Baumpflege und Baumprüfungen

Bäume in einer Grünanlage

Bäume in einer Grünanlage

Baumpflege

Ziel ist es, den Straßenbäumen und den Grünanlagenbäumen eine möglichst optimale Pflege zu geben und damit nachhaltig die Lebensqualität in der Stadt zu erhöhen.

Bäume stellen in der Stadt mit Ihren Veränderungen das sichtbarste Zeichen für den Verlauf der Jahreszeiten dar. Sie sind in ihrer stadtbild- bzw. landschaftsprägenden Funktion wie auch in ihrer Wirkung für die Natur von herausragender Bedeutung.

Von Bäumen gehen viele positive Wirkungen aus

  • Sie sind Lebensraum für Tier und Pflanze.
  • Sie dienen als Wind- Sonnen- und Lärmschutz.
  • Sie filtern und befeuchten die Luft und produzieren Sauerstoff.

Trotz optimaler Pflege sind Fällungen aus verschiedenen Gründen nicht immer zu verhindern. Weiteres hierzu unter Straßenbaumpflanzungen und Straßenbaumfällungen.

Die Baumpflege umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben

  • Verkehrssicherheitskontrollen mit Nachweisführung
  • Überwachung der Verkehrs- und Lichtraumprofile
  • Beseitigung von Unfall- und Sturmschäden
  • Fassadenfreischnitt
  • Führen des Baumkatasters
  • Abstimmung von privaten und öffentlichen Baumaßnahmen

Grundsätzlich ist der beste Schnitt aus Sicht des Baumes der, der gar nicht stattfindet. Der natürliche Habitus bleibt erhalten. Abgesehen von Erziehungsschnitten bei Jungbäumen bedeutet jede Verletzung eine Verminderung der Vitalität und Lebenserwartung. Aus diesem Grund werden stärkere Schnittmaßnahmen nur durchgeführt, wenn der Baum eindeutig Schadsymptome aufweist oder wenn das Verkehrsraumprofil beeinträchtigt ist.

Darstellung der Baumdaten im Baumkataster

Seit ca. 15 Jahren werden die bezirklichen Bäume in einem digitalen Baumkataster erfasst und verwaltet. Die einzelnen Baumdaten, die regelmäßigen Baumkontrollen und sämtliche Maßnahmen an den Bäumen werden hier dokumentiert. Im Folgenden die Darstellung der Baumdaten im Baumkataster als Liste sowie als einzelnes Baumdatenblatt:

Darstellung der Baumdaten im Baumkataster

Baumprüfungen und weitergehende Untersuchungen

Die regelmäßigen Kontrollen erfolgen gemäß der „Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen auf öffentlichen Flächen“. Sie finden einmal jährlich als visuelle Kontrolle (Sichtkontrolle) auf Basis von VTA (“Visual Tree Assessment” nach Claus Mattheck) statt. Dabei werden die Bäume durch eine gewissenhafte und fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ohne Werkzeuge oder andere Hilfsmittel, auf Anzeichen überprüft, die die Verkehrssicherheit beinträchtigen können. Unsere Baumkontrolleure sind in VTA geschult und besuchen regelmäßig Seminare, um auf dem Stand der Technik zu bleiben.

Die abschließende Beurteilung der Verkehrssicherheit kann erfolgen, wenn bereits die Sichtkontrolle zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Dies ist der Fall, wenn

  1. keine Schäden oder Schadsymptome erkennbar waren, oder
  2. Schäden oder Schadsymptome festgestellt wurden und Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können.

Wenn nach der Sichtkontrolle Zweifel an der Verkehrssicherheit oder den erforderlichen Maßnahmen bestehen, wird zur Klärung eine visuell-manuelle Kontrolle unter Einsatz von einfachen Werkzeugen, je nach Befund gezielt vorgenommen.

Bei weiterhin bestehenden Zweifeln an der Verkehrssicherheit erfolgt ein weitergehende Untersuchung durch entsprechend geschulte und erfahrene Fachkräfte unter Einsatz der notwendigen technischen Hilfsmittel (z. B. Resistograph – Bohrwiderstandsmessung, Bohrkernentnahme durch Zuwachsbohrer). Bei Naturdenkmalen oder besonders prägenden Bäumen werden unabhängige Baumgutachter hinzugezogen.

