Angehörigen freuen sich über den Beschluss.

 

 
 

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