Drucksache - 0975/XIX  

 
 
Betreff: Halteverbot Uwe-Saager-Steig
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion PIRATENBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Kenntnisnahme
18.03.2014 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.02.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
16.09.2014 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt vertagt   
21.10.2014 
30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung
19.03.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.08.2014 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Anlage MzK 0975_XIX
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.03.2014 folgenden Beschluss:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass an den Einmündungen des Durchgangs über die Wannseebahn zwischen Cheruskerpark und Ebersstraße („Uwe-Saager-Steig“) ein eingeschränktes Halteverbot eingerichtet wird und entsprechende Schilder oder Fahrbahnmarkierungen angebracht werden sowie deren Einhaltung kontrolliert wird.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Parken geschieht auf den in Rede stehenden Flächen verbotswidrig – es ist also nach den geltenden Verkehrsregeln an sich bereits deutlich, dass ein Parken dort unzulässig ist.

 

Verkehrszeichen dürfen durch die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nur dort angeordnet werden, wo es zwingend erforderlich ist - bei einem bereits bestehenden Verbot ist dies jedoch nicht der Fall; denn Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind ausdrücklich nicht anzuordnen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde hatte dennoch die statt eines Verkehrsschildes grundsätzlich und ausnahmsweise denkbare Aufbringung einer Markierung in Form einer „Zickzacklinie“ (Z 299 StVO) in der Ebersstraße geprüft und wird diese anordnen.

 

Im letzten Jahr war durch den Außendienst des Ordnungsamtes an dieser Durchfahrt bereits eine Reihe von Kontrollen vorgenommen worden.

 

Der Außendienst wurde gebeten, im Rahmen verfügbaren Personals dort weiterhin verstärkte Überprüfungen vorzunehmen.

 

In der Cheruskerstraße ist durch das verschärfte Aufeinandertreffen von drei Verkehrsteilnehmendengruppen (zu Fuß, mit dem Auto und mit dem Fahrrad) angesichts möglicher Gefährdungen eine noch augenfälligere Regelung vertretbar. Deshalb wird im Rahmen der beabsichtigten Schulwegsicherung, die Querungshilfen vorsieht, auch eine „Zickzacklinie“ aufgebracht werden.

 

 
 

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