Begründung der Erhaltungsverordnung zur Abendrotsiedlung

1. Abgrenzung des Gebietes

Der Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen umfasst mit Ausnahme des später gebildeten Grundstückes Maffeistraße 28 das gesamte historische Siedlungsgebiet einschließlich der Wirtschaftswege. In der Denkmaltopographie Tempelhof von Berlin wurde sogar die sog. Abendrot-Siedlung als Denkmalpflegerisches Interessengebiet eingeführt.

2. Entwicklung und Beschreibung

Die „Abendrotsiedlung“ in Berlin-Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade, gehört zu den Kleinhaussiedlungen mit Gartenstadtcharakter, die in der Zeit nach den 1. Weltkrieg entstanden.

Sie wurde auf sozialreformerischer Grundlage in den Jahren 1919/20 gemäß den neuen Zielen im Wohnungsbau, mit wenig Aufwand und geringen Kosten „gesunden“ Wohnraum (Licht, Luft, Sonne) für breitere Bevölkerungsgruppen zu schaffen, errichtet.

Siedlungen der zwanziger Jahre sind Dokumente einer von vielen Kräften getragenen Reformpolitik. Auf dem Gebiet des Städtebaus und der Architektur, der Wohnungspolitik und der Wohnungsfürsorge stellen diese Ensembles einmalige Zeitzeugen dar. Ihre Erhaltung, Wiederherstellung und behutsame Erneuerung sind wichtige Aufgaben der Gesellschafts- und Kulturpolitik.

Die Abendrotsiedlung bildet ein eigenes städtebauliche Ensemble inmitten eines Einfamilienhausgebietes, das klar ablesbare Strukturen und eigenständige Merkmale aufweist.

Die auf bodenreformerischer Grundlage neu gebildete „Siedlungsgesellschaft Gemeinde Berlin-Lichtenrade“ erwarb 1918 der Flächen in verschiedener Lage zum Ort mit zusammen 30ha und beauftragte den Berliner Regierungsbaumeister Hans Jessen als Architekt mit der Planung einer Wohnsiedlung.
Der von Hans Jessen im März 1918 angefertigte Lageplan der Siedlung (Abendrotsiedlung) modifizierte den für diesen Bereich 1911 förmlich festgestellten Fluchtlinienplan dahingehend, dass größere Straßenblöcke entstanden, die eine Auflockerung der Bebauung und Vergrößerung des Gartenlandes der einzelnen Häuser ermöglichten.

Im Februar 1919 wurde an der Maffeistraße (früher Parkweg) und dem Abendrotweg (früher Heimweg) sowie den südlichen Abschnitten des Franziusweges (früher Waldweg) und des Friedensweges mit der Ausführung begonnen.

Dieser erste Bauabschnitt umfasste mit 67 Hauseinheiten den größeren Teil der Gesamtanlage. Zur Kostenersparnis geschah die Ausführung der Erd-, Maurer- und Zimmererarbeiten in eigener Regie der Siedlungsgesellschaft.

Im Jahre 1920 wurden die Baukostenzuschüsse wegen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage gekürzt. Da die Baukosten aber gestiegen waren, wurden die 52 Hauseinheiten des zweiten Bauabschnittes unter Übernahme weiterer Zweige der Ausführung durch die Siedlungsgesellschaft und nach veränderten (Vereinfachten) Entwürfen ausgeführt.

  • Städtebauliche Merkmale

Durch das fast rechtwinklige Straßensystem passt sich die Siedlung in das umgebende Straßenraster ein, es erfolgt keine Abgrenzung der Einheit für sich mit geschwungenen Straßen wie bei anderen Gartenstädten. Durch leichtes Abknicken der langen Nord-Süd-Straßen wird das Straßenraster variiert.

Auch im Übergang zur Umgebung unterscheidet sich die Abendrotsiedlung von anderen Gartenstädten. Es erfolgt keine Abgrenzung durch Reihenhäuser oder Mauern. Die Bebauung ist aufgelockert und weist geräumige Durchgänge zwischen den Hausgruppen in Form von öffentlich zugänglichen Wirtschaftswegen auf. Bei der Abendrotsiedlung wird nicht der Rand als Abgrenzung verdichtet, sondern die Mitte. Im Zentrum der Siedlung befindet sich ein Schmuckplatz, der durch eine Aufweitung des Abendrotweges nach Süden gebildet wird.