Ein Mann hält ein Gerät an einen Baumstamm

Resistograph im Einsatz

Unterschiedliche Kurven

Beispiele Resistographenkurven

Maßnahmen an Bäumen

Bei erkannten Gefahren oder Baumschäden werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, die eine fachkundige Person als verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Maßnahmen werden fachgerecht in einem zumutbaren Umfang und entsprechend ihrer Dringlichkeit ausgeführt. Maßnahmen können sein:

Kronenpflege

Kronenpflege umfasst Entfernung von toten, geschädigten oder reibenden Ästen, Fassaden- und Laternenfreischnitt, Licht- und Verkehrsraumschnitt.

Kroneneinkürzung

Kroneneinkürzung umfasst Entfernung schlecht versorgter oder geschädigter Kronenteile, Ausgleichsschnitt bei zunehmend schiefen Bäumen, Hebelreduzierung bei überlangen Ästen.

Baumfällungen

Baumfällungen werden nur angeordnet bei abgestorbenen Bäumen, bei lebenden Bäumen nur, wenn keine anderen geeigneten erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zur Verfügung stehen, sowie wenn für Baumaßnahmen die Entfernung unbedingt erforderlich ist.

Da wir immer wieder den Anschuldigungen ausgesetzt sind, gesunde Bäume grundlos gefällt zu haben, weil ja der Sägeschnitt in ca. 1 m Höhe nur gesundes Holz zeigt, folgende Anmerkung:
Der Sägeschnitt zeigt die Momentaufnahme der Sägeschnittebene. Schon wenige Millimeter darunter oder darüber kann das Holz stark zersetzt sein. Die Problemstellen die zur Fällung geführt haben liegen meist auf anderer Ebene, etwa am Wurzelansatz und den Hauptwurzeln, oder am Kronenansatz und den Hauptästen.

Offfene Stockfäule am Fuße eines Baumstamms

Nicht immer ist das Problem so deutlich sichtbar wie bei dieser offenen Stockfäule

Morscher Kronenansatz an einem Kugelahorn

Komplett morscher Kronenansatz eines alten Kugelahornes, der Sägeschnitt in ca. 1m Höhe zeigt sicher kerngesundes Holz

Fauler Wurzelhals einer Robinie liegt auf einem Gehweg

Wurzelhals der Robinie komplett faul, Sägeschnitt in ca. 1m Höhe zeigt gesundes Holz

Artenschutz

Bei der Festlegung von Maßnahmen werden die geltenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Insbesondere werden bei Fällungen oder Einkürzungen die Bäume auf das Vorhandensein von geschützten Tierarten und deren Lebensstätten untersucht. Oftmals werden Sachverständige um fachkundigen Rat gebeten.

Sind zum Zeitpunkt der Maßnahme genutzte Lebensstätten vorhanden, kann es erforderlich sein, geplante Maßnahmen aufzuschieben und den gefährdeten Bereich zu sperren. Wo dies nicht möglich ist, wird eine Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt und eine Umsiedlung oder Bergung der Tiere vorgenommen.

Höhlungen in einer Baumkrone

Die Höhlungen in einem alten Baum bieten Lebensstätten für Vögel und Fledermäuse

Hauptsächlich vorkommende sicherheitsrelevante Schäden an Bäumen

Mechanische Schäden

  • Abgebrochen Äste von Straßenbäumen die auf dem Gehweg liegen

    Astausbrüche

  • Baumkrone

    Teilkronenausbruch

  • Baum der aufgrund starker Winde entwurzelt wurde

    Windwurf

  • Riss am Stamm eines Baumes durch Verdrehung der Krone

    Riss am Stamm durch Verdrehung der Krone durch Wind

Anfahrschäden (Teil- oder Totalschäden)

