Belegungskonzept Interkulturelles Haus

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin stellt folgende Räumlichkeiten im Gebäude Geßlerstraße 11, 10829 Berlin (Interkulturelles Haus) zur Nutzung für Veranstaltungen der in der Integrations-, Migranten- und Flüchtlingsarbeit im Bezirk Tempelhof-Schöneberg tätigen Vereine, Projekte und Organisationen zur Verfügung:

  • Unterrichtsraum FS 101 im 1. OG (27,7 m²)
  • Unterrichtsraum FS 102 im 1. OG (31,14 m²)
  • Unterrichtsraum FS 103 im 1. OG (30,88 m²)
  • Unterrichtsraum FS 104 im 1. OG (15,34 m²)
  • Unterrichtsraum FS 106 im 1. OG (10,65 m²)
  • Unterrichtsraum FS 110 im 1. OG (17,97 m²)
  • Unterrichtsraum FS 111 im 1. OG (27,96 m²)
  • Küche FK 006 im EG (14, 19)
  • und Toiletten (FS 107, FS 112 und FK 005).

Die_der Mieter_in belegt die Räume nach folgenden Grundsätzen:

  1. Die Räume werden auf Antrag (schriftlich oder per E-Mail) unentgeltlich und ausschließlich an in der Integrations-, Migranten- und Flüchtlingsarbeit im Bezirk Tempelhof-Schöneberg tätigen Vereine, Projekte und Organisationen für Zwecke der Integrations-, Migranten- und Flüchtlingsarbeit überlassen. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
  2. Folgende Vereine und Projekte sind von der Nutzung der Räume ausgeschlossen:
    • die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin oder deren Verfassungsorgane richten,
    • deren Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
    • die sich als konfliktträchtige religiöse und weltanschauliche Gruppen oder Psychogruppen, Gruppen mit therapeutischem oder lebenshelfendem Anspruch betätigen und die für den Einzelnen potentiell konfliktträchtige Merkmale, Strukturen, Praktiken oder Gefahrenaspekte aufweisen.
  3. Die Räume werden nachfolgenden Prioritäten überlassen:
    • Regelmäßige Treffen der T-SAGIF,
    • Veranstaltungen der in der T-SAGIF vertretenen Vereine, Projekte und Organisationen,
    • Veranstaltungen anderer Vereine, Projekte und Organisationen, die im Bezirk ihren Sitz haben,
    • Veranstaltungen anderer Vereine, Projekte und Organisationen, die im Bezirk nur tätig sind.
      Bei Terminkollisionen zwischen Belegungswünschen gleicher Priorität entscheidet die zeitliche Reihenfolge der schriftlichen Antragstellung. Erst durch eine schriftliche Zusage durch die_den Mieter_in ist die Belegung genehmigt.
      Veranstaltungen, die nach Art, Anlass oder Teilnehmerkreis eine besondere Bedeutung für die Integrations-, Migranten- und Flüchtlingsarbeit haben, genießen Vorrang vor anderen Veranstaltungen. Kollidiert der Belegungswunsch für eine solche Veranstaltung mit bereits zugesagten Veranstaltungen und ist eine Einigung zwischen den Vereinen, Projekten und Organisationen nicht möglich, sind die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Regelmäßig unterjährig stattfindende Veranstaltungen haben insofern grundsätzlich Nachrang. Im Zweifel entscheidet die Integrationsbeauftragte des Bezirks Tempelhof-Schöneberg.
  4. Vereine, Projekte und Organisationen können Räume für ihr jeweiliges Projekt maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus belegen.
    • Für eine periodisch wiederkehrende Veranstaltung werden Räume für nicht mehr als sechs Monate im Voraus vergeben. So soll eine möglichst große Vielfallt an Trägern im Haus garantiert werden.
    • Ab dem zweiten Mai und dem ersten November oder dem nächstfolgenden Arbeitstag, wird die Belegung für die Monate Januar bis Juni bzw. Juli bis Dezember freigegeben. Ab diesen Zeitpunkten können Belegungswünsche schriftlich eingereicht werden.
    • Die Integrationsbeauftragte kann nach Darlegung der besonderen Bedeutung der Veranstaltung oder des Projektes eine längerfristige periodische Vergabe der Räume schriftlich genehmigen. Die Vergabe ist allerdings auf einen Gesamtzeitraum von einem Jahr begrenzt. Es kann dann ein erneuter Antrag gestellt werden über den wieder schriftlich zu entscheiden ist.