Durch die Anordnung von drei längeren Reihenhausgruppen mit jeweils nur dort vorkommenden Sondertyp am Schmuckplatz und seiner unmittelbaren Umgebung wird seine Bedeutung als soziales und geographisches Zentrum der Siedlung betont. Der Platz ist mit zwei langen Reihenhausgruppen mit vorspringenden Endhaustypen geschlossen umbaut. Im Erdgeschoss der Nordseite waren Läden vorgesehen. Die Erdgeschosszone liegt unter Balkonen zurückgesetzt, sodass eine Arkadenzone entsteht.

Als Blickfang und westlicher (aus dem Zentrum verschobener ) Abschluss dient das am Franziusweg angeordnete drittlängste Reihenhaus, das zusätzlich durch besondere Dachgestaltung (nicht mehr vorhanden) ausgezeichnet war. Kleine platzartige Erweiterungen an den Enden der durch das Zentrum verlaufenden Achse bilden weitere städtebauliche Akzente. Alle übrigen Hausgruppen der Siedlung bestehen ausschließlich aus Doppelhäusern und Vierer-Reihenhäuser. Es ergibt sich allgemein ein einheitliches ruhiges Bild, das im ersten Bauabschnitt durch seitliche Anbauten belebt wird.

Stilmäßig ist die Siedlung keiner Richtung vergleichbarer Siedlungsbauten exakt zuzuordnen. Obwohl funktionalistische Merkmale, ergänzt durch expressionistische Details, überwiegen, finden sich auch Anlehnungen an die für die Gartenstadtbewegung typischen traditionalistischen Formen. Sie werden jedoch abgewandelt und mit Elementen der Moderne verknüpft. Dadurch entzieht sich die Siedlung zwar einer Zuordnung zu einem bestimmten Stil, die Qualität besteht aber darin, dass traditionelle und moderne Elemente durch den Architekten verändert, fein aufeinander abgestimmt und zu einem harmonischen Gesamtbild zusammengefügt werden, ohne dass der Eindruck von Willkür oder Uneinheitlichkeit entsteht.

  • Architektonische Merkmale

Das allgemein einheitliche, ruhige Bild wird im 1. Bauabschnitt durch kleinere seitlich angesetzte Stallanbauten sowie nochmals kleinere offene Eingangsvorbauten belebt. Geometrisch ornamentierte Fensterläden, wie fortlaufende Fensterbänder wirkende dicht nebeneinander gesetzte Fenster des oberen Geschosses und asymmetrisch auf der Fassade angebrachte Rankspaliere, deren dunkles Holz mit dem hellen Putz kontrastiert, bilden zusätzlich gestaltwirksame Elemente. Flache, in die Dachhaut integrierte Dachgauben fügen sich in das Gesamtbild harmonisch ein. Lediglich an der Südseite des Schmuckplatzes und seiner westlichen Begrenzung wurden zur Akzentuierung größere, eckige bzw. halbkreisförmige Gauben verwendet.

Die Bebauung der ersten Bauphase ist, vom Siedlungszentrum abgesehen, überwiegend kleinteilig. Es entstanden zum größten Teil Doppelhäuser und lediglich drei Vierer-Reihenhäuser. Die Typvielfalt war relativ groß, es gab 12, wenngleich nur in Details voneinander unterschiedene Typen.

Die Häuser des zweiten Bauabschnittes sind trotz einfacher Ausführung und fehlendem Obergeschoss in der Gestaltung dem Gesamtbild angeglichen und bieten durch symmetrische Anordnung der Fassade ein ebenso ruhiges, aber dennoch nicht langweiliges Gesamtbild. Das mit kleineren Fenstern versehene Sockelgeschoss wird durch die in dieser Zone an die Vorderfront gerückten Hauseingänge akzentuiert. Durch quer darüber angeordnete kleine Treppenhausfenster und dunkle Holzspaliere erfolgt eine zusätzliche Belebung. Die kräftig hervortretenden, kastenförmigen Dachgauben ergeben eine weitere Betonung.

In der zweiten Bauphase gibt es nur zwei Haustypen, die Doppelhaushälfte (gleichzeitig Endhaus der Vierer-Reihenhäuser) und das Reihenmittelhaus. Hier überwiegt im Gegensatz zum ersten Bauabschnitt die Viererhausgruppe.

  • Wesentliche Gestaltungsmerkmale aller Häuser

Klare kubische Formen, helle Putzfassaden, Walmdächer und Hauptgebäude mit Biberschwanzeindeckung, Sprossenfenster mit Klappläden, dunkle Holzspaliere (asymmetrisch um die Öffnung angeordnet), hölzerne Haustüren mit Glasoberlicht.

