Eigentümer_innen, Erbbauberechtigte und dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind dazu verpflichtet, für die erstmalige endgültige Herstellung der Straßen, die ihre Grundstücke erschließen, die umlagefähigen Kosten zu zahlen. So steht es im Baugesetzbuch und dem Erschließungsbeitragsgesetz. Umlagefähige Kosten sind dabei zum Beispiel Kosten für Fahrbahn, Geh- und Radwege, Beleuchtung, Freilegung, Grunderwerb und Regenentwässerung.
Die Abrechnung erfolgt nach Herstellung der Erschließungsanlage, gegebenenfalls auch nach Herstellung einzelner Teileinrichtungen. Die Eigentümer_innen der erschlossenen Grundstücke erhalten anschließend einen Erschließungsbeitragsbescheid mit der Angabe des zu zahlenden Erschließungsbeitrags.