Drucksache - 1552/XX  

 
 
Betreff: Verkehr in der Gartenstadt Neu-Tempelhof überwachen und reduzieren – Anwohner endlich entlasten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. CDU, SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.02.2020 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! vertagt   
17.06.2020 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) vertagt   
19.06.2020 
Fortsetzung der 42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
26.08.2020 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.02.2020 folgenden Beschluss:

Das Bezirksamt wird ersucht, zur Entlastung der Einwohner vor dem überbordenden Durchgangsverkehr vor allem in der Rush-Hour und damit einhergehenden gefährlichen Verkehrssituationen Folgendes zu veranlassen:

1.       kurzfristige Maßnahmen

die bestehenden Tempo-30-Zonen und -Abschnitte in der Gartenstadt Neu-Tempelhof, insbesondere in der Manfred-v.-Richthofen-Straße und der Boelckestraße, durch zusätzliche großflächige Markierungen auf dem Fahrdamm noch besser und eindringlicher kenntlich zu machen;

bei der Polizei auf zusätzliche Verkehrs- u. Geschwindigkeitsüberwachungen hinzuwirken;

zusätzliche Dialogdisplays an geeigneten Stellen zu errichten und der BVV bis zur April-Sitzung 2020 über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten

2.   mittelfristige Maßnahmen

zu prüfen, ob – nach dem Vorbild aus anderen Bezirken – im Zusammenwirken mit der Anwohnerinitiative in der Gartenstadt Neu-Tempelhof versenkbare oder herausnehmbare Poller installiert werden können, die zumindest zur Rush-Hour in Betrieb zu nehmen sind, wobei sicherzustellen ist, dass Einsatz- und Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden;

zu prüfen, ob anstelle von Pollern andere gleich effektive Einfahrtsbeschränkungen (z.B. Schranken o.ä.) in Betracht kommen;

sich unverzüglich an die zuständigen Stellen zu wenden, um die Ampelschaltung Tempelhofer Damm/Manfred-v.-Richthofen-Straße (Süd) von der Taktung her zugunsten des Tempelhofer Damms zu ändern

 und der der BVV bis zur Mai-Sitzung über das (Zwischen)Ergebnis zu berichten

 3.   langfristige Maßnahme

unverzüglich und gemeinsam mit anderen zuständigen Stellen eine schlüssige Gesamtplanung des Verkehrs anzugehen bzw. zu beschleunigen, die sowohl die Anwohnerinteressen in der Gartenstadt angemessen berücksichtig, als auch geeignet ist, den drohenden Verkehrskollaps aufgrund der ab 2022 geplanten Baumaßnahmen auf dem Tempelhofer Damm abzuwenden

und der BVV bis zur Juni-Sitzung über den Stand der Dinge zu berichten.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Zu 1. kurzfristige Maßnahmen:

Manfred-von-Richthofen-Straße und Boelckestraße:

Bei der Manfred-von-Richthofen-Straße sowie Boelckestraße handelt es sich jeweils um Straßen, welche sich NICHT in einer Tempo-30-Zone befinden. Dennoch gilt hier (größtenteils) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 

Die Forderung, die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Boelckestraße und Teilen der Manfred-von-Richthofen-Straße noch besser und eindringlicher mittels einer zusätzlichen Fahrbahnmarkierung kenntlich zu machen, liegt primär nicht in der Entscheidungsbefugnis der unteren Straßenverkehrsbehörde. Bei der Boelckestraße und zum größten Teil bei der Manfred-von-Richthofen-Straße handelt es sich um Straßen des übergeordneten Straßennetzes.  Somit liegt die Zuständigkeit hierfür vorrangig bei der Verkehrslenkung Berlin. Für den relativ kleinen Abschnitt, welcher in den bezirklichen Zuständigkeitsbereich fallen würde, wären Maßnahmen nur mit Zustimmung der Verkehrslenkung durchführbar, da diese hier mit Auswirkungen auf das Hauptstraßennetz einhergehen würden.

Tempo-30-Zone in der Gartenstadt Neu-Tempelhof

Der ebenfalls durch zusätzliche Markierungen auf der Fahrbahn geforderten Kenntlichmachung der Tempo-30-Zone im Bereich der Gartenstadt Neu- Tempelhof wird seitens der unteren Straßenverkehrsbehörde aufgrund der rechtlichen Vorgaben der StVO nicht entsprochen.

Generell gilt nach den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, dass Verkehrszeichen, wozu auch Markierungen gemäß § 39 Abs. 5 StVO gehören, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes Verkehrszeichen erreicht wird.