Die Fenster bestehen aus zwei Grundformen, die geschossweise feine Unterschiede aufweisen. Im Erdgeschoss dreiteilig, sechsfach gesprosst, im Obergeschoss zweiteilig, vierfach gesprosst (damit schmaler und niedriger als im EG. Diese Fenster des Obergeschosses wurden in der zweiten Bauphase im über dem Sockelgeschoss liegenden Erdgeschoss verwendet.

Die in der ersten Bauphase mit zweifarbigen Zickzackbändern versehenen Klappläden weichen in der zweiten Bauphase einfachen Lamellenklappläden. Den einzigen Bauschmuck bildet neben dem Klinkersockel ein ebenfalls aus einer Klinkerschicht gebildetes horizontales Gesimsband. So erfolgt eine feine Rhythmisierung durch Fenstergrößen, Klappläden, umlaufendes Schmuckband und Rankgerüste verschiedener Formen. Mit einfachen Mitteln wird damit eine Differenzierung und Abwechslung des Erscheinungsbildes erreicht.

Die Häuser der ersten Phase besitzen zwei Vollgeschosse mit 2-4 Zimmern, ein Dach mit Ausbaumöglichkeit, Waschküche, Bad, Keller und Ställe als seitliche oder hintere Anbauten, außerdem Eingangslauben seitlich und hinten. Die Wohnflächen betragen zwischen etwa 80m² und 110m². Bei den Häusern der zweiten Phase wird das zweite Vollgeschoss ersetzt durch ein ausgebautes Dach mit größeren Gauben. Eingangs- und Stallanbauten entfallen. Dafür enthält ein um 50cm vertieftes Sockelgeschoss Waschküche, Bad, Kellerräume und Stall. Es gibt im Vollgeschoss nur noch eine Fensterform, die Rankgerüste sind kleiner.

  • Freiraumgestaltung

Typisch für das Erscheinungsbild sind die tiefen Gärten, die im Inneren durch eine Wirtschaftswegesystem verbunden sind. Bäume als Gestaltungsmittel waren nur im Bereich des Abendrotweges zur Betonung des Zentrums geplant. Einfriedungen an der Straßengrenze gab es nur in Form von flachen Hecken, eine Abzäunung durch Staketenzäune erfolgte lediglich in Höhe der Bauflucht zwischen den Hausgruppen, die Eingänge der Wirtschaftswege wurden durch höhere offene Holzrahmen betont. Lediglich am Zentrum wurde die Geschlossenheit der Bebauung durch Holzzäune auf Mauersockeln mit Mauerpfeilern entlang des Abendrotweges betont.

  • Heutiger Bestand

Die ersten baulichen Veränderungen wurden bereits im Laufe der zwanziger Jahre im Bereich des zweiten Bauabschnittes vollzogen, indem bei einigen Häusern eingeschossige straßenseitige kleine Eingangsvorbauten mit flachgeneigter Ziegeldeckung nach einheitlichem Entwurf in angepasster Form errichtet wurden.

Bis heute wurden insbesondere in den letzten Jahrzehnten vielfältige Veränderungen vorgenommen. Neben einigen Häusern, die generell verändert wurden, bzw. hinzugefügt wurden (Grenzweg Ecke Franziusweg), oder sogar in einem Fall am Grenzweg anstelle eines nicht mehr vorhandenen Doppelhauses in moderner Form neu errichtet wurden, beziehen sich die Veränderungen insbesondere auf die Anbauten. Sie wurden vielfach erweitert, erhöht, teilweise sogar mit dem Hauptbau einschließlich Dach verschmolzen.

Im zweiten Bauabschnitt wurden seitliche Anbauten hinzugefügt. Viele dieser Anbauveränderungen fügen sich von den Proportionen und Gestaltungsmerkmalen nicht in das Siedlungsbild ein, sie wirken störend und maßstabsprengend.

Desweiteren wurden teilweise Mauern und Zäune als Einfriedungen hinzugefügt, die das Erscheinungsbild des Raums zwischen den Gebäuden stören. Bei den Gebäuden selbst erstrecken sich die Veränderungen insbesondere auf Vereinfachung der Sprossenfenster, Umgestaltung der Eingangstüren, Vergrößerung von Dachgauben, Wegnahme von Klappläden und Rankgerüsten, Fassadenverkleidungen etc.

Obwohl seit der Errichtung der Siedlung in vielfacher Weise Veränderungen an Gebäuden vorgenommen wurden, ist die Einheitlichkeit nach wir vor ablesbar und wurde bislang insbesondere nicht durch Abrisse oder Neubauten zerstört oder erheblich beeinträchtigt.

