Drucksache - 1118/XIX  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 7-75 für das Gebiet zwischen Tempelhofer Weg, Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm und Gotenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
11.06.2014 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.05.2014 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anl. zur BA-Vorlage 7-75

Begründung

Begründung                            1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Für das Gesamtgebiet der Schöneberger Linse wurde 1993 ein städtebaulicher Wettbewerb von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Kooperation mit den (damaligen) Bezirken Schöneberg und Tempelhof ausgeschrieben und 1994 entschieden. Der überarbeitete Wettbewerbsentwurf war in modifizierter Form Grundlage für die städtebaulichen Neuplanungen in diesem Bereich und fand seinen Niederschlag in den Bebauungsplanentwürfen XI-231 und XI-213. Ziel dieser Bebauungspläne war die Schaffung neuen Planungsrechts für insgesamt 10 Baufelder westlich des damals geplanten und zwischenzeitlich realisierten Bahnhofs Südkreuz. Im Laufe des Verfahrens hat es sich herausgestellt, dass die Fortführung des ursprünglichen Bebauungsplanverfahrens XI-231 aufgrund der hohen Regelungsdichte und der geänderten wirtschaftlichen Rahmen-bedingungen nur block-/grundstücksweise erfolgen kann.

 

Im Frühjahr 2003 hatte ein Projektentwickler einen Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für die Baufelder 2 und 3 – abgegrenzt durch Tempelhofer Weg, (heutige) Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm und Gotenstraße – gestellt. Die betreffende Fläche hatte der Vorhabenträger vom Liegenschaftsfonds erworben mit der Absicht, dort ein Fachmarktcenter mit den Schwerpunkten Einzelhandel, Dienstleistungen und Freizeit zu errichten. Dem städtebaulichen Konzept und dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XI-231 weitgehend entsprechend war eine 5-geschossige Blockrandbebauung mit integrierten 8-geschossigen Gebäuden als räumliche Fassung des Stadt- bzw. Bahnhofsvorplatzes vorgesehen.

 

Hinsichtlich der städtebaulichen, wirtschaftspolitischen und verkehrlichen Belange war das Projekt vorab im Wesentlichen mit dem Bezirksamt und den zuständigen Stellen der Senatsverwaltungen abgestimmt. Ferner waren die Auswirkungen des geplanten Fachmarktcenters auf die bestehenden Einzelhandelszentren in der näheren und weiteren Umgebung durch ein Fachgutachten untersucht worden. Eine weitere Untersuchung über die Abwicklung des prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens wurde ebenfalls im Vorfeld durchgeführt.

 

Das Bezirksamt hatte am 29.07.2003 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-7 VE mit den abgestimmten Inhalten beschlossen. In den Folgejahren konnte der Vorhabenträger jedoch keinen konkreten, nutzungsstrukturell und städtebaulich mit dem Bezirksamt und den zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmten Vorhabenplan vorlegen. Aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der landesplanerischen Bedenken und der gesamtstädtischen Vorgaben zur Zentrenverträglichkeit konnte das Bebauungsplanverfahren über den Aufstellungsbeschluss hinaus nicht  weitergeführt werden. Folglich konnten die im Kaufvertrag vorgesehenen Fristen für die Baugenehmigung nicht eingehalten werden.

 

Zur Klärung der vertraglichen Rechtslage folgte ein langjähriger Rechtsstreit zwischen dem Vorhabenträger und dem Liegenschaftsfonds, der erst mit dem Urteil des Kammergerichts vom 08.06.2012 beendet wurde. Nachdem die Rückabwicklung des Kaufvertrags erfolgt war, konnte der vorhabenbezogene Bebauungsplan eingestellt werden.

 

Mit der Einstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-7 VE gelten die Ausweisungen des Baunutzungsplanes (beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 sowie Nichtbaugebiet) in Verbindung mit den ff. Fluchtlinien und planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958 fort. Da die städtebauliche Erforderlichkeit, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-7 VE begründete, weiterhin vorliegt, ist es beabsichtigt für das Plangebiet ein neues Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage eines Konzepts einzuleiten, das im Rahmen des Stadtumbau-West-Programms entwickelt wurde und bereits in den politischen Gremien vorgestellt wurde.

 

Planungsrechtliches Erfordernis ergibt sich aus der derzeitig geltenden Ausweisung des Plangebiets als beschränktes Arbeitsgebiet, die der Realisierung des neuen Konzepts mit hohem Wohnanteil entgegen steht.