    • Wenn Vereine, Projekte und Organisationen einen Raum im Interkulturellen Haus benötigen und der Termin weiter als sechs Monate in der Zukunft liegt, kann die Integrationsbeauftragte eine Nutzung schriftlich genehmigen.
  5. Die Räume dürfen nur von Vereinen, Projekten und Organisationen genutzt werden, die eine Nutzungsvereinbarung mit dem der Mieter_in eingegangen sind und eine Kaution hinterlegt haben, deren Höhe der Nutzungsvereinbarung zu entnehmen ist.
  6. Verfahren bei nicht in Inanspruchnahme von belegten Räumen:
    • Soll eine zugesagte Belegung nicht in Anspruch genommen werden, haben die Vereine, Projekte und Organisationen dies dem_er Mieter_in unverzüglich, mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin, unter Angabe eines Grundes schriftlich mitzuteilen.
    • Wenn ein Raum weniger als zwei Wochen vor dem Termin belegt worden ist und der Raum nicht in Anspruch genommen wird, so haben die Vereine, Projekte und Organisationen dies dem_er Mieter_in unverzüglich, mindestens jedoch zwei Tage vor dem Termin, unter Angabe eines Grundes schriftlich mitzuteilen.
    • Wenn ein Raum 15 Minuten nach angemeldeter Belegung nicht in Anspruch genommen wird, so wird dieses als eine Nicht-Inanspruchnahme des Raumes und als ein Verstoß gegen die Regelungen Nr. 5a und 5b betrachtet.
  7. Umgang mit den Schlüsseln im Interkulturellen Haus:
    • Die / der in der Nutzungsvereinbarung benannte_r Vertreter_in der Vereine, Projekte und Organisationen hat den Schlüssel vor der Nutzung des Raumes aus dem Schlüsselkasten zu entnehmen,
    • Sie_er hat nach der Nutzung des Raumes schnellstmöglich den Schlüssel wieder im Schlüsselkasten zu hinterlegen,
    • Wenn die_der benannte Vertreter_in verhindert ist, so ist der_ie Mieter_in schriftlich darüber zu informieren und eine andere Person zu benennen, die die Verantwortung für den Raum einmalig übernimmt, nach vorheriger Zustimmung durch den_ie Mieter_in.
  8. Zum Ausschluss von künftiger Nutzung nach dreimaliger erfolgter Abmahnung führt
    • eine gewerbliche Nutzung,
    • die wiederholte Belegung eines Raumes, ohne dass dieser in Anspruch genommen wird,
    • ein wiederholter Verstoß gegen die Regelungen nach Nr. 5,
    • die wiederholte Unterlassung einer Absage nach Nr. 6,
    • ein wiederholter Verstoß gegen die Regelungen nach Nr. 7,
    • die wiederholte Rückgabe eines Raumes in verschmutztem oder beschädigtem Zustand.
    • die Nutzung der Räumlichkeiten des Interkulturellen Hauses für private Zwecke
    • eine Nutzung der Räume im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr ohne vorherige Genehmigung der_ie Mieterin.
  9. Der_ie Mieter_in ist verpflichtet, Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschlussgrund nach Nr. 8 vorliegt, unverzüglich der bezirklichen Integrationsbeauftragten zu melden.
  10. Der_ie Mieter_in prüft stichprobenartig, ob die Termine auch in Anspruch genommen werden.
  11. Bei Vorhandensein eines Schlüsselkastens prüft der_ie Mieter_in stichprobenartig, ob die Schlüssel wieder im Schlüsselkasten hinterlegt wurden.
  12. Der_ie Mieter_in legt der Integrationsbeauftragten des Bezirks zweimonatlich eine Belegungsübersicht über die kommenden zwei Monate und über die tatsächlich stattgefundenen Veranstaltungen sowie nicht in Anspruch genommene Belegungen und Absagen der vergangenen zwei Monate vor.
  13. Der_ie Mieter_in hebt die Anträge und schriftlichen Zusagen auf Überlassung eines Raumes bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres auf und überlässt diese auf Wunsch der Integrationsbeauftragten des Bezirksamtes.
  14. Für das Abschließen einer Nutzungsvereinbarung und die Einhaltung des Belegungskonzeptes ist die_der Mieter_in zuständig. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Integrationsbeauftragte des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg.
  15. Sollte eine Konstellation entstehen, die hier nicht abgedeckt ist, so entscheidet die Integrationsbeauftragte des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg.

Das Dokument tritt am 01.01.2020 in Kraft.