Die in den Erläuterungen zum Zeichen 274.1 bzw. in den VwV zu § 45 StVO, XI, Nr. 3c genannte Möglichkeit, die Fortgeltung bei großen Zonen durch eine Fahrbahnmarkierung „30“ zu unterstützen, kann hier aus Sicht der unteren Straßenverkehrsbehörde nicht in Betracht gezogen werden, da es sich bei der Gartenstadt nicht um eine Zone handelt, in welcher auf Grund der Zonengröße ein „Vergessen der vorgegebenen Geschwindigkeit“ beim Befahren der einzelnen Straßen erfolgen könnte.

Darüber hinaus ist nach § 39 Absatz 1a der StVO innerhalb geschlossener Ortschaften abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. Dem Verkehrsteilnehmer obliegt die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo-30-Zone befindet. 

Auch sind von den 19 Straßen bzw. Abschnitten in der Gartenstadt insgesamt 14 Straßen mit einer Tempo-30-Zonen-Beschilderung versehen. Bei lediglich vier Straßen, welche sich quasi innerhalb der Zone befinden, besteht eine ausreichende örtliche Nähe zu den bestehenden aufgestellten Tempo-30-Zonen-Beschilderungen.

Hinzu kommt, dass sich in der Gartenstadt Neu-Tempelhof einem Kraftfahrzeugführer aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen kann, dass er sich innerorts innerhalb einer allgemein regulierten Geschwindigkeitszone befinden könnte.

Ein weiterer Bestandteil des o.g. Beschlusses sieht vor, dass das Bezirksamt bei der Polizei auf zusätzliche Verkehrs- u. Geschwindigkeitsüberwachungen hinwirken soll.

Das Bezirksamt hat sich hierfür an die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport gewandt und darum gebeten, in dem von der Bezirksverordnetenversammlung vorgesehenen Bereichen entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dies aus dem Grund, da die Zuständigkeit für die Einhaltung und Überwachung des fließenden Verkehrs nicht beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, sondern beim Polizeipräsidenten in Berlin liegt.

Weiterhin sollten mit dem Beschluss zusätzliche Dialogdisplays an geeigneten Stellen aufgestellt werden.

Der Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt der BVV hat in seiner Sitzung vom 27. Januar 2020 beschlossen, die vorhandenen Dialogdisplays im Bezirk an neue Standorte umzusetzen. Ein vorgesehener Standort ist die Manfred-von-Richthofen-Straße. Die Umsetzung der Dialogdisplays erfolgte in der 11. Kalenderwoche.

Zu 2.  mittelfristige Maßnahmen

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nach § 39 Absatz 1 StVO nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Da vorliegend Beschränkungen des fließenden Verkehrs im Raum stehen, ist nach § 45 Absatz 9 StVO die zusätzliche Voraussetzung zu beachten, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen muss, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter, also der Rechtsgüter, die eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung rechtfertigen, erheblich übersteigt. Erst dann steht der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und sie dürfte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs diesen beschränken und Verkehrszeichen aufstellen bzw. Verkehrseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StVO). Die Gefahr muss dabei hinreichend konkret sein.

Es handelt sich bei allen Straßen des vom Beschluss der BVV umfassten Gebietes um öffentliche Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Polizei Berlin beschreibet die Unfalllage im gesamten Bereich als unauffällig.  Ein aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ergebendes zwingendes Erfordernis lässt sich hieraus nicht ableiten.

Auch hat sich das Bezirksamt im Rahmen der Beantwortung zur Drucksache Nr. 0772/XX Verkehrsberuhigung Neu-Tempelhof an die Polizei, Feuerwehr, VLB sowie die BSR gewandt und von dort keine positiven Stellungnahmen zur Errichtung von Pollern aus den unterschiedlichsten Gründen erhalten.

Zu 3. Langfristige Maßnahmen

Der Fachbereich Straßen als Eigentümer des öffentlichen Straßenlandes hat im Rahmen der Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom 20.02.2019 zum Sachstand zur Drucksache 0772/XX mitgeteilt, dass soweit das von der Bürgerinitiative eingereichte Konzept die Unterbrechung der Durchfahrtsmöglichkeit von Straßen für den öffentlichen Verkehr mittels baulicher Maßnahmen vorsieht, gemäß aktueller Rechtsprechung, dafür eine Rechtsgrundlage benötigt wird. Eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist die Durchführung eines straßenrechtlichen bzw. planungsrechtlichen Verfahrens so auch in Form eines Verkehrsgutachtens, das zu einem entsprechenden rechtssicheren Ergebnis führt.

Das Bezirksamt kann das erforderliche Verkehrskonzept nicht selbst erstellen und beabsichtigt, die Ingenieurleistungen an ein freiberufliches Verkehrsplanungsbüro zu vergeben. Dazu läuft aktuell ein Vergabeverfahren."

 

 
 

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