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt am südlichen Rand der Schöneberger Linse. Die Fläche des Plangebiets (ohne Straßenverkehrsflächen) beträgt ca. 23.500 m².

 

Die teilweise kleingärtnerische Nutzung des Geländes wurde im Zusammenhang mit dem Bau der Hedwig-Dohm-Straße aufgegeben und die Parzellen abgeräumt. Auch von der ehemaligen gewerblichen Nutzung ist nur noch eine Schneebeseitigungsfirma an der Gotenstraße ansässig. Das übrige Areal besteht aus Ruderal- und Freiflächen, die nur temporär genutzt werden (Weihnachts-baumverkauf, Zirkus  u. Ä.)

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Baunutzungsplan:

Als verbindliches Planungsrecht gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) i. V. m. den ff. Fluchtlinien und den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung Berlin 1958; darin ist der Bereich als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 ausgewiesen.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 26. September 2013 (ABl. S. 2070) ist der das Plangebiet teilweise als gemischte Baufläche (M 1), teilweise als gemischte Baufläche (M 2 ) dargestellt.

 

Bereichsentwicklungsplanung:

Das Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Schöneberg-Ost (Stand: 1997) sieht für das Plangebiet Kerngebiet mit Einzelhandelskonzentration sowie Grünfläche vor.

 

4. Wesentlicher Planinhalt

Das neue Nutzungskonzept wurde aus dem Konsensplan des Werkstattverfahrens 2009/2010 entwickelt. Im Gegensatz zu den bisherigen Planungszielen ist an der Gotenstraße nunmehr Mischgebiet mit hohem Wohnanteil (knapp 300 WE), während der südöstliche Teil des Baufeldes dem Dienstleistungsgewerbe (MK) dienen soll.

 

Vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt wurden u.a. die bisher für Dienstleistungen und Gewerbe vorgesehenen Baufelder der Schöneberger Linse als Wohnbaufläche in die Erwägung gezogen. Der im Auftrag des Bezirksamtes erarbeitete Wohnungsmarktbericht (Juni 2012) prognostiziert vor dem Hintergrund des demographischen Wandels für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine deutliche Zunahme der Wohnraumnachfrage. Der Bedarf liegt hiernach bei Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen und Wohnbedürfnisse (Kleinstwohnungen, barrierefreie, altengerechte, preisgünstige Wohnungen u.a.). Die rund 3.330 Wohneinheiten, die bereits als Wohnungsbaupotenziale für den Bezirk ermittelt wurden, können den erforderlichen Bedarf an Wohnungen nicht vollständig abdecken. Somit sind zusätzliche Wohnbaustandorte erforderlich.

 

Hinsichtlich des Einzelhandels werden dabei die Vorgaben der SenStadtUm Abt. I eingehalten, d.h. Einzelhandelsflächen sind nur entlang des Tempelhofer Weges im Erdgeschoss bzw. im MK-Gebiet ausnahmsweise auch im 1. OG zulässig. Gegenüber dem denkmalgeschützten Vattenfall-Gebäude am Tempelhofer Weg ist – ebenfalls als Ergebnis des Werkstattverfahrens – ein öffentlicher Platz mit ca. 2.000 m² vorgesehen.

 

Die innere Erschließung soll durch eine Privatstraße erfolgen, die die beiden Nutzungen trennt. Die begrünten, privaten Freiflächen sind im Blockinnenbereich vorgesehen. Ein Fuß- und Radweg soll eine Querverbindung von der Gotenstraße zu der Privatstraße schaffen.

 

Das bereits erstellte Parzellierungskonzept soll die Vermarktung an unterschiedliche Nutzer ermöglichen (Genossenschaften, städtische Wohnungsbaugesellschaften, Baugruppen). Auch in dem gewerblich geprägten Teil wird im Parzellierungsplan die Nachfrage auf eher kleineren Grundstücken unter 3.000 m² mitberücksichtigt, wobei eine Zusammenlegung ggf. möglich sein soll.

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine

 

6. Ergebnis des Mitteilungsverfahrens

Seitens der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung (Stellungnahme GL 5.21-00127/2014 vom 28.03.2014) und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Stellungnahme II C 39-W-6142/7-75 vom 31.03.2014) bestehen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 7-75.

 

7. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S: 1548)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 
 

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