Bei der Benennung von Straßen ist zu unterscheiden in öffentliche und private Straßen. Straßenbenennungen richten sich nach § 5 Berliner Straßengesetz in Verbindung mit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.
Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. In der Regel erfolgt die Namensgebung auf Vorschlag des für Kultur zuständigen Ausschusses als Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) an das Bezirksamt. Die Gremien sind gebunden an die rechtlichen Vorgaben / allgemeinen Grundsätze, die unter anderem bei der Verwendung von Personennamen die verstärkte Berücksichtigung von Frauen festlegen.
Privatstraßen, -wege oder -plätze sollen auf Antrag und auf Kosten des Grundstückseigentümers öffentlich benannt werden, soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist. Der Eigentümer der Privatstraße schlägt den Namen vor, wobei die Bestimmungen für die Benennung öffentlicher Straßen einzuhalten sind.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen können ebenfalls benannt werden. Hierzu existieren keine spezialgesetzlichen Vorschriften; es erfolgt eine Orientierung an dem Verfahren zu Straßenbenennungen.
Die Benennung erfolgt in allen Fällen durch Allgemeinverfügung und wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Die Nummerierung der Grundstücke erfolgt durch das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung und Geoinformation.