Die an Gebäuden lebenden Fledermaus- und Vogelarten genießen durch den § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonderen Schutz. Es gelten folgende Verbote:
- Tötung und Verletzung von Individuen,
- erhebliche Störung zu bestimmten sensiblen Zeiten (vor allem während der Brutzeit, der Jungenaufzucht, Wanderungszeit und der Überwinterung),
- Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zusammenfassend: Lebensstätten), die die Tiere wiederholt nutzen, z. B. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester oder Hohlräume in denen Mauersegler oder Sperlinge nisten, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere jahreszeitbedingt nicht anwesend sind, etwa im Winter. Nester, beispielsweise an Fassaden, im Dachbereich, in oder an Garagen etc. dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Den Tieren darf auch der Zugang zu ihren Niststätten nicht versperrt werden z. B. durch Netze an Baugerüsten.
Verstöße gegen diese Verbotstatbestände (siehe auch § 69 Abs. 2 BNatSchG) können gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.