Ziele
- Die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden erhöhen
- Die Umsetzung des Berliner Mobilitätsgesetzes und des Radverkehrsnetzes
- Die Verbesserung von Sichtbeziehungen
- Die Förderung & Bündelung des Radverkehrs
- Die Errichtung von Fahrradabstellanlagen
- Eine einfache, schnelle und kostengünstige Umsetzung
Regeln
- Fahrradstraßen sind in der Regel dem Radverkehr vorbehalten. Kfz, Lkw und Motorräder dürfen hier nicht fahren, es sei denn, die jeweiligen Straßen sind für Anlieger freigegeben, Im Bezirk werden die Fahrradstraßen üblicherweise für die Anlieger freigegeben.
- Handelt es sich um eine Anliegerstraße, so hat der Radverkehr immer Vorrang!
- Radfahrende dürfen die gesamte Fahrbahn nutzen und nebeneinander fahren (dabei ist das Rechtsfahrgebot zu beachten)
- Radfahrende geben die Geschwindigkeit vor. Für alle gilt maximal Tempo 30
- Das Erkennungszeichen einer Fahrradstraße ist ein Schild mit einem weißen Fahrrad auf einem blauen Kreis
Voraussetzungen
- Fahrradstraßen werden auf Nebenstraßen eingerichtet, die Teil des Berliner Radverkehrsnetzes sind.
Anforderungen
Im Leitfaden Fahrradstraßen des Landes Berlin sind Gestaltungsstandards für eine Fahrradstraße festgelegt, an denen sich die Bezirke bei der Einrichtung einer Fahrradstraße zu orientieren haben. Hier sind beispielsweise Abstandsregeln zum ruhenden Verkehr und Vorfahrtsregeln geregelt.
Diese Elemente sind wichtige Sicherheitsstandards, denn auch Kinder ab 8 Jahren sollen Fahrradstraßen sicher nutzen können. Dafür sind Sichtbeziehungen, genauso wie die Vermeidung von gefährlichen Dooring-Unfällen (Unfälle durch das Öffnen von Autotüren), durch den Sicherheitsabstand zu parkenden und fahrenden Kraftfahrzeugen zentral.
Dies sind die konkreten Anforderungen an Fahrradstraßen:
- Eine Fahrgassenbreite von mindestens 4 Metern und ein zusätzlicher Sicherheitstrennstreifen von 0,75 Metern zum Parkstreifen
- Die Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges: Fahrbahnbreite von 5,50 Metern (Fahrgasse + Trennstreifen)
- Der fließende Verkehr hat Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Dies bedeutet, dass der ruhende Verkehr zur Sicherheit des Radverkehrs teilweise umorganisiert bzw. abgeordnet werden muss
- Nach Möglichkeit kein Schräg- und Senkrechtparken (Umwandlung in Längsparken)
- Der Lieferverkehr und Stellplätze für schwerbehinderte Personen sind besonders zu berücksichtigen