3. Planungsrechtliche Situation

Der Flächennutzungsplan Berlin – FNP 94 – stellt den Bereich der Abendrotsiedlung in generalisierter Form als Wohnbaufläche W4, z.T. mit landschaftlicher Prägung , mit einer Geschossflächenzahl GFZ bis 0,4 dar. Nach dem als Bebauungsplan übergeleiteten Baunutzungsplan von 1960 (in Verbindung mit den planungsrechtlichen Regelungen der Berliner Bauordnung von 1958) liegt der Bereich der Abendrotsiedlung in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Die zulässige Bebauungstiefe beträgt in der offenen Bauweise 20m.

In Verbindung mit dem Fluchtlinienplan von 1927, förmlich festgestellt am 4. November 1927, besteht damit für die Siedlung ein qualifizierter Bebauungsplan entsprechend §m30 BauGB. Der Fluchtlinienplan stellt die Baufluchtlinien in unterschiedlichen Abständen von der Straßenfluchtlinie (1,5m bis 4,5m) fest.

4. Notwendigkeit und Ziel

Durch die ursprüngliche Bebauung werden die bis zum 60m tiefen Einzelgrundstücke nur relativ gering ausgenutzt. Es wird eine GRZ von ca. 0,1 bis 0,15 und eine GFZ von ca. 0,2 bis 0,25 erreicht. Selbst durch umfangreiche Anbauten könnten also das zulässige Nutzungsmaß kaum ausgeschöpft werden. Aus diesem Grund war in der Vergangenheit eine Erhaltung des Siedlungsbildes durch Begrenzung von baulichen Erweiterungen mit Hilfe des geltenden Planungsrechts kaum möglich. Weder das geltende Planungsrecht noch die Gestaltungsanforderungen gemäß §10 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 1.1.96 (GVBl. S.34) sind geeignete Instrumente, um aus die gestalterische Weiterentwicklung der Siedlung Einfluss zu nehmen und die ortsbildprägende einheitliche Anordnung und Gestaltung der Einzelgebäude zu schützen. Die oben beschriebenen baulichen Veränderungen sowie in Bauberatungen geäußerte Abrissabsichten machen den Erlass einer Erhaltungsverordnung erforderlich, denn einzig auf der Grundlage dieser Erhaltungsverordnung kann das einheitliche Siedlungsbild erhalten und in gebietsverträglicher Weise weiterentwickelt werden.

Ziel dieser Verordnung ist es, zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich der Rechtsverordnung einem besonderen Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen.

Bei beabsichtigtem Abbruch, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist zu prüfen, ob die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

Bei der Errichtung baulicher Anlagen ist zu prüfen, ob die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Städtebauliche Erhaltung des Gebietes bedeutet in erster Linie Erhaltung der historischen Bausubstanz, einschließlich der Gauben-, Fenster- und Türöffnungen in ursprünglicher Lage und Maß. Die historische Bausubstanz besteht aus den ursprünglichen Siedlungshäusern des 1. und 2. Bauabschnittes bis 1920, soweit sie in ihren ursprünglichen Abmessungen, bezogen auf den Hauptbau ohne spätere Anbauten, noch vorhanden sind. Anbauten bis zum 2. Weltkrieg sind in eingeschränkter Form ebenfalls Bestandteil des zu erhaltenden Siedlungsgefüges.

Wegen der sich aus den gegenüber der Entstehungszeit gewachsenen und veränderten Wohnbedürfnissen ergebenden Anbauwünsche sollen desweiteren Spielräume ermöglicht werden, die jedoch dem Grundsatz der Erhaltung und Abgrenzung des eigentlichen Siedlungshauses folgen müssen. Die Anbauten haben sich deutlich dem Hauptgebäude unterzuordnen, dürfen dieses nicht überformen und müssen die Formgebung der siedlungstypischen Anbauten widerspeigeln. Hierzu gehört auch die weitere Erkennbarkeit der Unterschiede zwischen den beiden Bauabschnitten der Siedlung.

Die zurückhaltende architektonische Gestaltung sowie die Einheitlichkeit von Hausgruppen muss bei sämtlichen Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen gewahrt werden. Die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Siedlung drückt sich desweiteren in einer siedlungstypischen Farb- und Materialverwendung aus. Die Blockinnenbereich sind bislang von Bebauung freigehalten worden. Die siedlungstypischen, den Gebäuden zugehörigen Gärten sind zu erhalten, deren Sicherung kann durch die Erhaltungsverordnung ergänzend zu dem geltenden Planungsrecht verstärkt werden.

Die oben beschriebenen Ziele werden gewahrt, wenn durch die zur Beschlussfassung unterbreitete Verordnung die Bausubstanz sowie die städtebauliche Eigenart der Abendrotsiedlung erhalten und weiterentwickelt werden kann.

5. Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764).