Eine Straße, ein Weg oder ein Platz wird durch Widmung zu öffentlichem Straßenland. Dies gilt auch für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden, wie beispielsweise nur für den Fuß- oder Radverkehr. Für Grünanlagen kann auch die Zweckbestimmung, wie zum Beispiel die Nutzungsart als Kinderspielplatz, festgelegt werden.
Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben. Durch die Widmung wird der Gemeingebrauch (Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit, insbesondere zu Verkehrszwecken) sowie der Anlieger_innengebrauch (Nutzungsrechte als Anlieger_in) eröffnet.
Sonstige Nutzungen, sogenannte Sondernutzungen – wie zum Beispiel durch Baustelleneinrichtungen oder das Herausstellen von Tischen und Stühlen – bedürfen einer vorherigen Genehmigung.
Ferner wird die Straße in das Straßenreinigungsverzeichnis aufgenommen und einer Reinigungsklasse zugeordnet. Daraus ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst durch die jeweiligen Anliegenden oder durch die Berliner Stadtreinigung.