  • Anfahrschaden in einer Baumkrone

    Anfahrschaden in der Krone durch Bus oder LKW

  • Baumkrone mit einem Baukran und ein Haus mit Gerüst im Hintergrund

    Schaden in der Krone durch Baukran

  • Gerissen Baumstamm

    Durch Anfahrschaden gebrochener und gerissener Stamm = Totalschaden

  • Baumkrone liegt auf der Seite eines Gehwegs

    Kronenabbruch durch Anfahrschaden

Bruch- oder Wurfversagen zunehmend schiefer Bäume, überlanger Äste

  • Eine Baumkrone mit einem kaputten Auptast

    Ausbruch eines überlangen Hauptastes

  • schiefstehender Baum, der sich über die Straße bäugt

    Zunehmend schiefer Baum

Biologisch: Morschungen und Fäulen aufgrund holzzersetzender Pilze

Pilzsporen gelangen meist durch äußere Verletzungen des Baumes oder der Wurzeln in den Organismus. Das Pilzmyzel wächst in den Holzzellen und zersetzt ja nach Pilzart die Zellulose oder das Lignin. Dieser Vorgang ist meist nicht von außen sichtbar. Sichtbare Pilzfruchtkörper werden erst gebildet, wenn die Holzzersetzung nach außen fortschreitet und das Myzel dadurch Kontakt zur Außenluft erhält. Die Holzzersetzung im Inneren ist meist weit fortgeschritten. Ein Entfernen lediglich der Pilzfruchtkörper löst nicht das Problem! Manchmal ist es möglich, befallene Baumteile zu entnehmen und von einer Fällung noch einige Zeit abzusehen.

Ein Erkennen des Pilzbefalles bei der visuellen Kontrolle ist nur möglich, wenn
  • Pilzfruchtkörper sichtbar sind,
  • der Baum selbst befallene Bereiche durch Reparaturanbauten zu überwallen versucht (Beulen, Verdickungen),
  • befallene Bereiche schlechter versorgt werden und einsinken (Nekrosen).

Leider müssen wir in letzter Zeit vermehrt den Befall mit Pilzarten feststellen, die Holz in kürzester Zeit so zersetzen, dass bereits nach wenigen Monaten Bruchgefahr besteht. Hier wäre besonders die sogenannte „Massaria-Krankheit“ an Platanen zu erwähnen. Festgestellter Befall erfordert sehr schnelles Handeln. In diesem Fall kann mit Schnittmaßnahmen nicht bis zur Vegetationsruhe abgewartet werden.

  • Baum in einer kleineren Straße

    Verdickter Stammfuß

  • Pilze am Stammfuß eines Baumes

    Fruchtkörper holzzersetzender Pilze am Stammfuß

  • Pilze am Baumstamm

    Fruchtkörper holzzersetzender Pilze am Stamm

  • Pilze in einer Baumkrone

    Fruchtkörper holzzersetzender Pilze in der Krone

abgebrochener Ast der auf dem Boden liegt.

Typischer Massariabruch

abgebrochener Ast der auf dem Boden liegt.

Typischer Massariabruch

Rechtliche Grundlagen und ihre Auswirkungen auf unsere Baumarbeiten

Baumschutzverordnung – BaumSchVO

Die BaumSchVO findet keine Anwendung auf Bäume
  • die als Naturdenkmal ausgewiesen sind,
  • die zu einem Gartendenkmal gehören,
  • die dem Grünanlagengesetz unterliegen.
Von den Ge- und Verboten des **§ 4 Absätze 1-3, 5** bleiben unberührt:
  • 2. Maßnahmen der zuständigen Dienststellen auf öffentlichen Straßen sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen,
  • 5. Maßnahmen auf Grabfeldern gewidmeter Friedhofsflächen im Rahmen des Bestattungsbetriebes.
§ 4 Absatz 4: Nicht unter das Verbot des **Absatzes 1** fallen
  • 1. Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen…

Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG

Der **§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nr.2** verbietet:

bq. Bäume … in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, …

Damit fallen zulässige Kronenrückschnitte an Bäumen oder das zulässige Beseitigen von Ästen (zulässig aufgrund der Verbotsfreistellung des § 4 Absatz 4 BaumSchVO) von vorneherein nicht unter das Verbot nach BNatSchG § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2.

Denn derartige Eingriffe in die Baumsubstanz müssen während der Zeit des Saftflusses, also innerhalb der Vegetationsperiode erfolgen, damit die zugefügten Wunden besser abgeschottet werden können (dabei lagert der Baum pilzhemmende Substanzen im Bereich der Verletzungen ein). Andernfalls würden die Bäume geschädigt und dadurch in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, was nicht nur der Zielsetzung der **BaumSchVO** zuwiderliefe, sondern gerade auch im Widerspruch zu der auf die Erhaltung der Lebensgrundlagen zielende Schutzbestimmung **BNatSchG § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr.2** stünde.
Das Verbot des **BNatSchG § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2** gilt nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

(Quelle Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IE223 vom 01.08.2014: Anforderungen des allgemeinen Artenschutzes bei der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen während des Zeitraums 1. März bis 30. September)