Die sozialen Erhaltungsverordnungen haben gemäß § 172 Absatz 1 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem Gebiet aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten und einer sozialen Verdrängung entgegenzuwirken bzw. vorzubeugen. Dabei sind soziale Erhaltungsverordnungen kein Instrument des aktiven Mieterschutzes, sondern stellen ein städtebauliches Instrument dar, um die gewachsenen Strukturen der angestammten Bevölkerung zu schützen.
Um den Zielen der sozialen Erhaltungsverordnungen zu entsprechen, bedürfen daher jeder Rückbau und jede bauliche Änderung (ausgenommen Neubau) bzw. jede Nutzungsänderung im sozialen Erhaltungsgebiet einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 173 BauGB. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist gesondert beim Fachbereich Stadtplanung zu beantragen.
Welche Maßnahmen aus erhaltungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig oder nicht genehmigungsfähig sind, regeln die Genehmigungskriterien für bauliche Anlagen in sozialen Erhaltungsgebieten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. So werden Maßnahmen, durch die ein zeitgemäßer Ausstattungsstandard wesentlich überschritten wird, nicht genehmigt. Darunter fallen z.B. Fußbodenheizungen, Panoramafenster, Zweitbalkone oder die Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse durch Zusammenlegung von Wohnungen oder das Errichten bzw. Entfernen von nicht aussteifenden Bauteilen. Auch Nutzungsänderungen, durch die dem Gebiet Wohnraum entzogen wird, sind in der Regel nicht genehmigungsfähig. Genehmigungsfähig sind hingegen z.B. die Schaffung zusätzlichen Wohnraums oder Maßnahmen, durch die eine Grundausstattung mit Sanitär-, Frischwasser-, Abwasser- sowie Elektroinstallationen gesichert wird. Einer Einzelfallprüfung unterliegen unter anderem der Ein- bzw. Anbau von Aufzügen.